Leasing - Rücktritt vom Vertrag innerhalb 14 Tagen

Toyota

Hallo,

einem Kumpel von mir ist folgendes passiert:

Er wollte einen Avensis kaufen, bar plus Inzahlungsnahme.
Der Händler, aus welchen Gründen auch immer, schwatzte ihm einen Leasingvertrag auf - weil angeblich das für den Händler günstiger sei und er meinem Kumpel auch noch entgegenkommen will/wollte.
Jetzt hatte Kumpel mit Altfahrzeug Totalschaden - selber Schuld - keine Vollkasko.
Er will jetzt den Avensis nicht mehr - nein - er kann ihn sich jetzt nicht mehr leisten und bekam einen Superangebot von einem anderen Kumpel, der ihm seinen 3-Jahres-Wagen Avensis günstig überlassen will.
Der erste Kumpel las sich seinen Leasingvertrag durch, da steht:
"Ein Leasingvertrag kann innerhalb 14 Tagen nach Unterschrift ohne Angabe von Gründen vom Käufer widerrufen werden. Dadurch erlöscht auch die Bestellung des Kfz."

Jetzt hat also Kumpel Vertrag widerrufen und war der Meinung, er sei raus aus dem Vertrag.

Der Händler stellt sich jetzt aber quer und sagt, er sei da anderer Meinung. Zwar hat er dem Widerruf des Leasingsvertrages zugestimmt, aber der Händler meint, Kumpel muß Fahrzeug trotzdem abnehmen, da der Händler ihn ja schon geordert habe.

Was ist jetzt richtig?

Wenn doch im Leasingvertrag steht, das innerhalb 14 Tagen widerrufen werden kann und auch eine Bestellung somit hinfällig ist, kann dann der Händler sagen, für ihn gilt das nicht und er muß das Fahrzeug dann doch abnehmen?

36 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Kurve2


Moin Roomster,
das ist ja echt zu schlecht, um wahr zu sein. Eine derartige Stellungnahme disqualifiziert den Händler nun vollends.

Da hätte er wohl auch ohne Hausverbot (was übrigens in diesem Zusammenhang NICHT gerechtfertigt ist) nicht mehr hingehen sollen. 😉

Aber schön, dass jetzt alles geklärt ist.

Gruß
Flo

Tag Flo,

da haste Recht.
Ich glaube, daß man zu dem sowieso nicht mehr gehen muß wenn er es auf diese Weise versucht.
Hausverbot hin oder her, Weiß nicht, ob man dazu einen Grund angeben muß. Aber ich denke schon, daß ein Händler sagen kann "Ich will sie nicht mehr als Kunden haben".
Nutzt ja auch nix, wenn der Händler ihm das Auto nur zum Listenpreis anbietet.
Da geht er lieber freiwillig nicht mehr hin.
Sache ist eindeutig schlecht gelaufen - für alle Seiten.
Aber heutzutage wo es so viele Konkurrenzmarken gibt? Und auch Händler der gleichen Firma - schon etwas eigenartig.
Dabei ist Kumpel eigentlich ein ganz verträglicher Typ, immer freundlich.

Hausverbot? Voll krass!!

Mein Toyota-Händler ist in Wabilingen (Weller). Zwar wohl ein kleinerer aber der ist 1a. Top Service, top Leistung, super kullant, gute Preise, sehr bemüht.

(Darf ich hier eigentlich den Namen des Händlers nennen?)

Gruß

Wenn ein Händler es sich leisten kann, wegen solcher Lapalien Hausverbote zu erteilen, so kann man davon ausgehen, daß er mit seinem Geschäft (noch) enorme Profite einfährt.

@Roomster

Ich komme zwar nicht aus Stuttgart, habe aber schon über einen Händler dort sehr, sehr negative Sachen gehört! Mich würde mal interessieren welcher das war, kannst du mir vielleicht per PN schreiben. Nur nen kurzer Umriss, was einem bei einem Händler im Stuttgarter Raum passiert ist:

Celica TS---> Steuerkette aus der Führung gesprungen (kA wie sowas passieren kann O.o ). Naja, ein Ventil wurde leicht beschädigt. Also hat der Händler den Motor aufgemacht, das Ventil erneuert. Nebenbei hat er dann die Laufbuchsen ausfräsen lassen (!!!), weil kleine Kratzer vorhanden waren, einige Ventilstücke im Zylinder vergessen und vergessen bei der Probefahrt Öl einzufüllen... Danach war der Motor dann vollends im Arsch und der Fahrer sollte die Kosten tragen. Der hatte war aber so klug und hattesich den Schaden vorher von jemand anders bestätigen lassen... Vor Gericht hat er dann recht bekommen und der Händler musste zahlen.
Soviel zu den Kompetenzen eben einer dieser Werkstätten in dem Großraum...

Zitat:

Mein Toyota-Händler ist in Wabilingen (Weller). Zwar wohl ein kleinerer aber der ist 1a. Top Service, top Leistung, super kullant, gute Preise, sehr bemüht.

Bin auch bei Weller und sehr zufrieden. Sehr guter Service 🙂

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Zitat:

Original geschrieben von Speed4Me


@Roomster

Ich komme zwar nicht aus Stuttgart, habe aber schon über einen Händler dort sehr, sehr negative Sachen gehört......

Bin auch bei Weller und sehr zufrieden. Sehr guter Service 🙂

Habe dir eine PN geschickt.

Du schreibst noch, das du beim Weller in Waiblingen bist.

Über das Autohaus habe ich schon einiges gehört, nur sehr gutes.

Wenn ich einen neuen Wagen brauchen sollte, werde ich mich bei dem mal melden.

Neulich fuhr ich dort mal vorbei; wirklich netter Chef. Der Verkäufer war gerade beim Mittagessen, da hat der Chef einen Meister gerufen, der mir was an einem Auto erklären sollte. Sehr, sehr freundlich.

Wenn ich da an meinen FORD-Händler denke.....wird mir ganz schlecht.

Aber schon vorbei.

Die hatten auch einige Prius draußen stehen, gebraucht.

Vielleicht tausche ich mal meinen Focus ein.

Nach §358 BGB sind verbunden Verträge (kaufvertrag mit Kredit/ Leasingvertrag) hinfällig, wenn der Kunde nach §355 BGB widerruft. Das Widerrufsrecht hat ein Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen und wenn er ordnungsgemäß auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde, sonst verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Das hat nicht mit dem Europäischen Verbrauchschutzblablabla zu tun. das BGB hat dazu eindeutige Regelungen.

Zitat:

Original geschrieben von synallagma


Nach §358 BGB sind verbunden Verträge (kaufvertrag mit Kredit/ Leasingvertrag) hinfällig, wenn der Kunde nach §355 BGB widerruft. Das Widerrufsrecht hat ein Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen und wenn er ordnungsgemäß auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde, sonst verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Das hat nicht mit dem Europäischen Verbrauchschutzblablabla zu tun. das BGB hat dazu eindeutige Regelungen.

Das "Europäische Verbraucherschutzblablabla" hat insoweit etwas damit zu tun, als es den deutschen Gesetzgeber zur Einführung der entsprechenden BGB-Vorschriften verpflichtete.

358 BGB ist im Übrigen für Finanzierungsleasingverträge nicht die richtige Hausnummer, die Verweisung auf 355 läuft dabei über 500 und 495.

Die 6-Monats-Frist bezeichnet darüber hinaus den spätesten Fristablauf bei ordnungsgemäßer Belehrung - sie gilt gerade nicht für die nicht ordnungsgemäße Belehrung.

@all: Sorry für die Details, aber ich bin der Meinung "Wenn Details, dann möglichst richtig"...

Zitat:

Original geschrieben von Werwolf-s


358 BGB ist im Übrigen für Finanzierungsleasingverträge nicht die richtige Hausnummer, die Verweisung auf 355 läuft dabei über 500 und 495.

§358 Absatz 2 klärt eindeutig die vom TE gestellte Frage. Er ist an seine WE des mit einem Verbraucherdarlehensvertrag gebundenen Vertrag nicht mehr gebunden, wenn er die WE für den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat. Das Widerrufsrecht steht ihm aus §§ 495, 500 und 355 zu, da magst du etwas Recht haben, die Frage des TE ist damit aber noch nicht geklärt.

Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss, auch bei nicht ordnungsgemäß abgebener Belehrung. Dies gilt nicht bei Dauerschuldverhältnissen, wozu Finanzierungs- und Leasingverträge nicht zählen.

Zitat:

Original geschrieben von ex3c


 

nicht ganz unnötig, wenn es z.B. ein Lagerfahrzeug gibt, daß 100% meinen Ausstattungswünschen entspricht, und ich nicht lange warten kann und/oder will. OK, bei Toyota gibt es eh keine 'individuellen' Ausstattungsoptionen, aber so war es z.B. bei meinem vorherigen Passat 3C. Entweder 3 Monate warten, oder schnell das Fzg. sichern. Dann steht es in 1 Woche vor meine Tür. Da will ich ja dann auch nicht zurücktreten, sonder fahren.

... und dein Händler hatte hauptsächlich kein wie es so schön heißt unternehmerisches Risiko mehr, da er dich überredet hat auf dein Recht zu verzichten ... 😁

Zitat:

Original geschrieben von synallagma


§358 Absatz 2 klärt eindeutig die vom TE gestellte Frage. Er ist an seine WE des mit einem Verbraucherdarlehensvertrag gebundenen Vertrag nicht mehr gebunden, wenn er die WE für den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat. Das Widerrufsrecht steht ihm aus §§ 495, 500 und 355 zu, da magst du etwas Recht haben, die Frage des TE ist damit aber noch nicht geklärt.

Wer sagt denn, dass es hier einen verbundenen Vertrag überhaupt gegeben hat? Beim Finanzierungsleasing ist schließlich der Leasinggeber Käufer des Fahrzeugs, nicht aber Roomsters Kumpel.

Es handelt sich bei einem Leasingvertrag ja gerade nicht um ein "Darlehen, das ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient". Den "anderen Vertrag" schließt ja der Leasinggeber mit dem Autohaus ab.

Zitat:

Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss, auch bei nicht ordnungsgemäß abgebener Belehrung. Dies gilt nicht bei Dauerschuldverhältnissen, wozu Finanzierungs- und Leasingverträge nicht zählen.

Das widerspricht klar dem Wortlaut des 355 III 3. Der ist insoweit eindeutig.

Zitat:

Original geschrieben von Werwolf-s


Wer sagt denn, dass es hier einen verbundenen Vertrag überhaupt gegeben hat? Beim Finanzierungsleasing ist schließlich der Leasinggeber Käufer des Fahrzeugs, nicht aber Roomsters Kumpel.
Es handelt sich bei einem Leasingvertrag ja gerade nicht um ein "Darlehen, das ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient". Den "anderen Vertrag" schließt ja der Leasinggeber mit dem Autohaus ab.

Das widerspricht klar dem Wortlaut des 355 III 3. Der ist insoweit eindeutig.

Dann liest dir mal die Kommentierungen zu den Gesetzen durch. Aber bitte keine Jura- Foren aus dem Netz als Referenz nutzen. Ich will hier kein Wirtschaftsrechtunterricht machen.

Er kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen und damit ist die fahrzeugbestellung auch tot.

Da sich @Roomster schon lange nicht mehr gemeldet hat, ist die Sache schon ewig erledigt, Ihr braucht Euch keine "juristischen" Ping-Pong Bälle mehr zuspielen. 😁

Zitat:

Original geschrieben von synallagma


Er kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen und damit ist die fahrzeugbestellung auch tot.

Das ist doch der Knackpunkt. Er hat m.E. kein Fahrzeug bestellt. Die Leasinggesellschaft bestellt das Fahrzeug.

Es wäre mir neu, dass beim Privatkundenleasing der Privatkunde das Fahrzeug bestellt und abnimmt, nur um es danach der Leasinggesellschaft zu verkaufen.

Aber fitzcarraldo hat schon recht, die Sache ist ja ohnehin gegessen 🙂

Zitat:

... und dein Händler hatte hauptsächlich kein wie es so schön heißt unternehmerisches Risiko mehr, da er dich überredet hat auf dein Recht zu verzichten .

Wenn ich ein Fzg. will, dann will ich es. Was soll das mit den 14 Tagen? Wenn braucht man die denn wirklich? Ich überlege doch vorher was ich will (und kann). Die 0,000001% in denen es wirklich notwendig ist zurückzutreten mal ausen vorgelassen. Aber warum. sollte ich auf einmal mein Fzg. nicht mehr wollen? Man sucht, vergleicht u.s.w. doch Wochen vorher schon. Ich verstehe die Argumentation nicht ganz. OK, der hier erwähnte Herr hat wohl ein Sonderfall, obwohl ich den nicht nachvollziehen kann.

Ich meine: 1. Denken 2. Handeln 3. zu frieden sein.

Ich hatte das mal gemacht mit dem Vordatieren damit ich mein Fzg. innerhalb 1 Woche bekam. Wo soll da das Problem sein? Ich WILL ES ja haben, und nicht zurücktreten.

@ex3c
In deinem speziellen Fall mag der Verzicht auf das Rücktrittsrecht ja vollkommen in Ordnung gehen.

Anderen Zeitgenossen, die auf andere Biografien zurückblicken, kann es aber durchaus zum Nachteil reichen, wenn sie auf diese Weise ein ihnen zustehendes Recht aushebeln.

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