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Leasing - Händler weg - wie werde ich mein Auto los?!

Themenstarteram 3. November 2010 um 7:34

Hi Leute,

habe einen Toyota Prius mit Kilometer-Leasing.

Der Leasing-Vertrag läuft zum 15.11. aus.

Damals hiess es: Auto dem Händler bringen, fertig.

Nur dummerweise gibt es den Händler nicht mehr.

Toyota Leasing meint, ich solle mir irgendeinen Toyota-Händler suchen, die Händler wären aber nicht verpflichtet das Fahrzeug zurückzunehmen.

Ist ja nicht so wirklich nett, die Aussage.

Aber hier mal ein paar kleine Fragen - ich frag lieber hier als den Händler :-)

a) Händler nimmt das Fahrzeug, wie läuft das ab - wer meldet das Fahrzeug um/ab?

muss ich da aufs Landratsamt? Brauche ich einen Fahrzeugbrief? Den hat ja Toyota Leasing.

Damals hat sich die Zulasung verzögert weil der nicht rechzeitig da war.

Kosten darf mich das ja nichts!? Ist doch Sache von Toyota wie die das Auto zurückbekommen.

Wie läuft das korrekt ab?

Wieso will Toyota das Auto schätzen (Aussage Telefon) wenn ich Kilometer-Leasing habe?

Meine Meinung: Auto wird auf Schäden geprüft und gut ist. Der Rückkaufswert ist doch bei KM-Leasing wurscht.

b) angenommen ich finde keinen Händler in +/- 50km der die Karre zurücknimmt.

melde ich das Auto dann einfach ab und stelle es auf die Strasse?

Die Lastschrift-Ermächtigung werde ich jedenfalls vorsorglich schonmal widerrufen, heute ist die letzte Rate für 11/2010 abgerufen worden.

Danke für Eure Antworten auf meine (dummen) Fragen

Jochen

Beste Antwort im Thema

Moin Jochen,

das ist jetzt wirklich dumm gelaufen, weil dein Km-Leasing jetzt "nix mehr wert ist" -> Restwertgarant ist hier nicht die Toyota Leasing, sondern der Händler und den gibt es jetzt nicht mehr.

Konsequenz daraus ist, dass sich dein Km-Leasing jetzt sozusagen in einen offenen Leasingvertrag gewandelt hat. Somit bist du gegenüber der Toyota Leasing für die Zahlung des Restwertes verantwortlich.

Wenn du jetzt z.B. einen Vertrag auf Basis eines Restwertes von 10.000,00 Euro gemacht hast, ein anderer Händler aber nur bereit ist, dir 7.000,00 zu geben, musst du den Differenzbetrag zahlen.

In der Regel kümmern sich die Hersteller darum, dass irgend ein anderer Händler in die Verträge des "nicht mehr vorhandenen" eintritt - ruf mal direkt bei Toyota Deutschland an, ob Sie Dir jemanden nennen können.

Schönen Gruß vom Sause

P.S.: Wer das Auto abmeldet ist im Moment das kleinste Problem

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Moin Jochen,

das ist jetzt wirklich dumm gelaufen, weil dein Km-Leasing jetzt "nix mehr wert ist" -> Restwertgarant ist hier nicht die Toyota Leasing, sondern der Händler und den gibt es jetzt nicht mehr.

Konsequenz daraus ist, dass sich dein Km-Leasing jetzt sozusagen in einen offenen Leasingvertrag gewandelt hat. Somit bist du gegenüber der Toyota Leasing für die Zahlung des Restwertes verantwortlich.

Wenn du jetzt z.B. einen Vertrag auf Basis eines Restwertes von 10.000,00 Euro gemacht hast, ein anderer Händler aber nur bereit ist, dir 7.000,00 zu geben, musst du den Differenzbetrag zahlen.

In der Regel kümmern sich die Hersteller darum, dass irgend ein anderer Händler in die Verträge des "nicht mehr vorhandenen" eintritt - ruf mal direkt bei Toyota Deutschland an, ob Sie Dir jemanden nennen können.

Schönen Gruß vom Sause

P.S.: Wer das Auto abmeldet ist im Moment das kleinste Problem

Bei welchen Fabrikaten gilt das in dieser Form?

Normalerweise ist doch die Herstellerbank der Vertragspartner, bei einem Bekannten gab es bei Konkurs des Renault-Händlers keine Problem mit der Leasingrückgabe.

Wäre sehr nett, wenn du dazu eine Aussage treffen kannst, bislang kannte ich diese Gefahr nur bei einem garantierten Rückkaufswert (Ballonfinanzierung), den auch der Händler und nicht der Hersteller einhalten muss.

Das ist leider schlecht für Jochen, aber wird wohl so sein, Sause ist vom Fach.

Themenstarteram 3. November 2010 um 9:09

Hallo,

Anruf beim "neuen" Händer - ich soll einfach vorbeikommen, also mal schaun.

(Hatte dort schon den Service machen lassen)

Anruf bei Toyota Leasing: wenn der Händler das KFZ nicht kaufen will wird ein Gutachter beauftragt und ich muss evtl. vorhandene Schäden zahlen, ansonsten ist die Rückgabe kein Problem.

War leider ein wenig schwammig und ich glaube die Dame wusste nicht genau was ich meinte.

Bin also mal gespannt wie das "Experiment Leasing" ausgeht.

Das neue Auto habe ich jedenfalls gekauft, scheint mir einfacher :-)

 

Auf dem Leasingvertrag steht oben links der Händler und oben rechts Toyota Leasing, damit sind eigentlich beide Vertragspartner!?

 

Naja, man wird sehen.

Wirklich prickelnd ist das jedenfalls nicht.

Service stelle ich mir anders vor.

Der neue Händler hat sicher recht, aber von Toyota hätte ich mehr erwartet:

Vorschlag eines Händlers, Info wie das abgewickelt wird, etc.

Jetzt muss ich auch noch dafür sorgen, daß der Händler den Fahrzeugbrief bekommt und die Karre abmelden kann.

Aber ich will nicht zuviel im Voraus lamentieren, vielleicht wird auch alles ganz anders.

Werde dann berichten...

Jochen

Zitat:

Original geschrieben von Frischling2

Bei welchen Fabrikaten gilt das in dieser Form?

Normalerweise ist doch die Herstellerbank der Vertragspartner, bei einem Bekannten gab es bei Konkurs des Renault-Händlers keine Problem mit der Leasingrückgabe.

Wäre sehr nett, wenn du dazu eine Aussage treffen kannst, bislang kannte ich diese Gefahr nur bei einem garantierten Rückkaufswert (Ballonfinanzierung), den auch der Händler und nicht der Hersteller einhalten muss.

Das ist leider schlecht für Jochen, aber wird wohl so sein, Sause ist vom Fach.

Moin, ich kenne eigentlich keinen Fall, wo die Bank der Restwertgarant ist -> ich muss allerdings gestehen, dass ich hier vielleicht vorschnell aus meinem "Teilwissen" auf den gesamten Markt geschlossen habe, da ich mit den Importeuren nicht so bewandert bin.

Deffinitiv hilft da wohl nur ein Blick in den Vertrag oder die konkrete Frage bei der Bank, wer denn zu dem Fahrzeug der Restwertgarant ist.

Gruß vom Sause

Zitat:

Original geschrieben von Frischling2

Bei welchen Fabrikaten gilt das in dieser Form?

Normalerweise ist doch die Herstellerbank der Vertragspartner, bei einem Bekannten gab es bei Konkurs des Renault-Händlers keine Problem mit der Leasingrückgabe.

Wäre sehr nett, wenn du dazu eine Aussage treffen kannst, bislang kannte ich diese Gefahr nur bei einem garantierten Rückkaufswert (Ballonfinanzierung), den auch der Händler und nicht der Hersteller einhalten muss.

Das ist leider schlecht für Jochen, aber wird wohl so sein, Sause ist vom Fach.

Sause hat schon recht. Das ergibt sich aus der üblichen Leasing-Konstruktion (vereinfacht):

1. Die "Leasingbank" kauft und bezahlt für den Leasingnehmer das Auto beim Autohaus

2. "Leasingbank" bekommt ihr Geld wieder, indem Leasingnehmer Raten an sie zahlt und der Händler den Restwert bei Rückgabe

3. Existiert kein Händler mehr, bezahlt der logischerweise nicht die ausstehende Differenz. Es sei denn, es waren noch Mittel zur Verfügung.

Interessant wäre noch, ob im Vertrag eine Andienungsklausel steht?!

Kommando zurück:

Sorry, dass ich vorschnell geschossen habe. Ich habe mir mal den Jahresabschluss der Toyota Kreditbank angeguckt und da steht bei den Risiken, dass bei Wegfall des Restwertgaranten (Händler) der Leasinggegenstand und das Verwertungsrisiko auf die Bank übergehen.

Somit also doch alles gut für Jochen. Da können nur die Rücknahmeschäden kommen.

Sorry und schönen Gruß vom Sause

P.S.: Danke @ Frischling - da wollte ich es denn doch nochmal genau wissen

mal ne frage am rande:

ich hab grade mal in diverse leasingverträge bei uns in der firma geguckt.

(BMW, Audi, VW)

da steht das mehr- oder minderkilometer mit der bank abgerechnet werden, von restwertrisiko auf seiten des ausliefernden händlers steht da nix drin.

warum hat der TE das risiko denn dann an der backe, nur weil es den händler nicht mehr gibt? zumal es mE rechtlich schwierig sein wird, ihm das auf´s auge zu drücken, wo ihn doch gar kein verschulden trifft.

zumal alleine der teil mit der kilometerabrechnung auf seiten der bank schon deutlich darauf schließen lässt, das die bank der ansprechpartner ist.

also zumindest in den mir vorliegenden verträgen finde ich da nicht eine einzige klausel, welche auf sowas hindeuten könnte.

ist allerdings gewerbliches leasing und kein privatleasing.

edit: gerade mit unserem händler telefoniert. der sagte mir das zumindest bei BMW die bank das restwertrisiko trägt. er muss sich als händler nur, details wollte er nicht nennen, daran beteiligen. von einem abwälzen auf den kunden hat er noch nie gehört.

Zitat:

Original geschrieben von egnurg

[...]

Danke für Eure Antworten auf meine (dummen) Fragen

Jochen

Wie heißt es so schön: Zuallererst, was ist denn überhaupt vereinbart?

Ich würde mir daher mal in Ruhe den Vertrag durchlesen. Wer sind die Vertragspartner? Wer hat welche (vertraglichen) Ansprüche?

Ich hatte ein ähnliches Problem mit meinem Finanzierungsvertrag bei der VW Bank. Mein Auto wurde über die sogenannten 3 Wege-Finanzierung finanziert und im Vertrag ein sogenanntes verbrieftes Rückgaberecht zwischen mir und dem Händler vereinbart. Der Restwert zu Zeiten der Rückgabe nach 3 Jahren wäre ca. 17.000 € gewesen.

Als der Händler pleite ging hieß es dann von der VW Bank das die verbriefte Rückgabe eine Absprache zwischen mir und dem Händler gewesen sei und VW selber damit nichts zu tun hätte. VW beteuerte zwar das versucht wird das ein anderen Händler alle laufenden Verträge des insolventen Händlers übernimmt, aber dazu hat sich keiner bereit erklärt.

So wäre ich wenn ich den Wagen nicht verkauft hätte nach 3 Jahren auf den 17.000 € sitzengeblieben.

Es grüßt der Chris

Zitat:

Original geschrieben von heltino

warum hat der TE das risiko denn dann an der backe, nur weil es den händler nicht mehr gibt?

Das hängt, wie schon geschrieben, vom Vertrag ab. Wenn es bspw. ein Andienungsrecht gibt, tritt der Insolvenzverwalter des Autohauses dieses an den Leasinggeber (Bank) ab.

Bei BMW gibts bei Privatleasing bspw. kein Andienungsrecht, aber bei gewerblichem ist es möglich.

[...] Bei Ablauf des Leasingvertrages hat der Leasinggeber das Recht, den Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zum Restwert anzubieten. Übt der Leasinggeber sein Andienungsrecht aus, so ist der Leasingnehmer zum Kauf verpflichtet. Der Leasinggeber kann den Leasinggegenstand aber auch – auf eigenes Risiko – anderweitig verwerten.[...]

Kurz gesagt bedeutet das, daß nach Ablauf der LFZ das Auto gekauft werden muß, wenn der Händler/Bank es so möchte. Im Gegenzug hat man als Leasingnehmer nicht das Recht, auf dem Kauf zu bestehen.

Moin,

in meinem gewerblichen BMW Leasingvertrag steht sowas nicht. Da steht "XVII. Abrechnung nach regularem Vertragsende ...... 3 - Ein Erwerb des Fahrzeugs vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen."

Gruß David

Eben, es kommt auf die Klausel an.

In meinem Mercedes Vertrag steht:

"Der Händler hat auf Verlänge des Käufers das Fahrzeug, sowern es sich in einem wie vorher vereinbarten Zustand befindet, zurückzunehmen"

Es gibt aber wohl auch Verträge die das ganze ausschließen. Also AUFPASSEN!!!

LG vom Chris

Sowas wie AZiBACK schreibt finde ich ne Frechheit. Da brauche ích kein Leasing und schon gar kein Kilometerleasing, wenn ich das ganze Risiko trage.

Zitat:

Original geschrieben von Eckhaard

Moin,

in meinem gewerblichen BMW Leasingvertrag steht sowas nicht. Da steht "XVII. Abrechnung nach regularem Vertragsende ...... 3 - Ein Erwerb des Fahrzeugs vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen."

Gruß David

Hallo,

wie gesagt kann das frei vereinbart werden. Ich glaube, auf der 1. Seite vom Antrag unten links steht es bei BMW, Punkt 2.

Bei ALD hab ich es auf die Schnelle gefunden:

AGB

XIII. Andienungsrecht bei Verträgen mit Restwertausgleich

1. Der LN ist auf Verlangen des LG verpflichtet, das Leasingobjekt bei Vertragsende

zum kalkulierten Restwert (gemäß Leasingvertrag) zu kaufen. Der LG wird dem LN

ein Kaufverlangen rechtzeitig vor Ablauf des Leasingvertrages schriftlich mitteilen.

Mit Zugang dieser Mitteilung ist der Kaufvertrag zustande gekommen.

2. Sofern der LN kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, erfolgt der Kauf unter Ausschluss

der Haftung für Sach- und Rechtsmängel gem. § 437 BGB. Ist der LN Verbraucher,

erfolgt der Kauf unter Ausschluss der Haftung für Schadensersatzansprüche

nach § 437 Nr. 3 BGB. Etwaige Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln

verjähren innerhalb eines Jahres ab Abschluss des Kaufvertrages.

Der Haftungsausschluss und die kurze Verjährungsfrist gelten jedoch nicht, wenn der

Mangel zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des LN geführt hat

und für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung

des LG, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

3. Ein Recht zum Erwerb des Leasingobjektes hat der LN nicht.

4. Macht der LG von seinem Andienungsrecht keinen Gebrauch, kommt Ziffer XII.3

zur Anwendung.

http://www.ald-leasefinanz.de/.../AGBs_Leasingvertrag%20Mai%202010.pdf

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