LIDL-Parkplätze besser meiden

Bei LIDL-Erfurt wurde der Parkplatz an den Betreiber fair parken abgegeben. Nunmehr liegen die Kosten schon für geringfügige Parkfehler bei 19,90. Da es immer mal passieren kann, die Parkuhr zu vergessen oder ausserhalb einer Markeirung zu parken, lohnt sich die Fahrt zum Discounter oft nicht. Um 19,90 beim Einkauf einzusparen muss man schon viel einkaufen.
Da gibt es zum Glück andere Anbieter in drr Nähe mit wesentlich kundenfreundlicheren Angebotn für kostenloses parken über einen ausreichenden Zeitraum.

Beste Antwort im Thema

Getroffene Hunde bellen. Der Parkplatz wird ja weiter kostenlos zur Verfügung gestellt, die Parkzeit ist in der Regel mit 60-90 Minuten ausreichend bemessen. Wer es nicht schafft, in diieser Zeit seine Vorräte zusammenzusuchen.....

Eine Parkscheibe ist wie schon angemerkt eine Grundausstattung, wer sowas nicht im Auto hat.....

Wie eine Schranke dies verbessern soll - schleierhaft. Ist wesentlich unkomfortabler für den Kunden, teurer in Unterhalt und Anschaffung für den Betreiber und dazu störanfälliger als eine Parkscheibe. Aber klar, damit Kunde König nicht einmal mehr die hochqualifizierte Tätigkeit "Parkscheibe nehmen, Uhrzeit einstellen, Parkscheibe ablegen" auf die Reihe kriegen muss, soll da so eine Mörderlösung her. Wer sowas fordert, sollte mal.......

Und warum machen die Einkaufstempel sowas? Weil der angeblich so mündige und selbstbestimmte Bürger keinerlei Respekt mehr hat. Die Betreiber haben für einen Haufen Kohle die Parkplätze angeschafft, müssen sie freihalten für Ungemach darauf haften und stellen sie ihren Kunden kostenfrei zur Verfügung. Diese Kunden haben dann aber einen Zapfen und fahren wieder los, weil Egoisten-Deppen ihre Karren dort abwerfen, um dann Skifahren zu gehen (LIDL Garmisch, Abfahrt Zugspitzbahn und Skibus), als Pendlerparkplatz nehmen (LIDL Garmisch, Bahnhof), in die Stadt bummeln gehen( LIDL Garmisch, EDEKA Garmisch,REWE Mittenwald), der riesige öffentliche Parkplatz neben dem Einkaufstempel ´nen Fuffziger - Cent/ Stunde kostet (REWE Mittenwald), die Beschäftigten in den naheliegenden Geschäften / Büros iher Karren für die Arbeitszeit dort abwerfen (deutschlandweit) oder der riesige kostenfreie Parkplatz ja 5 Minuten Fußweg erfordert (REWE Mittenwald)

Und dann rumheulen, wenn die BESITZER dieser Parkplätze sagen - "ey das stinkt mir. meine Kunden können nicht einkaufen, weil dieses Deppenpack weder Achtung, noch Respekt oder Hirn zeigt - dann soll es wenigstens löhnen"

Wer zu ..... ist, eine Parkscheibe zu bedienen, der hat es einfach nicht besser verdient.

Zu den ..... in den obigen Ausführungen darf sich jeder selber was zusammensuchen.

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Wenn ihr eine Diskussion über die Moderation wollt macht das bitte im Sagts uns.
Hier ist damit Schluss

Moorteufelchen

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 16. Januar 2019 um 17:52:41 Uhr:


Heute im Radio (Leider habe ich das Gericht nicht verstanden - nur Düsseldorf). Eine Frau gab an, dass sie nicht gefahren sei. Weitere Angaben machte sie nicht. Da der Vertrag nur mit dem Fahrer gelten kann, wurde der Anspruch der Knöllchenjäger abgelehnt. Vielleicht hat ja ein Forist mehr.

peso

https://www1.wdr.de/.../knoellchen-privatparkplatz-arnsberg-100.html

Das hier?

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 16. Januar 2019 um 17:52:41 Uhr:


Heute im Radio (Leider habe ich das Gericht nicht verstanden - nur Düsseldorf). Eine Frau gab an, dass sie nicht gefahren sei. Weitere Angaben machte sie nicht. Da der Vertrag nur mit dem Fahrer gelten kann, wurde der Anspruch der Knöllchenjäger abgelehnt. Vielleicht hat ja ein Forist mehr.

peso

Das ist immer so. Es kann in diesen Fällen keine "Halterhaftung" geben. Der Vertrag kommt immer nur mit dem Nutzer des Parkplatzes zustande, also mit dem Fahrer, der das Fahrzeug dort abgestellt hat. Gegebenenfalls muss der Parkplatzbetreiber beweisen, dass der Halter, der von ihm die Zahlungsaufforderung erhalten hat, auch der Fahrer und damit Vertragspartner war. Wer nicht "in flagranti" erwischt wird, kann sich also auf den Rechtsstreit einlassen, wenn er möchte.

Grüße vom Ostelch

Das ist wohl nicht ganz so. Es gibt auch gegenteilige Urteile. Infolge dieses Threads habe ich mal ein wenig gesucht und bin zur Lösung gekommen, die Parkscheibe mal vorsichtshalber immer reinzulegen. Der Knöllchenjäger könnte ja auch was ganz anderes machen. Er verschickt über seinen Anwalt eine Abmahnung. Kostet dann nur so um die 250€. Das habe ich mal gemacht, weil ein Nachbar immer unseren Firmenprivatparkplatz genutzt hat. Er wurde zweimal aufgefordert es zu unterlassen und dann bekam er eine Abmahnung.

Das Ergebnis dieses Threads ist, sehe ich das Parkscheibenschild, gehe ich nicht dahin um die AGB zu lesen, sondern lege die Parkscheibe aus. Ich habe einfach kein Interesse an unnötigem Ärger.

peso

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Zitat:

@tcsmoers schrieb am 16. Januar 2019 um 18:14:33 Uhr:


Das ist wohl nicht ganz so. Es gibt auch gegenteilige Urteile. Infolge dieses Threads habe ich mal ein wenig gesucht und bin zur Lösung gekommen, die Parkscheibe mal vorsichtshalber immer reinzulegen. Der Knöllchenjäger könnte ja auch was ganz anderes machen. Er verschickt über seinen Anwalt eine Abmahnung. Kostet dann nur so um die 250€. Das habe ich mal gemacht, weil ein Nachbar immer unseren Firmenprivatparkplatz genutzt hat. Er wurde zweimal aufgefordert es zu unterlassen und dann bekam er eine Abmahnung.

Das Ergebnis dieses Threads ist, sehe ich das Parkscheibenschild, gehe ich nicht dahin um die AGB zu lesen, sondern lege die Parkscheibe aus. Ich habe einfach kein Interesse an unnötigem Ärger.

peso

Hast du Quellen? Ich wüsste nicht, wie privatrechtlich eine Halterhaftung konstruiert werden könnte. Sie musste ja schon für das Ordnungswidrigkeitenrecht füre Halt- und Parkverstöße (und nur für diese) über eine Kostentragungspflicht des Halters nach 25a StVG "konstruiert" werden.

Parkscheibe ins Fenster und fertig ist allerdings sowieso das Mittel der Wahl.

Grüße vom Ostelch

Ich dachte auch, dass bei einer kostenpflichtigen Abmahnung oder Abschleppens der Halter in die haftung genommen werden kann.

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 16. Januar 2019 um 17:52:41 Uhr:


Heute im Radio (Leider habe ich das Gericht nicht verstanden - nur Düsseldorf). Eine Frau gab an, dass sie nicht gefahren sei. Weitere Angaben machte sie nicht. Da der Vertrag nur mit dem Fahrer gelten kann, wurde der Anspruch der Knöllchenjäger abgelehnt. Vielleicht hat ja ein Forist mehr.

peso

Solche Urteile kommen immer wieder... Bei einer Vertragsstrafe stehen die Chancen gut, da man den Halter nicht belangen kann.

https://www.focus.de/.../...n-sie-nicht-zahlen-muessen_id_7103891.html

Allerdings muss der/die Betroffene damit rechnen, das beim nächsten Mal der Wagen abgeschleppt wird. Denn dann greift die Halterhaftung. Blöd für den betroffenen ist es auch, wenn während der Gerichtsverhandlung auf ein mal Fotos auftauchen, die zeigen, dass der Fahrer auch der Halter ist. Dann darf man die Gerichtskosten zahlen. GGF verlangt die Rechtschutzversicherung das Geld zurück, weil man falsche Angaben gemacht hat.

Also - ABSCHLEPPEN.... dann ist der Lerneffekt besser - wenn der FAhrer nicht greifbar ist!

(und hier ist der Traffic noch größer!)

Es geht aber nicht nur um den Lerneffekt. Der Laden will schließlich keinen Kunden verlieren, nur weil er mal falsch geparkt hat. 😉

Auch wenn man beim ersten Mal kein Geld eintreiben kann, wird der Falschparker sich kein zweites mal dort hin stellen. Das Ziel des Parkplatzbetreibers ist erreicht.

Zitat:

@kiaora schrieb am 16. Januar 2019 um 17:24:46 Uhr:



Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 16. Januar 2019 um 17:17:41 Uhr:


Heute in München an einem kleinen Netto Markt Parkplatz diese Fotos gemacht.

Welche? 😛

Sorry. Hat leider mit dem Apfel nicht gleich funktioniert. 🙂
Aber jetzt sind sie drin.
In meinem Beitrag von 16.01.19 um 17:17 Uhr zu sehen.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 16. Januar 2019 um 18:20:55 Uhr:



Zitat:

@tcsmoers schrieb am 16. Januar 2019 um 18:14:33 Uhr:


Das ist wohl nicht ganz so. Es gibt auch gegenteilige Urteile. Infolge dieses Threads habe ich mal ein wenig gesucht und bin zur Lösung gekommen, die Parkscheibe mal vorsichtshalber immer reinzulegen. Der Knöllchenjäger könnte ja auch was ganz anderes machen. Er verschickt über seinen Anwalt eine Abmahnung. Kostet dann nur so um die 250€. Das habe ich mal gemacht, weil ein Nachbar immer unseren Firmenprivatparkplatz genutzt hat. Er wurde zweimal aufgefordert es zu unterlassen und dann bekam er eine Abmahnung.

Das Ergebnis dieses Threads ist, sehe ich das Parkscheibenschild, gehe ich nicht dahin um die AGB zu lesen, sondern lege die Parkscheibe aus. Ich habe einfach kein Interesse an unnötigem Ärger.

peso

Hast du Quellen? Ich wüsste nicht, wie privatrechtlich eine Halterhaftung konstruiert werden könnte. Sie musste ja schon für das Ordnungswidrigkeitenrecht füre Halt- und Parkverstöße (und nur für diese) über eine Kostentragungspflicht des Halters nach 25a StVG "konstruiert" werden.

Parkscheibe ins Fenster und fertig ist allerdings sowieso das Mittel der Wahl.

Grüße vom Ostelch

Nein habe ich gerade nicht. Ich bin einfach bei Google über "Suchen" gegangen. Da waren mehrere Zivilgerichtsurteile, die den Halter verknackt haben. Man könnte es ja auch mal so konstruieren.

Durch den falsch geparkten Wagen entsteht dem Ladenbesitzer ein Schaden, weil ein Parkplatz blockiert wird. Hier müsste ja auch der Halter zivilrechtlich "dran" kommen. Ich weiß, ist ein hinkendes Beispiel.

peso

Lesenswert: https://verkehrsrecht.gfu.com/.../

https://www.rechtsindex.de/urteile/abschleppen

Zitat:

@pokalgolf schrieb am 16. Januar 2019 um 12:36:55 Uhr:


Wie bereits gesagt...

Die Schilder sind so gestaltet dass du die AGB nicht lesen musst. Für jeden sehenden Menschen sind die Schilder so gestaltet dass man sofort erkennt was gewollt ist, was geboten wird und (teils) was die Folge (Strafe) ist.

Schau mal die Fotos die hier eingestellt wurden.

Wenn du das Schild siehst weisst du dass eine Parkscheibe gewollt ist, dir dafür x Zeit freies Parken gewährt wird und falls du es nicht machst x € zu zahlen hast.

Jeder Fahrer sieht diese Schilder (wenn nicht muss man ohne Ironie über Sehhilfen nachdenken).

Dran halten macht das Lesen der AGB ÜBERFLÜSSIG.

Wer das aber nicht machen WILL der muss halt lesen, wieder fahren, hoffen nicht erwischt zu werden, zahlen oder widersprechen.

Nun ja.... Ich wiederhole aber auch nur alles bereits Gesagt.

Ohne neue Inhalte bin ich raus.

Blöd nur wenn beim Optiker die gleichen Schilder stehen 😁

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 16. Jan. 2019 um 18:59:40 Uhr:


Nein habe ich gerade nicht. Ich bin einfach bei Google über "Suchen" gegangen. Da waren mehrere Zivilgerichtsurteile, die den Halter verknackt haben. Man könnte es ja auch mal so konstruieren.

Durch den falsch geparkten Wagen entsteht dem Ladenbesitzer ein Schaden, weil ein Parkplatz blockiert wird. Hier müsste ja auch der Halter zivilrechtlich "dran" kommen. Ich weiß, ist ein hinkendes Beispiel.

peso

Lesenswert: https://verkehrsrecht.gfu.com/.../

https://www.rechtsindex.de/urteile/abschleppen

Ob dem Grundstücksbesitzer ein (Vermögens)Schaden entsteht, ist m.E. unbeachtlich. Es genügt allein die verbotene Eigenmacht des Besitzstörers, die beendet werden kann und gegen die ein Unterlassungsanspruch besteht. im ersten verlinkten Urteil des BGH ging es nur um den Unterlassungsanspruch des Grundstücksbesitzers gegen den Halter des falsch geparkten Pkw, weil dieser vom BGH als Zustandsstörer angesehen wurde. Der vertragliche Anspruch aufgrund der Parkplatz-AGB war hier nicht Gegenstand des Verfahrens und hätte, wie der Link zum Urteil am Fuß der BGH-Entscheidung zeigt, nur Erfolg gehabt, wenn der Kläger hätte beweisen können, dass der Halter auch der Fahrer war.

Man muss hier also zwei Ansprüche unterschiedlicher Art auseinanderhalten. das ist auch die gefahr, wenn man das zugeschickte "Knöllchen" mit der Begründung nicht zahlt, man sei nicht der Fahrer gewesen und auch nicht mitteilt, wer der Fahrer war. Dann droht einem eine (viel teurere) Unterlassungsklage.

Grüße vom Ostelch

Ah, jetzt verstehe auch ich das ein wenig besser.

Besitzstörung / verbotene Eigenmacht ist fürwahr ein eleganter Hebel für Maßnahmen auf Privatgrund. Nicht schlecht! Kann man sich Regelungen zum Abschleppen in den AGB eigentlich komplett sparen. Man muss ja nix vereinbaren, was man per Gesetz schon darf.

Wenn ich das nächste Mal zu Lidl komme (da kaufe ich immer Toilettenpapier), gucke ich mir die AGB dort spaßeshalber an. (Und natürlich denke ich an die Parkscheibe. @Ostelch: Auch ältere Elche haben diese nette Halteklemme an der A-Säule.)

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 16. Januar 2019 um 23:30:29 Uhr:


Ah, jetzt verstehe auch ich das ein wenig besser.

Besitzstörung / verbotene Eigenmacht ist fürwahr ein eleganter Hebel für Maßnahmen auf Privatgrund. Nicht schlecht! Kann man sich Regelungen zum Abschleppen in den AGB eigentlich komplett sparen. Man muss ja nix vereinbaren, was man per Gesetz schon darf.

Wenn ich das nächste Mal zu Lidl komme (da kaufe ich immer Toilettenpapier), gucke ich mir die AGB dort spaßeshalber an. (Und natürlich denke ich an die Parkscheibe. @Ostelch: Auch ältere Elche haben diese nette Halteklemme an der A-Säule.)

Ganz sparen kann man sich die AGB nicht, denn sie legen fest, unter welchen Bedingungen das Parken gestattet ist. Nur wenn es generell verboten ist, reicht ein Verbotsschild.

Zur Klemme: Ich weiß, ich bin ja schon 18 Jahre Elchtreiber. 😉

Grüße vom Ostelch

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