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Leistungssteigerung + Widerrufsrecht ?!

Themenstarteram 7. Juni 2010 um 11:51

SO, bin zufällig mal wieder auf eBums auf die Angebote der Lexmaul PPC Leistungssteigerung gestoßen.

Da viel mir ja das Fernbsatzgesetz und das schöne Widerrufsrecht ein...

Die Leistungsteigerung von Lexmaul wird doch nur aufgespielt, oder?

Da kann man sich doch denen ihre Box kaufen, die Sodtware aufspielen und dann das Gerät wieder zurückschicken...

Leistungssteigerung zum Nulltarif, oder übersehe ich hier irgendwas???

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15 Antworten

Ich habe Dich jetzt nicht so verstanden , daß Du das vor hast, sondern mal wissen wolltest ob das geht.

Das geht nicht. Die Box wird -z.B. von "Steinbauer"- hergestellt und reguliert im eingebauten Zustand

im Auto in Echtzeit. Man kann nicht mal eben die Daten auslesen und womöglich aufs eigene Steuergerät

direkt rauf packen.

Themenstarteram 7. Juni 2010 um 12:32

Es ist mir wie gesagt bloß aufgefallen, dass das ja eigentlich so machbar sein müsste.

Geht ja schon alleine nicht wegen TÜV-Zulassung, das Gutachten wird man mit Sicherheit auch zurück schicken müssen.

Warum sollte das Gerät verbaut bleiben?!

Erstens geht das bei meinem Vectra gar nciht, wohin denn mit dem Teil?!

Zweitens, Bescjreibung von Lexmaul:

Tuningsoftware aufspielen

Starten Sie nun den Download per Knopfdruck. In wenigen Minuten ist die Software aufgespielt.

Wo soll ich das Teil denn hinpacken, und was mach ich mit meinem Aschenbecher, wenn das verbaut bleiben sollte?

am 7. Juni 2010 um 13:06

Zitat:

Original geschrieben von In-Stinkt

Tuningsoftware aufspielen

Starten Sie nun den Download per Knopfdruck. In wenigen Minuten ist die Software aufgespielt.

Vermutlich speichert das Programmiergerät aber den zuletzt auf das Fahrzeug aufgespielten Softwarestand.

Ist das dann nicht der originale gibt's logischerweise auch kein Geld zurück.

Sascha

am 7. Juni 2010 um 14:16

Hallo,

Zitat:

Original geschrieben von In-Stinkt

Da viel mir ja das Fernbsatzgesetz und das schöne Widerrufsrecht ein...

Die Leistungsteigerung von Lexmaul wird doch nur aufgespielt, oder?

Da kann man sich doch denen ihre Box kaufen, die Sodtware aufspielen und dann das Gerät wieder zurückschicken...

Leistungssteigerung zum Nulltarif, oder übersehe ich hier irgendwas???

das Widerrufsrecht aus dem Fernabsatzgesetz gilt nicht für Waren, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung eignen. Dies wäre beim Kopieren von Software der Fall. Siehe § 312d (4) 1. BGB. Also: keine Recht zur Rücksendung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Grüße

Caravan32

Aaaaaahhh, jetzt weiß ich welches Teil hier gemeint ist.

Das "neue", welches über die OBD-Schnittstelle angeschlossen wird.

Da gibt es auch Möglichkeiten: Die OBD Schnittstelle kommuniziert z.B. die Fahrgestellnummer,

selbige könnte ohne weiteres von diesem ...ich nenne es mal eine Art Spezial-USB Stick...gespeichert

werden. Wie auch immer, immer schön ehrlich bleiben ;)

am 7. Juni 2010 um 19:31

Zitat:

Original geschrieben von caravan32

das Widerrufsrecht aus dem Fernabsatzgesetz gilt nicht für Waren, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung eignen. Dies wäre beim Kopieren von Software der Fall. Siehe § 312d (4) 1. BGB. Also: keine Recht zur Rücksendung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Man kauft hier aber keine Software sondern ein Gerät zum Aufspielen einer Software das sich sehr wohl zur Rückgabe eignen würde.

Einen Computer mit vorinstalliertem Betriebssystem kann ich schließlich auch zurückgeben.

Bei EDS IPF ist es bspw. so dass man aus dem Gerät den Softwarestand auslesen kann und auch sehen kann ob er tatsächlich auf das entsprechende Fahrzeug aufgespielt wurde.

Ist also nicht der originale Stand drauf UND wurde dieser nicht aufgespielt würde man bei Rückgabe den Hersteller betrügen wollen.

Kann man ganz einfach nachprüfen.

Sascha

am 7. Juni 2010 um 19:49

Zitat:

Original geschrieben von SaBoMotor

Man kauft hier aber keine Software sondern ein Gerät zum Aufspielen einer Software das sich sehr wohl zur Rückgabe eignen würde.

Es kommt darauf an, welches der wesentliche Bestandteil der Leistung ist. Besteht die Leistung im Wesentlichen im Gerät zum Aufspielen der Software, besteht ein Widerrufsrecht. Ist die Leistung aber im Wesentlichen die Software selbst und das Gerät nur der Datenträger zum Kopieren ins Fahrzeug, besteht im Allgemeinen kein Widerrufsrecht.

Natürlich kann der Händler dem Käufer ein Rückgaberecht einräumen.

Zitat:

Einen Computer mit vorinstalliertem Betriebssystem kann ich schließlich auch zurückgeben.

Beim Erwerb eines Computers mit Betriebssystem steht die gelieferte Ware im Wesentlichen aus der Hardware und die fällt unter das Widerrufsrecht.

Grüße

Caravan32

am 8. Juni 2010 um 7:59

Die Box für den 2.0T kommt von BSR und funktioniert immer nur bei einem Fahrzeug. Man muss bei Kauf seine Fahrgestellnummer mitteilen, diese wird dann auf der Box gespeichert. Das funktioniert auch nur einmal! Selbst BSR/Lexmaul kann die Nummer nicht mehr umprogrammieren. Beim Verbinden mit dem Fahrzeug erfolgt ein Abgleich der Nummer.

Durch das Speichern der Fahrgestellnummer auf der Box handelt es sich quasi um eine Sonderanfertigung und das Rückgaberecht entfällt demnach.

Themenstarteram 8. Juni 2010 um 10:25

Alter, was für ein Aufstand^^

 

eBums - Lexmaul Box

Die geben doch selbst in der Beschreibung das Widerrufsrecht an, also warum sollte es entfallen?!

 

Das die das aus der Software auslesen können, welche Software, ob original oder modifiziert zuletzt aufgespielt wurde glaube ich nicht. Mag aber möglcih sein. Doch außer auf diesem Wege hätten die doch keine Möglichkeit das nach zu weisen.

Auf der anderen Seite gäb es auch noch bestimmt die möglichkeit die Software von der Box "runter zu kopieren" und dann das Gerät zurück zu schicken, oder?

Es geht hier nciht darum, den Hersteller/Vertreiber zu bescheißen, sondern einzig und alleine darum, mal "dumm" nach zu fragen, da mir das so komscih vorkam...

Zitat:

Original geschrieben von In-Stinkt

.....

Es geht hier nciht darum, den Hersteller/Vertreiber zu bescheißen, sondern einzig und alleine darum, mal "dumm" nach zu fragen, da mir das so komscih vorkam...

genau so kommt es mir aber vor, ICH wäre noch nicht einmal auf die Idee gekommen.

Dank des "Tipps" dürfte es auch wieder einige Helden mehr geben die diesen Weg gehen.

am 8. Juni 2010 um 10:38

Zitat:

Original geschrieben von In-Stinkt

Die geben doch selbst in der Beschreibung das Widerrufsrecht an, also warum sollte es entfallen?!

Auf der anderen Seite gäb es auch noch bestimmt die möglichkeit die Software von der Box "runter zu kopieren" und dann das Gerät zurück zu schicken, oder?

Es geht hier nciht darum, den Hersteller/Vertreiber zu bescheißen, sondern einzig und alleine darum, mal "dumm" nach zu fragen, da mir das so komscih vorkam...

Also noch mal: Du hast im Allgemeinen keinen Rechtsanspruch auf einen Widerruf einer Bestellung, wenn Gegenstand der Bestellung Software ist, die du kopieren kannst.

Die können das Gerät beispielsweise in einen versiegelten Umschlag packen. Wenn Du das Siegel brichst, ist das Widerrufsrecht hinfällig.

Du hast gefragt, ob du kopieren, zurückschicken und dich auf das Widerrufsrecht berufen kannst. Die einfache Antwort ist: nein. Vor Gericht hättest du keine Chance.

Grüße

Caravan32

am 8. Juni 2010 um 10:54

Zitat:

Original geschrieben von caravan32

Du hast gefragt, ob du kopieren, zurückschicken und dich auf das Widerrufsrecht berufen kannst. Die einfache Antwort ist: nein. Vor Gericht hättest du keine Chance.

Bei dem oben verlinkten Angebot kann er das selbstverständlich tun da der Verkäufer dies eindeutig anbietet.

Sascha

Themenstarteram 8. Juni 2010 um 11:02

Na gut, da muss ich ihm recht geben, ein Widerrufsrecht ist kein Rückgaberecht, also könnte in diesem Fall ausgepackt gleich Widerrufsentfall bedeuten.

Wohne eh in der Nähe der Rödermark, und werde mir das Teil wenn gleich bei Lexmaul abholen, bzw. mit ner Leistungsmessung gekoppelt kaufen.

 

Widerruf bedeutet den Kauf rückgängig zu machen, und nicht das Gerät zu testen, und dann entscheiden, das Gerät zurück zu geben. (Das wäre ein Rückgaberecht oder eine Zufriedenheitsgarantie)

am 8. Juni 2010 um 11:03

Zitat:

Original geschrieben von SaBoMotor

Bei dem oben verlinkten Angebot kann er das selbstverständlich tun da der Verkäufer dies eindeutig anbietet.

§ 312d (4) 2. BGB, also Entfall des Anspruchs bei Bruch der Versiegelung, ist im Begleittext nicht ausgenommen.

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