LED-Tagfahrlicht

Mercedes E-Klasse W212

Hallo,
ich hätte eine Frage zum LED Tagfahrlicht. Bei meiner neuen E-Klasse schaltet sich das LED Tagfahrlicht ab, wenn sich das Abblendlicht einschaltet. Ist das normal, weil ich dachte immer, dass bei eingeschaltetem Abblendlicht das LED Tagfahrlicht gedimmt wird, aber nicht ausgeschaltet wird.
Zur Information: E 250 CDI Elegance

Beste Antwort im Thema

Sieht halt einfach besser aus wenn beides an ist.

228 weitere Antworten
228 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von ocirw204


hallo leute, da hier anscheinend paar leute sind die sich bisschen auskennen, kann mir irgendwer sagen wie das led tfl der neuen e klasse angesteuert wird? wird das über can bus gesteuert, oder über ein separates steuergerät, wie wird dann das steuergerät gesteuert? bin über jede antwort dankbar. mfg

Die TFLs werden getaktet (PWM) vom SAM vorne (Sicherungs/Relaismodul vorne links) angesteuert. Dieses wiederum bekommt seine Signale über CAN-Bus.

cool, danke. also gibts so gut wie keine möglichkeit diese in ein anderes auto zu integrieren? dachte ichs mir...

Zitat:

Original geschrieben von ocirw204


cool, danke. also gibts so gut wie keine möglichkeit diese in ein anderes auto zu integrieren? dachte ichs mir...

nicht wirklich. Die haben eine integrierte Elektronik!

okay, danke für die schnelle antwort!

Ähnliche Themen

Ich beschäftige mich seit einigen Wochen mit dem Thema Tagfahrlicht abdimmen.
Laut ECE 48 ist das abdimmen von Tagfahleuchten nicht zulässig.

Es besteht die Möglichkeit, das das TFL bei eingeschalteten Abblendlicht als Positionslicht läuft. So ist es auch bei der E-Klasse der Fall. Allerdings gelten für Positionsleuchten eine Einbauhöhe von min. 350mm. Die Positionsleuchten bzw. Standlichter befinden sich bei der E-Klase jedoch auf 300mm. Dies ist und bleibt laut ECE 48 unzulässig. Die DEKRA kann dies nach Anfrage auch nicht nachvollziehen.

Mich interessiert diese Sache sehr darum habe ich einige Mail Anfragen an den TÜV, ADAC sowie Mercedes geschickt. Zur Zeit steht fest das die 350mm zwingend einzuhalten sind. Wie es Mercedes geschafft hat sie auf 300mm zuzulassen ist mir ein Rätzel.

Und was bitte willst Du mit Deinen Anfragen erreichen? Dass wir alle ein Softwareupdate bekommen und das TFL bei Abblendlicht ausbleibt? 😠

Gruß
Adam68

Zitat:

Original geschrieben von Adam68


Und was bitte willst Du mit Deinen Anfragen erreichen? Dass wir alle ein Softwareupdate bekommen und das TFL bei Abblendlicht ausbleibt? 😠

Gruß
Adam68

Nein das will ich natürlich nicht erreichen, warum sollte ich das wollen? Mir gefällt das ja auch. Ich möchte einfach nur wissen wie es Mercedes geschafft hat da es zu großer Verwirrung führt. Es wird immer überall penibel darauf hingewiesen das ein Positionslicht min 350mm über der Fahrbahn sein muss. Jetzt wundert mich halt warum es bei der E-Klasse nicht so ist. 🙂 Beim neuen Ford Galaxy bezweifle ich die Höhe auch, da hab ich aber nicht nachgemessen.

Vielleicht ist es ja einfach nur schon spät - oder aber ich habe das letzte Glässchen Rotwein nicht wirklich vertragen...

Aber wäre bitte jemand so nett, mir den Unterschied zwischen TFL und Positionslicht zu erläutern bzw. zu erklären, was ein Positionslicht überhaupt ist.

Ich kenne das Positionslicht bisher lediglich von Booten - und habe somit bestenfalls 2x pro Jahr in Florida hiermit zu tun - und ja: da ist es ganz sicher höher als 35cm über dem "Boden" installiert 😁😁

Ein Positionslicht gibt es eigentlich nicht so richtig. Es wird umgangssprachlich auch als Standlicht bzw. Begrenzungslicht bezeichnet. Eine Begrenzungsleuchte ist die Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein und die breite des Fahrzeuges nach vorn anzuzeigen.

In der Höhe dürfen diese Begrenzungsleuchten laut ECE-48 nicht tiefer als 350mm und nicht höher als 1500mm sein. Ist eine Höhe von maximal 1500mm Bauart bedingt nicht möglich, so darf die maximale Höhe bis zu 2100mm betragen.

Laut ECE-48 dürfen auch nur 2 Begrenzungs/Standlichter vorhanden sein. Die StVO hingegen spricht von 4 wenn sich davon 2 im Hauptscheinwerfer befinden. Die ECE steht im Allgemienen über der StVO, da jedoch der TÜV sowie die Polizei nach StVO vorgehen gehe ich von 4 erlaubten Begrenzungsleuchten aus.

Wir Ihr seht ist das Ganze recht undurchsichtig und ich wollte da einfach mal versuchen Klarheit rein zu bekommen. Denn es gibt zu diesem Thema schon eine Menge Sachen im Internet, viele Enden mit der Aussage "Aber die E-Klasse hats doch auch" 🙂

Hier mal die Mail von der DEKRA

Zitat:

Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.

Gerne antworten wir Ihnen:

Das EG- bzw. ECE-Prüfzeichen für lichttechnische Einrichtungen weist in
Verbindung mit dem darüber befindlichen Code der Leuchtenklasse eindeutig
auf einen Verwendungsbereich hin.

Der Code bzw. die Kennung/Kategorie für die jeweilige Leuchtenklasse (z. B.
"A" [Begrenzungsleuchten], "RL" [Tagfahrleuchten oder "B" [Nebelschein-
werfer] muss sich über oder neben dem "E"/"e" der Genehmigungsnummer
befinden.

Zunächst sollten die von Ihnen angesprochenen Begrifflichkeiten geklärt
werden, damit wir nicht aneinander vorbeireden.

Als Standlicht, eigentlich Begrenzungsleuchten (Kennung "A"😉, sind zwei,
höchstens auch vier Zulässig wenn sich davon zwei in den Scheinwerfern
befinden.

Eine „Begrenzungsleuchte“ ist die Leuchte, die dazu dient, das
Vorhandensein und die Breite des Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen.

Die vorderen weißen Begrenzungsleuchten müssen im Fahrbetrieb immer
gemeinsam mit dem Abblendlicht eingeschaltet sein und die vorderen
Scheinwerfer dürfen nicht ohne die vorderen und hinteren
Begrenzungsleuchten einschaltbar sein.

"Positionsleuchten" gibt es am Fahrzeug und im Straßenverkehrsrecht nicht.

Der Begriff taucht in den Vorschriften nicht auf.
"Umrissleuchte" nach ECE-Regelung Nr. 7 (im eigentlichen Sinne
"Positionsleuchten"😉
„Umrissleuchte“ ist eine Leuchte, die so nahe wie möglich an den äußersten
Punkten der Gesamtbreite des Fahrzeugs und so hoch wie möglich am Fahrzeug
angebaut ist und dazu dient, die Gesamtbreite deutlich anzuzeigen; sie soll
bei bestimmten Kraftfahrzeugen und Anhängern die Begrenzungsleuchten und
die Schlussleuchten ergänzen und besondere Aufmerksamkeit auf den
Fahrzeugumriss lenken.
Diese Einrichtungen der Kategorie R oder R1 oder R2 sind vorgeschrieben an
Fahrzeugen, die breiter als 2,10 m sind und wahlfrei an Fahrzeugen mit
einer Breite von 1,80 m bis 2,10 m. Bei Fahrgestellen mit Fahrerhaus sind
hintere Umrissleuchten wahlfrei.
An PKW die i.d.R. schmaler als 1,8m sind dürfen sie nicht angebracht werden.

„Tagfahrleuchte“ Kennung "RL" ist eine nach vorn gerichtete Leuchte, die
dazu dient, das Fahrzeug bei Fahrten am Tag besser kenntlich zu machen.

Die Bestimmungen zum Tagfahrlicht besagen:
Tagfahrleuchten müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die
Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung
ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist.

Die Tagfahrleuchte muss sich automatisch ausschalten, wenn die
Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden; dies gilt nicht,
wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden.

Zu beachten ist, dass die TFL bei eingeschalteten Scheinwerfern nicht
"gedimmt" werden dürfen. Es gibt derartige Lösungen, bei denen das
"Dimmen" der Leuchte eine andere Funktion erfüllt, Dabei haben die
Leuchten jedoch Kennzeichnungen für Begrenzungsleuchten (A) als gedimmte
Einrichtung und TFL (RL) mit voller Leuchtstärke. U.U. sind dann andere
Begrenzungsleuchten auszuschalten.

Die Einbaulage muss in diesem Falls so erfolgen, dass die Bestimmungen
beider Leuchtenklassen erfüllt sind (siehe verlinkte Broschüre).

Nach EG-Recht sind nur bei PKW nur 2 Begrenzungsleuchten zulässig.

Jedoch gilt u.a. nach nationalem deutschem Recht, der StVZO
§ 51 Absatz 1:
" Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und
Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1 000 mm - müssen zur
Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit
2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, ... Zulässig sind 2 zusätzliche
Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. ..."

Nach unseren nationalen Deutschen Verordnungen sind demnach unter den
genannten Bedingungen bis zu 4 Begrenzungsleuchten zulässig, nicht
Pflicht.

Welche Vorschriften anzuwenden sind hängt von der übrigen Ausrüstung und
Ausgestaltung entsprechend der Bau- und Betriebsvorschriften der Fahrzeuge
ab.

Wenn es sich um neuere Serienfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung handelt, sind
i.d.R. die EG-Richtlinien anzuwenden. Für die EG-Typgenehmigungserteilung
ist selbstverständlich das EG-Recht verbindlich. Und nach der EG-Richtlinie
76/756/EWG gelten die technischen Vorschriften der Abschnitte 2, 5 und 6
und der Anhänge 3 bis 11 der UN/ECE-Regelung Nr. 48.

Es muss aber immer die gesamte Lichttechnik der EG oder StVZO entsprechen.
Beliebige Mischungen nach einem "Günstigkeitsprinzip" sind nicht zulässig!

Die 350 mm als Mindesthöhe für Begrenzungsleuchten gilt. Abweichungen
sind nach der ECE-Regelung R48 nicht zulässig. Die Aussagen von Daimler können wir so nicht nachvollziehen, zumal die ECE-Regelung nur ein paar Begrenzungsleuchten zulässt. Ggf. gibt es formulierte Ausnahmen in der Typgenehmigung des Fahrzeugs.

Die Anbauvorschriften/Maße und eine gute Übersicht über den Anbau von
lichttechnischen Einrichtungen im Allgemeinen finden Sie in der
Broschüre "Lichttechnik", die Sie über folgenden Link runterladen können:

http://www.dekra.de/c/document_library/g...9&groupId=10100

bzw.

http://www.dekra.de/de/c/document_librar...9&groupId=10100
bzw.

http://www.dekra.de/de/1471?teaser=1

Mit freundlichen Grüßen

DEKRA Automobil GmbH

Code:

Hallo Freunde,

das riecht doch ganz stark nach Rückrufaktion a la Toyota. Dann gibt eine neue Frontschürze mit geänderter TFL Anordnung oder eine Sondererlaubnis der ABE für das TFL. Laß dich überraschen...

Gruß Dens

Zitat:

Original geschrieben von Dens11


Hallo Freunde,

das riecht doch ganz stark nach Rückrufaktion a la Toyota. Dann gibt eine neue Frontschürze mit geänderter TFL Anordnung oder eine Sondererlaubnis der ABE für das TFL. Laß dich überraschen...

Gruß Dens

Das glaub ich nicht. Ich wurde durch die Ganze Sache auch nur aufmerksam weil es schon einige im Internet erwähnt hatten. Und wenn es der Durchschnittsbürger bemerkt, wird es ein Verantwortlicher von Mercedes bzw. der Prüfstellen sicherlich auch schon gemerkt haben.

Wie bereits oben geschrieben bezweifle ich auch, das die Standlichter im Ford Galaxy, welche ebenfalls bei Abblendlicht mitleuchten, in 350mm Höhe sind. Auch die des neuen Golf kommen mir recht tief vor.

Daher vermute ich das es irgend wo eine Regelung gibt, die besagt, das wenn es sich um ein Tagfahrlich handelt, was halt Abends zusätzlich mitleuchtet, keine 35mm eingehalten werden müssen sondern 250mm wie es beim üblichen TFL auch ist. Und ich habe gehofft das es hier einige Fahrer gibt die davon etwas wissen.

Möchte Euch auf keinen Fall irgend wie Angst machen und sagen das das ne Rückrufaktion geben wird. Denn ich behaupte mal das das den Verantwortlichen durchaus bekannt ist. Laut DEKRA kann es sein das eine Sondergenehmigung erteilt wurde, dies ist aber sehr sehr unwahrscheinlich da man die besagte Höhe ja bei einem Neuwagen von vorn herein bei der Plaung einhalten hätte können.

Das erklärt auch warum einige von Euch ihre E-Klasse ohne dieses Abdimmen beim einschalten des Abblendlichtes ausgeliefert bekommen haben. Das werden dann vielleicht die neueren Modelle sein.

Hallo DDpix,

ich schließe mich da deiner Meinung an. Ich kann mir auch nicht vorstellen, das in Deutschland ein neues Auto (zumal MB) eine Strassenzulassung bekommt, das nicht allen Gesetzen, Richlinien und EU Verordnungen entspricht.

Gruß Dens

Vielleicht hat ja jemand Interesse direkt beim Verkäufer nachzufragen. 🙂 Die DEKRA meinte ich soll ihnen auf jeden Fall mal Bescheid geben wenn mir Mercedes schreibt da sie die Antwort auch sehr interessiert. Wie gesagt, ich glaube nicht das es illegal ist. Aber ich würde es gern mal irgend wo schwarz auf weiß lesen. 🙂

Zitat:

Original geschrieben von DDpix


Vielleicht hat ja jemand Interesse direkt beim Verkäufer nachzufragen. 🙂

da ist die anfrage bestens plaziert. verkäufer sind ja bekanntlich detailliert in technischen und juristischen zulassungsdetails fachleute.

Moin,

ich finde die Diskussion sehr interessant. Ich selbst habe mich im Zuge meiner Bachelorarbeit mit dem Thema Tagfahrlicht in Deutschland / Tagfahrleuchten befasst und bin über die gedimmten Tfl gestolpert, da ja nur 2 Begrenzungsleuchten zugelassen sind! Weiterhin habe ich nichts über Ausnahmegenehmigungen gelesen. Diese müssten dann ab Werk in den Papieren eingetragen werde mit Zulassung des Fahrzeuges, da sie von der ECE-R48 abweichen. Die StVZO bestimmt dass Fahrzeuge dieser entsprechen müssen, sonst erlischt die Betriebserlaubnis.

In der Familie hatten wir mal einen Passat Importfahrzeug, welcher keine Leuchtweitenregulierung besaß und das im Jahre 1995, als diese in Deutschland schon Pflicht war. Es war in den ECE Papieren des Fzgs und dann anschließend auch im Fahrzeugschein vermerkt!

Rein rechtlich könnte dem Fahrer eines W212 ein Betriebserlaubnisverstoß vorgeworfen werden, wenn er keinen Nachweis erbringen kann, dass sein Fahrzeug so ausgerüstet sein darf.

Deine Antwort
Ähnliche Themen