Leasing per Gehaltsumwandlung und 1 %-Regelung
Moin zusammen,
ich kann über meinen Arbeitgeber ein PKW leasen. Das Fahrzeug wird ausschliesslich Privat genutzt.
Es handelt sich hierbei um ein Full-Service-Leasing (Tanken, Versicherung, Steuern, Wartung usw inkl.)
Die Leasingrate beträgt 600€ und wird vom Brutto abgezogen.
Entfernung Heim-Arbeit : 23km
Zusätzlich gilt die 1%-Regelung + 0,03% auf die 23km, was ich nicht ganz nachvollziehen kann, weil ich ja schon die Leasingrate übernehme und das Auto nur privat nutze.
Was würde Netto rauskommen, wenn ich ca 4000€ verdiene , bei Steuerklasse 1.
In meinen Augen macht es keinen Sinn Leasingrate UND die 1% Regelung einfliessen zu lassen, da zahlt man ja doppelt für das Auto.
Bin auf eure Meinungen gespannt.
Gruß
mH
Beste Antwort im Thema
Er zahlt den Wagen NICHT doppelt.
Beispiel: Er verdient brutto 4000€.
Von diesen werden 600€ Leasingrate abgezogen.
Somit verbleiben 3400€ die versteuert werden müssen, und von denen Sozialabgaben abgeführt werden müssen.
Soweit so gut. Nun hat das Finanzamt verständlicherweise kein Interesse daran, dass der Arbeitnehmer weitere 600€ Gehalt einstreicht, ohne darauf einen Cent Abgaben zu entrichten (auch wenn das natürlich für den Arbeitnehmer toll wäre).
Somit müssen diese 600€ als geldwerter Vorteil (denn er erhält ja anstatt des Geldes einen geldwerten Ausgleich in Form eines Automobils) versteuert werden.
Es fällt somit keine doppelte Besteuerung an, denn die 600€ werden ja nicht berücksichtigt bei der Festsetzung der Einkommenssteuer und Sozialabgaben.
Was nun besser ist?
Muss man sich ausrechnen. Bei 50km Arbeitsweg wird dieses Leasingmodell vermutlich teurer sein im Vergleich zu einem Leasing des gleichen Fahrzeugs aus dem Nettogehalt.
Bei 5 km Arbeitsweg kann das ganz anders aussehen.
45 Antworten
Zitat:
@Fahrspaz schrieb am 20. Februar 2018 um 20:28:55 Uhr:
Zitat:
@VectranerC schrieb am 20. Februar 2018 um 17:19:54 Uhr:
Die 600€ Leasingrate haben doch mit dem GwV nix zu tun. Dieser bemisst sich doch ausschließlich nach BLP und Entfernungskilometer des einfachen Arbeitsweges, in diesem Fall 676€.Also aus meiner Sicht ist das doppelt bezahlt.
Dann erklär mir bitte noch, welche Steuern auf die 600 € Leasingrate anfallen, wenn nicht der GwV?
Ich sag es dir, 0 €.
Die 600€ Leasingrate als Entgeltumwandlung sind ja weg. Die werden vom Brutto abgezogen. Da werden keine Steuern drauf gezahlt, keine SV-Beiträge, nix. Die sind weg. Neues Brutto sind 3.400€. Die 600€ "behält" der AG und bezahlt davon den Pseudofirmenwagen. Der TE hat nun ein Bruttogehalt von 3.400€. Darauf kommt nun der GwV, bemessen nach dem BLP des Wagens, in "unserem" Fall 40000€ * (1% + 0,03%*23) = 676€. Brutto nun 4.076€. Das wird nun alles durch die Abgabenmaschiene gejagt. Macht Netto nun 2.474€. Leider wird nun der GwV von 676€ nun wieder abgezogen 🙂😠
Und macht DAS Netto 1.798€.
Der "Vorteil" der Entgeltumwandlung liegt ja darin, dass der AN indirekt über den AG 600€ Leasingrate bezahlt, aber Netto nur einen Aufwand von 340€ hat, da die 600€ eben nicht versteuert und versozialversichert werden. Hat aber letztendlich keine Auswirkung auf den GwV, der muss immer bezahlt / berücksichtigt werden. Bei HomeOffice Verträgen können die 0,03% für den Entfernungs-km entfallen. Ist aber wieder ein separates Thema.
Zitat:
@VectranerC schrieb am 20. Februar 2018 um 21:22:47 Uhr:
Die 600€ Leasingrate als Entgeltumwandlung sind ja weg. Die werden vom Brutto abgezogen. Da werden keine Steuern drauf gezahlt, keine SV-Beiträge, nix. Die sind weg. Neues Brutto sind 3.400€. Die 600€ "behält" der AG und bezahlt davon den Pseudofirmenwagen. Der TE hat nun ein Bruttogehalt von 3.400€. Darauf kommt nun der GwV, bemessen nach dem BLP des Wagens, in "unserem" Fall 40000€ * (1% + 0,03%*23) = 676€. Brutto nun 4.076€. Das wird nun alles durch die Abgabenmaschiene gejagt. Macht Netto nun 2.474€. Leider wird nun der GwV von 676€ nun wieder abgezogen 🙂😠
Und macht DAS Netto 1.798€.
Ja, und das ist auch komplett richtig so. Wenn der GwV nicht abgezogen würde, könnte der TE steuerfrei ein Fahrzeug fahren. Dass das nicht sein kann, ist ja wohl selbstverständlich. Es findet keine doppelte Zahlung statt.
Zitat:
@Fahrspaz schrieb am 21. Februar 2018 um 08:48:27 Uhr:
Ja, und das ist auch komplett richtig so. Wenn der GwV nicht abgezogen würde, könnte der TE steuerfrei ein Fahrzeug fahren. Dass das nicht sein kann, ist ja wohl selbstverständlich. Es findet keine doppelte Zahlung statt.
Man kann jetzt über die Begrifflichkeiten diskutieren, aber ich denke beim TE läuft es wie bei mir.
Und da ist es nunmal so, dass die, die einen Firmenwagen benötigen, nicht noch die Leasingrate selbst zahlen müssen. Die haben dann eben nur die 1% plus 0,03%. Gefühlt zahlt man also schon fast doppelt.
Beispiel Brutto 6000€, Netto 3419€. Arbeitgeber zahlt Leasingrate, 40km Fahrtweg und Listenpreis 50.000€ Brutto 6000€, Netto 2893€, Kosten für den Firmenwagen 526€ vom Netto. Arbeitgeber zahlt Leasingrate nicht, also 5350€ Brutto (6000€-650€ Leasingrate), abzüglich GwV = 2535 Netto. Kosten für den Firmenwagen dann 884€ vom Nettolohn.
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Jop, aber dein Gehalt sind auch 6000€ Brutto + Firmenwagen, und das Gehalt des TE ist ohne Firmenwagen.
Zitat:
@Fahrspaz schrieb am 21. Februar 2018 um 10:23:23 Uhr:
Jop, aber dein Gehalt sind auch 6000€ Brutto + Firmenwagen, und das Gehalt des TE ist ohne Firmenwagen.
Also wenn dann ist mein Gehalt 6000€ Brutto minus der Leasingrate des Firmenwagens. Aber davon abgesehen, ändert das ja an dem Beispiel nichts, ich hätte auch niedrigere Zahlen nehmen können, ändert am gefühlten Ergebnis nichts.
Zitat:
@Fahrspaz schrieb am 21. Februar 2018 um 08:48:27 Uhr:
Es findet keine doppelte Zahlung statt.
In der Fachsprache wäre das natürlich keine adäquate Wortwahl, umgangssprachlich trifft es das aber durchaus.
Denn der TE muss hier zwei Kostenkomponenten bedienen.
1. Die Leasingrate, die von seinem Brutto bezahlt wird
2. Den geldwerten Vorteil, der als Abgabenlast on Top kommt
Man muss aber auch dazu sagen, so ist das seitens des Gesetzgebers gewollt. Und das ist auch nicht ungerecht, denn warum sollte ein Firmenwagen, welches ausschließlich privat genutzt wird steuerlich irgendwie bevorzugt werden?
Er zahlt ja nicht die Leasingrate. Das macht ja der AG.
Der TE verzichtet freiwillig auf Bruttolohn und erhält dafür als Gegenleistung das Fahrzeug zur Nutzung.
Leider sind aktuell die Leasingraten so niedrig, dass sie genauso hoch oder sogar niedriger sind als die 1%-Pauschale. Leider. So wollen die Krankenkassen und das Finanzamt natürlich auch ihren Anteil haben.
Früher in der Hochzinsphase war Leasing teurer. Da auch damals nur 1% (ggfs. + Arbeitsweg) versteuert werden musste, war dieses Modell vor einigen Jahren deutlich attraktiver.
Als Berechnungsbeispiel einfach mal annehmen Leasingrate=geldwerter Vorteil.
Das heißt es ändert sich an den Abzügen null, man zahlt vom Netto "nur" noch die Leasingrate, was ja selbstverstänldich ist.
Je nachdem wie sich der GwV zur Leasingrate verhält spart man unterm Strich Steuern oder zahlt etwas mehr.
Zitat:
@SonOfDarkness schrieb am 19. Feb. 2018 um 20:39:26 Uhr:
Das Modell gibt es bei uns auch, für die Mitarbeiter die keinen Firmenwagen brauchen, aber dennoch einen haben wollen. Da kostet es dann die Leasingrate, plus die 1% und die 0,03% auf die Kilometer.
Da gäbe es bei meinem ehemaligen AG genug Leute die sich darauf einlassen würden, nur um den "prestigeträchtigen" Nummernschildhalter mit Firmenlogo auf dem Auto zu haben. Was da für Kämpfe um das "richtige" Diensthandy oder den besseren Parkplatz näher am Eingang ausgefochten wurden...
Scheinbar ist es wirklich eine individuelle Definitionsfrage. Aus meiner Sicht sieht das so aus:
Ich versteuere zusätzlich zu meinem Gehalt den GwV für den FW; das heißt für mich, dass der FW mich etwas kostet; ich bezahle einmal monatlich was.
Wenn ich nun eine regelmäßige Eigenbeteiligung zahlen müsste - dabei ist es egal ob es die Leasingrate ist, anteilig die Leasingrate, den Sprit als festgelegte Pauschale, die Versicherung oder sonstwas - würde mich das wieder etwas kosten. Zusätzlich zu dem GwV. Also bezahle ich zweimal was. Vielleicht stören sich ja einige an dem Wort "doppelt", korrekter wäre vielleicht wie simfer schrieb "zwei Kostenkomponenten" Der GwV ist eine feste Komponente in Abhängigkeit des BLP sowie der Entfernung Büro - Wohnung. Die Eigenbeteiligung ist eine individuelle Größe, welche vom AG festgelegt werden kann und daher ein variabler Anteil ist.
Das die Eigenbeteiligung den geldwerten Vorteil mindert, ist ja unbestritten, ändert jedoch nichts an der Rechnung, da die Eigenbeiligung letzendlich nicht anders in die Rechnung einfließt wie eine BGU.
Zitat:
@Deloman schrieb am 21. Februar 2018 um 12:20:10 Uhr:
Er zahlt ja nicht die Leasingrate. Das macht ja der AG.
Der TE verzichtet freiwillig auf Bruttolohn und erhält dafür als Gegenleistung das Fahrzeug zur Nutzung.
Stell dir vor, umgangssprachlich sagt man trotzdem zu diesem Vorgang, dass er die Leasingrate zahlt.
Und das trifft sachlich sogar den Nagel auf den Kopf 😉.
Zitat:
@VectranerC schrieb am 21. Februar 2018 um 13:10:25 Uhr:
Also bezahle ich zweimal was.
Das wirkt schon so, habe ich auch lange Zeit nicht verstanden.
Aber wie ein Poster zu Beginn schon schrieb wird es eigentlich klar: Beim klassischen FW "on top" sind wir ja alle d'accord. Sieht man die BGU als quasi-neuen Arbeitsvertrag mit zwar weniger Brutto, aber dafür FW "on top" läuft es genau auf das selbe hinaus wie der Gehaltsverzicht auf das ursprüngliche Brutto.
Zitat:
@rubberduck_mpw schrieb am 21. Februar 2018 um 13:22:33 Uhr:
Beim klassischen FW "on top" sind wir ja alle d'accord.
Beim klassischen FW on Top wird eine Win-Win Situation ausgenutzt. Anstatt zwei Fahrzeugen (FW und Privatfahrzeug) existiert nur ein Fahrzeug, welches für beide Belange genutzt wird. Das kostet deutlich weniger in Summe und dieses gesparte Geld wird wie auch immer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
Bei einem FW der rein privat genutzt wird existiert dieser Vorteil nicht und dadurch ist das Modell in den meisten Fällen eben auch nicht attraktiv.
Das Problem ist, dass einige hier den klassischen Firmenwagen on top nicht mehr als zusätzliche ,Vergütung‘, sondern als gegeben betrachten. Dann fällt es natürlich schwer zu verstehen, dass auch der TE nur einmal bezahlt und einmal versteuert.