Lenkrad zittert bei 130 km/h
Moin,
bei meinem V90 zittert seit Aufziehen der Sommerreifen (Mitte April) das Lenkrad ab ca. 130 km/h.
Nun wurden die Sommerräder 3 x ausgewuchtet, ohne Erfolg. Schlussendlich hat mein Händler gestern die Winterreifen aufgezogen, um in Ruhe die Sommerreifen prüfen zu können.
Es ist jetzt wesentlich besser, dennoch spüre ich ab 130 km/h immer noch ein leichtes Zittern im Lenkrad, verbunden mit einem minimalen Wackeln des Fahrzeugs.
Hatte jemand schonmal so etwas?
Eigentlich dachte ich, es liegt an den Reifen, aber komplett weg ist es nun immer noch nicht... Hatte keine Bordsteinberührungen, Aufsetzer o.ä.
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
ich fahre derzeit einen Superb 2 und auch dieser zittert zwischen 130km/h und 160km/h. Auch hier laborieren diverse Besitzer im Umfeld der Vorderachse herum, mit mehr oder minder gutem Erfolg. Eigentlich hatte ich den V90 fest auf der Liste der potentiellen Nachfolger für den Superb... auf Reifen-Und-Schüttel-Lotto hatte ich aber definitiv keine Lust mehr.
Eine Theorie habe ich aber und möchte sie mit euch teilen: Beim Superb ist die Vorspur an der Vorderachse in Toleranzlage fast null... Der hat daher teilweise kaum Vorspur. Es gibt daher keine oder nur sehr geringe Kräfte, die geometrischen Fehlern oder Unwuchten gegenüber stehen. Ich werde bei meinem mal versuchen etwas mehr Vorspur einzustellen. Ich berichte euch, ob das was bringt.
Wie sieht das beim V90 aus? Hat jemand evtl. ein Vermessungsprotokoll?
Die Vorspur reduzieren die Hersteller aus meiner Sicht, da die Fahrzeuge dadurch leichter rollen. Das dürfte eine sehr preiswerte Methode sein, ein paar Gramm CO2 zu holen. Das ist mal meine Theorie... Jetzt müssen wir mal prüfen, ob da was dran ist. Evtl. ist ja auch jemand aus der Fahrwerksentwicklung hier und kann diesen Gedankengang mal beurteilen.
Zitterfreie Grüße
Luerch
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Übrigens: mein V wurde mit ca. 3.6 bar Pneudruck statt der 2.x zu mir abgegeben. Ich hab wirklich 3x auf die Anzeige geschaut....
Steht auf PZeros 255/35R20 VOL (von 2017) , und da vibriert zumindest bis 150km/h nix. Schwein gehabt oder aber die Pneu sind mit dem "Normaldruck einfach zu "weich"...
Edit:
Blödes G-Board, das kann ja der V sogar besser 🙂
So, kleines Update, Urteil ist da und die Richterin geht tatsächlich mit dem Volvo Anwalt, der jetzt im Winter hinzugezogen wurde und besteht auf §377 HGB. Ergo, ist ok, dass das Auto kaputt ist, dafür extra ein Gutachten kam, aber als Privatperson muss ich natürlich auch das HGB kennen, weil es ja im Vertrag heißt:
"Der LN ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort (nach Prüfung/Probefahrt) zu übernehmen. Evtl. Beanstandungen sind zu spezifizieren und schriftlich anzuzeigen."
Chapeau, hat der anwalt gut gemacht...
Zitat:
@johhny_walker schrieb am 12. April 2021 um 17:49:45 Uhr:
Übrigens: mein V wurde mit ca. 3.6 bar Pneudruck statt der 2.x zu mir abgegeben. Ich hab wirklich 3x auf die Anzeige geschaut....
Steht auf PZeros 255/35R20 VOL (von 2017) , und da vibriert zumindest bis 150km/h nix. Schwein gehabt oder aber die Pneu sind mit dem "Normaldruck einfach zu "weich"...Edit:
Blödes G-Board, das kann ja der V sogar besser 🙂
Wohl eher Glück gehabt
Zitat:
@ron7n schrieb am 27. April 2021 um 14:14:20 Uhr:
Zitat:
@johhny_walker schrieb am 12. April 2021 um 17:49:45 Uhr:
Übrigens: mein V wurde mit ca. 3.6 bar Pneudruck statt der 2.x zu mir abgegeben. Ich hab wirklich 3x auf die Anzeige geschaut....
Steht auf PZeros 255/35R20 VOL (von 2017) , und da vibriert zumindest bis 150km/h nix. Schwein gehabt oder aber die Pneu sind mit dem "Normaldruck einfach zu "weich"...Edit:
Blödes G-Board, das kann ja der V sogar besser 🙂Wohl eher Glück gehabt
Vermutlich, aber das mit dem Luftdruck erscheint mir dennoch nicht ganz so abwegig, nicht direkt vergleichbares hatte ich schon auf dem V70, da verschlissen die Reifen auch bei korrektem Luftdruck schneller als mit erhöhtem Luftdruck, besonders aussen....aber auch nur eine Einzelbeobachtung
Meine aktuellen Pirellis sehen immer noch aus "wie neu", sprich marginaler Verschleiss, im Vergleich zu denen die ich zuvor auf dem V70 (mit instandgesetztem Fahrwerk) drauf hatte, bei vergleichbarer Laufleistung
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Zitat:
@ron7n schrieb am 27. April 2021 um 14:12:56 Uhr:
So, kleines Update, Urteil ist da und die Richterin geht tatsächlich mit dem Volvo Anwalt, der jetzt im Winter hinzugezogen wurde und besteht auf §377 HGB. Ergo, ist ok, dass das Auto kaputt ist, dafür extra ein Gutachten kam, aber als Privatperson muss ich natürlich auch das HGB kennen, weil es ja im Vertrag heißt:
"Der LN ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort (nach Prüfung/Probefahrt) zu übernehmen. Evtl. Beanstandungen sind zu spezifizieren und schriftlich anzuzeigen."Chapeau, hat der anwalt gut gemacht...
will heißen, Du gehst leer aus ?
Das wird es heissen. Bleibt ja noch der Regress gegen den eigenen Anwalt, dem 377 HGB scheinbar vor Klageerhebung nicht bekannt war, hinsichtlich der unnötigen Verfahrenskosten. Und sollte eine RS die Kosten gedeckt haben, ist nicht auszuschließen, dass die die Hand bei dem Kollegen aufhält.
Für alle, die das mit 377 HGB etwas genauer wissen wollen, hier eine recht gute und verständliche Zusammenfassung
Interessant ist hier mE die Frage, wie die Rüge anzubringen ist. Primär formfrei, evtl aber in den Vertragsbedingungen auf Schriftform fixiert. Müsste man sich mal die Vertragsbedingungen ansehen...
Zitat:
@ron7n schrieb am 27. April 2021 um 14:12:56 Uhr:
So, kleines Update, Urteil ist da und die Richterin geht tatsächlich mit dem Volvo Anwalt, der jetzt im Winter hinzugezogen wurde und besteht auf §377 HGB. Ergo, ist ok, dass das Auto kaputt ist, dafür extra ein Gutachten kam, aber als Privatperson muss ich natürlich auch das HGB kennen, weil es ja im Vertrag heißt:
"Der LN ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort (nach Prüfung/Probefahrt) zu übernehmen. Evtl. Beanstandungen sind zu spezifizieren und schriftlich anzuzeigen."Chapeau, hat der anwalt gut gemacht...
Aber das zählt ja nur, wenn der LN ein Kaufmann und Verbraucher ist, oder @frank9-5 weiß Rat.
Zitat:
@StefanLi schrieb am 27. April 2021 um 20:43:25 Uhr:
Zitat:
@ron7n schrieb am 27. April 2021 um 14:12:56 Uhr:
So, kleines Update, Urteil ist da und die Richterin geht tatsächlich mit dem Volvo Anwalt, der jetzt im Winter hinzugezogen wurde und besteht auf §377 HGB. Ergo, ist ok, dass das Auto kaputt ist, dafür extra ein Gutachten kam, aber als Privatperson muss ich natürlich auch das HGB kennen, weil es ja im Vertrag heißt:
"Der LN ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort (nach Prüfung/Probefahrt) zu übernehmen. Evtl. Beanstandungen sind zu spezifizieren und schriftlich anzuzeigen."Chapeau, hat der anwalt gut gemacht...
Aber das zählt ja nur, wenn der LN ein Kaufmann und Verbraucher ist, oder @frank9-5 weiß Rat.
Nur aus der Hüfte geschossen, ohne mir das ganze noch mal näher angeschaut zu haben: Nein, der Kaufvertrag besteht zwischen Händler/Hersteller und Leasinggeber und ist damit unabhängig von der Person des Leasingnehmers ein Handelsgeschäft. Üblicherweise tritt der Leasinggeber die Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer ab, sodass der Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte des Leasinggebers gegenüber dem Verkäufer selbst geltend machen kann. Bei der Abholung des Fahrzeugs ist der Leasingnehmer dann normalerweise Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers und muss die Rügeobliegenheit des Leasinggebers nach § 377 HGB beachten.
Zitat:
@ron7n schrieb am 27. April 2021 um 14:12:56 Uhr:
So, kleines Update, Urteil ist da und die Richterin geht tatsächlich mit dem Volvo Anwalt, der jetzt im Winter hinzugezogen wurde und besteht auf §377 HGB. Ergo, ist ok, dass das Auto kaputt ist, dafür extra ein Gutachten kam, aber als Privatperson muss ich natürlich auch das HGB kennen, weil es ja im Vertrag heißt:
"Der LN ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort (nach Prüfung/Probefahrt) zu übernehmen. Evtl. Beanstandungen sind zu spezifizieren und schriftlich anzuzeigen."Chapeau, hat der anwalt gut gemacht...
Wenn du als Privatperson gekauft hast, gilt §377 HGB aber nicht. Wenn die Richterin ihn für einschlägig hält, war der Kauf ein Handelsgeschäft unter Kaufleuten. Näheres dazu hier.
Irgendwas an der Geschichte stimmt nicht.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Ostelch schrieb am 27. April 2021 um 22:27:28 Uhr:
Zitat:
@ron7n schrieb am 27. April 2021 um 14:12:56 Uhr:
So, kleines Update, Urteil ist da und die Richterin geht tatsächlich mit dem Volvo Anwalt, der jetzt im Winter hinzugezogen wurde und besteht auf §377 HGB. Ergo, ist ok, dass das Auto kaputt ist, dafür extra ein Gutachten kam, aber als Privatperson muss ich natürlich auch das HGB kennen, weil es ja im Vertrag heißt:
"Der LN ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort (nach Prüfung/Probefahrt) zu übernehmen. Evtl. Beanstandungen sind zu spezifizieren und schriftlich anzuzeigen."Chapeau, hat der anwalt gut gemacht...
Wenn du als Privatperson gekauft hast, gilt §377 HGB aber nicht. Wenn die Richterin ihn für einschlägig hält, war der Kauf ein Handelsgeschäft unter Kaufleuten. Näheres dazu hier.
Irgendwas an der Geschichte stimmt nicht.
Grüße vom Ostelch
Er hat offenbar nicht als Privatperson gekauft, sondern geleast (LN=Leasingnehmer). Heißt der Kauf war sehr wohl ein Handelsgeschäft, siehe meinen vorherigen Post.
Zitat:
@Sinj schrieb am 27. Apr. 2021 um 22:45:19 Uhr:
Er hat offenbar nicht als Privatperson gekauft, sondern geleast (LN=Leasingnehmer). Heißt der Kauf war sehr wohl ein Handelsgeschäft, siehe meinen vorherigen Post.
Danke das "LN" hatte ich übersehen. Böse Falle! Dann wirds jetzt spannend, was genau im Leasingvertrag vereinbart war. Eventuell hat er als Privatperson noch mietrechtliche Ansprüche gegen den Leasinggeber. Die werden zwar regelmäßig abbedungen, weil kaufrechtlichen Ansprüche des Leasinggebers gegen den Verkäufer an den Leasingnehmer abgetreten werden, aber durch diese Verstragskonstruktion darf der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt werden.
Auf jeden Fall geht der Ärger für ihn weiter. 🙁
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Elkman schrieb am 27. April 2021 um 19:19:31 Uhr:
Zitat:
@ron7n schrieb am 27. April 2021 um 14:12:56 Uhr:
So, kleines Update, Urteil ist da und die Richterin geht tatsächlich mit dem Volvo Anwalt, der jetzt im Winter hinzugezogen wurde und besteht auf §377 HGB. Ergo, ist ok, dass das Auto kaputt ist, dafür extra ein Gutachten kam, aber als Privatperson muss ich natürlich auch das HGB kennen, weil es ja im Vertrag heißt:
"Der LN ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort (nach Prüfung/Probefahrt) zu übernehmen. Evtl. Beanstandungen sind zu spezifizieren und schriftlich anzuzeigen."Chapeau, hat der anwalt gut gemacht...
will heißen, Du gehst leer aus ?
So sieht es nach erster Instanz aus. Ich prüfe aber noch den Gang vor das OLG.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 28. April 2021 um 08:26:42 Uhr:
Zitat:
@Sinj schrieb am 27. Apr. 2021 um 22:45:19 Uhr:
Er hat offenbar nicht als Privatperson gekauft, sondern geleast (LN=Leasingnehmer). Heißt der Kauf war sehr wohl ein Handelsgeschäft, siehe meinen vorherigen Post.Danke das "LN" hatte ich übersehen. Böse Falle! Dann wirds jetzt spannend, was genau im Leasingvertrag vereinbart war. Eventuell hat er als Privatperson noch mietrechtliche Ansprüche gegen den Leasinggeber. Die werden zwar regelmäßig abbedungen, weil kaufrechtlichen Ansprüche des Leasinggebers gegen den Verkäufer an den Leasingnehmer abgetreten werden, aber durch diese Verstragskonstruktion darf der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt werden.
Auf jeden Fall geht der Ärger für ihn weiter. 🙁Grüße vom Ostelch
Also um es nochmal zusammenzufassen:
Es ist ja nun ein ganz interessantes Konstrukt zwischen Hersteller, Händler, Bank und meiner Wenigkeit.
Und keiner will natürlich zahlen. Prinzipiell muss die Bank sich das Auto ansehen, hat es aber nie gesehen natürlich. Dann sind wohl beim Händler auch noch die Verträge verschwunden, ganz seltsam, zwischen Bank, Volvo und dem Händler.
Fakt ist, dass das Auto nicht in der Geschwindigkeit zu prüfen war seinerzeit aufgrund einer Baustelle (wie weit muss ich fahren, um das Fahrverhalten bei 130 zu prüfen, muss ich überhaupt davon ausgehen, dass ein 75k Auto solche Fehler hat etc pp.)
Die Richterin hat es sich, nachdem der Volvoanwalt ihr den Ball mit §377 zugespielt hat, sehr einfach gemacht. Aber ganz ehrlich, muss ich das wissen als Privatmensch???
Und vertraglich habe ich euch den Satz geschrieben aus den Vertragsbedingungen, darauf wird dann sicher auch das weitere Vorgehen basieren, dass es nun um die AGBs und gegen die Bank geht...
Es ist zum kotzen. Gefühlt, als würde jemand, ka ein Kind töten, aber da die Eltern es erst nur als vermisst gemeldet haben, kann er dafür nicht belangt werden, weil die Anzeige des Tötungsdeliktes erst 2 Monate später kam.
Die Kiste ist, nachweislich schrott, und trotzdem gibt es solche Urteile...