Leuchtmittel explodiert
Hallo an alle...
Wie kann das sein dass eine relativ neu eingebaute (am 01.12.2012) H1 Birne im Abbiegelicht des AFL Scheinwerfers (Signum FL AFL+ Bj. 2006)
bei einer aussentemperatur von ca. -7 Grad förmlich explodiert???
Bin mal auf die reaktion von Osram gespannt was von denen kommt...
Gruß Andy
Beste Antwort im Thema
Jungs, ihr habt keine Ahnung. Das ist weder peinlich noch sonst was. Ich hab es mir auf die Fahnen geschrieben, die Hersteller wegen solchen Sachen zu kontaktieren. Egal ob das 7 oder 70 Euro sind. Es geht nicht darum, eine Welle zu machen, sondern den Hersteller darüber zu informieren, was mit seinem Produkt passiert ist. Die sind nämlich in aller Regel stark am Kundenfeedback interessiert. Nur so, und NUR so haben die eine Chance, auf Fehler zu reagieren. Und nicht selten liegt tatsächlich ein Fehler in einer Charge vor und man bekommt in der Tat kostenlosen Ersatz. Im Zeitalter von Digifoto und Email ist es auch eine Sache von zwei Minuten so etwas zu machen.
63 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von 1a2b3c
Die Glassplitter musste dann aber noch aus dem Scheinwerfer sammeln 😉
Na des is ja klar 😉
Zitat:
Original geschrieben von RydeOrDie
Eine Email oder ein Anruf ist doch keine Aufregung, ein Versuch ist es wert.
Bei einem Artikel für ca. 7€ nicht wirklich, ist eher Peinlich.
Zitat:
Original geschrieben von RydeOrDie
Eine Email oder ein Anruf ist doch keine Aufregung, ein Versuch ist es wert.
Wegen einem Birnchen für €7 so eine Welle, da muss ich dem Vectra schon recht geben ist lächerlich.
Neues rein und gut ist..
Gruss aus Hessen
Jungs, ihr habt keine Ahnung. Das ist weder peinlich noch sonst was. Ich hab es mir auf die Fahnen geschrieben, die Hersteller wegen solchen Sachen zu kontaktieren. Egal ob das 7 oder 70 Euro sind. Es geht nicht darum, eine Welle zu machen, sondern den Hersteller darüber zu informieren, was mit seinem Produkt passiert ist. Die sind nämlich in aller Regel stark am Kundenfeedback interessiert. Nur so, und NUR so haben die eine Chance, auf Fehler zu reagieren. Und nicht selten liegt tatsächlich ein Fehler in einer Charge vor und man bekommt in der Tat kostenlosen Ersatz. Im Zeitalter von Digifoto und Email ist es auch eine Sache von zwei Minuten so etwas zu machen.
Wer macht hier Wellen??? Ich habe lediglich gefragt wie es sowas geben kann.
Nur mal so JA es ist NUR ein Birnchen für 11,- Euro wer es genau wissen will. Nur wenn ich was kaufe sollte es auch funktionieren und nicht mit Glassplitter in meinem AFL Scheinwerfer und einer Macke im Abbiegelicht- Reflektor enden.
Die Birne ist nicht so schlimm nur Ärgert es einem wenn was Kaputt geht was eigentlich nicht kaputt gehen kann da es IM Scheinwerfer liegt.
Ich trete ja auch nicht eine Beule in ein anderes Auto und laufe weiter... Würde euch auch nicht gefallen.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von vectra i500
und einer Macke im Abbiegelicht- Reflektor enden.
DAS würde mich pers. ankotzen. Zumal die Scheinwerfer nicht billig sind! Das würde ich speziell erwähnen. Wenn eine Lampe so zerspringt hat es wohl nix mit Fettfingern zu tun. Hier ist wohl eher schlechte Quali oder ein Beschädigung im Vorfeld passiert.
@silversurfman:
Danke.
Das ist genau der Grund warum es mich ankotzt obwohl ich am Anfang nur wissen wollte wie so was passieren kann.
Habe ja bald ein paar Tage frei dann werd ich mir den Scheinwerfer mal genauer ansehen und versuchen das Glas raus zu bekommen das liegt sogar oben am Blinker. Hatte schon ne ziemliche Wucht das ganze...
Zitat:
Original geschrieben von Der Vectra
Na des is ja klar 😉Zitat:
Original geschrieben von 1a2b3c
Die Glassplitter musste dann aber noch aus dem Scheinwerfer sammeln 😉
Zitat:
Original geschrieben von Der Vectra
Bei einem Artikel für ca. 7€ nicht wirklich, ist eher Peinlich.Zitat:
Original geschrieben von RydeOrDie
Eine Email oder ein Anruf ist doch keine Aufregung, ein Versuch ist es wert.
Und die Folgekosten für die Entfernung der Glassplitter aus dem Scheinwerfer, welcher dazu ausgebaut werden muss? Nicht jeder kann das selbst machen (was ich in dem Fall auch nicht machen würde). Geh mal zu Opel und schau was das Kostet...
Man kann natürlich auch die Glassplitter im Scheinwerfer belassen. Wenn man schon so viel Glück hat, dass einen die Birne im Scheinwerfer platzt, dann stehen die Chancen auch recht gut, dass die Überreste die AFL-Mechanik blockieren können. Im schlimmsten Fall wird dadurch der Scheinwerfer defekt.
Es handelt sich ja hier um ein teures Marktenprodukt (auch wenns "nur"11 anstatt der 7€ waren) eines renomierten Herstellers.
Und gerade die, die bei sowas schreien "ihr wegen eure 7€...nur peinlich", das sind meistens die ersten die den Hersteller zur sau machen.
Wenn, wie ich es vermute, ein Materialfehler war, dann wird auch Osram für die Beseitigung der Überreste im Scheinwerfer dafür aufkommen (müssen).
Würde mich aber auch sehr ärgern, wenn ich eine teures Markenprodukt kaufe, welches innerhalb weniger Stunden defekt ist. So dick hab ich es auch nicht. Vorallem wenn man danach den Scheinwerfer ausbauen kann, um an die Überreste zu gelangen.
Wie auch schon erwähnt wurde, ist ein Kundenfeedback für Hersteller wichtig. Bekommt ein Hersteller überhaupt keine Kritik, so werden die Produkte immer minderwertiger.
MfG
W!ldsau
Darum warte ich auf die Reaktion von Osram.
Wenn was kommt ist das ok ansonsten werde ich wohl oder übel selbst hand anlegen müssen mit der Splitterentfernung.
Werde euch hier definitiv auf dem laufenden halten.
Zitat:
Original geschrieben von W!ldsau
Und gerade die, die bei sowas schreien "ihr wegen eure 7€...nur peinlich", das sind meistens die ersten die den Hersteller zur sau machen.MfG
W!ldsau
Da es mein Zitat ist antworte ich darauf,
nein ich gehöre nicht zur Fraktion die irgendwelche Hersteller zur Sau machen, nur weil man mal ein fehlerhaftes Produkt erworben hat.......das überlasse ich anderen Usern !!!.
Stell ich mir grade bildlich beim Einkauf vor.
Brot ist haarig, Milch ist sauer, Bier halb leer und der neue Plasma Fernseher geht nur der Ton.Aber kann ja mal passieren 😁
Zitat:
Original geschrieben von 1a2b3c
Stell ich mir grade bildlich beim Einkauf vor.
Brot ist haarig, Milch ist sauer, Bier halb leer und der neue Plasma Fernseher geht nur der Ton.Aber kann ja mal passieren 😁
Sry, OT:
GEIL! Der Spruch des Tages! THX 1a2b3c! U made my Day! LOL
Hallo "Kallki", hallo "Der Vectra",
wenn ihr es so dicke habt, ich geb euch mal meine Kontonummer!
An einer Reklamation ist mal so rein garnichts peinlich. Das ist einfach mein Recht als Verbraucher, ich bezahle für etwas, wo ich davon ausgeht, dass es seine Funktion erfüllt. Ich gehe doch auch nicht ins Kino und zahle 11-12 € Eintritt und dann heisst es: Sorry, der Film ist nicht da...........🙄
Dass ein Leuchtmittel nach ca. 1/2 Jahr mal den Geist aufgibt, ist zwar ärgerlich - kann aber passieren, aber nicht nach ein paar Tagen.
Und hier die rechtliche Lage.....
Gemäß § 434 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache frei von Sachmängeln zu verschaffen. Geht z. B. bei einer Lampe das Leuchtmittel, sprich die Glühlampe, kaputt und ist die Lampe dadurch nicht mehr funktionstüchtig, kommt grundsätzlich ein Sachmangel in Betracht. Soweit dieser bereits bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorlag bzw. seine Ursache damals bereits angelegt war, stehen im Falle eines Sachmangels dem Käufer für die Dauer von 2 Jahren gemäß §§ 437, 438 BGB die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz) zu. Grundsätzlich hat der Käufer darzulegen und zu beweisen, dass er die defekte Glühlampe bei Ihnen erworben hat, dass ein Sachmangel vorliegt und dass dieser Sachmangel (Defekt der Glühlampe) bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden oder zumindest angelegt war.
Soweit Sie als Unternehmer Ihre Waren an Verbraucher verkaufen (sog. Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB), gilt für Sie jedoch die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Danach wird vom Gesetz vermutet, dass ein Sachmangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorlag, wenn sich der Sachmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache zeigt. Diese gesetzliche Beweislastregel würde allenfalls dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie „mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist" (§ 476 BGB). Diese Einschränkung hätten wiederum Sie als Verkäufer darzulegen und zu beweisen. Zwar werden Einschränkungen der gesetzlichen Beweislastumkehr wegen der „Art der Sache" insbesondere bei gebrauchten Sachen diskutiert, da diese naturgemäß eine unterschiedliche Abnutzung aufweisen. Eine Anwendung dieser Einschränkung auf Leuchtmittel ist soweit ersichtlich bislang noch nicht gerichtlich entschieden worden. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass der Streitwert im konkreten Einzelfall sehr gering ist und es daher praktisch kaum ein Käufer oder Verkäufer bislang hat auf einen gerichtlichen Rechtsstreit ankommen lassen.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dem Käufer grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche zustehen, wenn die Glühlampe infolge normalen Verschleißes oder unsachgemäßer Handhabung durch den Käufer kaputt gegangen ist. In diesen Fällen liegt kein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vor (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 23.11.2005, Az.: VIII ZR 43/05 zum Verschleiß bei gebrauchtem KfZ). Anhaltspunkt für die Abgrenzung normaler Verschleiß/Sachmangel können insoweit beispielsweise die vom Hersteller angegebene durchschnittliche Leuchtdauer oder die durchschnittliche Lebensdauer der Glühlampe sein.
Ist der Kunde Verbraucher und moniert er innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache eine Glühlampe als defekt, muss er bei entsprechendem Einwand Ihrerseits auch beim Verbrauchsgüterkauf darlegen und beweisen, dass kein normaler Verschleiß, sondern ein gewährleistungspflichtiger Sachmangel vorliegt. Die Regelung des § 476 bringt für den Verbraucher nur die (zeitliche) Erleichterung, dass in den ersten sechs Monaten vermutet wird, ein Sachmangel ist bereits bei Übergabe vorhanden gewesen. Dies erspart ihm jedoch nicht den Nachweis, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Entscheidend für etwaige Gewährleistungsansprüche ist daher, ob im jeweiligen Einzelfall bewiesen werden kann, dass der Defekt an der Glühlampe infolge normalen Verschleißes oder unsachgemäßer Handhabung eingetreten ist oder tatsächlich ein Sachmangel vorliegt.
Aufgrund der vorgeschilderten Gesetzeslage ist im Übrigen noch zu berücksichtigen, dass ein genereller Gewährleistungsausschluss für Verschleißteile grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden kann (vgl. insbesondere § 475 Abs. 1 BGB).
Gruß aus Hessen
i
Wié ich dieses "Amtsdeutsch" liebe...
Jetzt erst mal den Text studieren... was das auf deutsch heißen könnte...:-)