Laden an öffentlicher Säule ohne E-Kennzeichen
Hallo,
habe bei meinem Neuwagen, obwohl PHEV, kein E-Kennzeichen.
(Ich habe meinem Autohaus bei der Zulassung gesagt, dass ich das gleiche Kennzeichen wie beim Vorgängerfahrzeug haben will und dabei eigentlich gedacht, dass ich automatisch das gleiche Kennzeichen bekomme, eben nur mit einem E am Ende.
Dass ich nun kein E-Kennzeichen habe, stört mich bislang aber nicht.)
Nun bin ich aber auf den Umstand gestoßen, dass an öffentlichen Ladesäulen mit dem Verkehrszeichen 1010-66 nur KfZ mit E-Kennzeichen parken dürfen.
Wird das wirklich so streng gesehen? Wenn ich mich jetzt ohne E-Kennzeichen dort hin stelle und das Ladekabel anschließe, riskiere ich dann wirklich ein Bußgeld?
Scheinbar wird das ja von Stadt zu Stadt unterschiedlich geahndet.
Wer hat hier schon Erfahrungen gesammelt?
189 Antworten
Zitat:
@Xentres schrieb am 11. Juli 2022 um 22:18:20 Uhr:
Verkehrszeichen 1010-66?Dann gilt E-Kennzeichen-Pflicht.
"Auch die Fahrer von Elektrofahrzeugen müssen seit 9. November 2021 mit einem Verwarngeld in Höhe von 55 Euro rechnen, wenn sie an einer Ladesäule stehen, die mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen 1010-66 "elektrisch betriebene Fahrzeuge" beschildert ist. Denn dort dürfen tatsächlich nur Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen parken."
muss ich leider widersprechen.
Zitat:
Zusatzzeichen 1010-66: elektrisch betriebene Fahrzeuge. Durch die 50. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 15. September 2015 wurde auch ein neues Sinnbild verkündet. Zum 16. September 2015 trat die Änderung in Kraft. Siehe auch: 50. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt 36. Teil I, 2015 vom 25.09.2015, S. 1573-1577; hier S. 1575-1576. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Zusatzzeichen nach dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG). Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG und der Straßenverkehrs-Ordnung sind ausnahmslos mit einem E-Kennzeichen gekennzeichnete Elektrofahrzeuge.
Weiteres im EmoG:
Zitat:
Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge 1 (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind1.
ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/emog/__2.html[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Krönung der Dummheit beim Bonner Ordnungsmat' überführt.]
Was genau widersprichst du?
Verkehrszeichen 1010-66 gilt für "Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG".
Klar bevorzugt dieses auch PHEV zum Parken/Laden.
Aber nur mit E-Kennzeichen (denn dies fordert das Emog).
§4 EmoG
Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/emog/__4.html
§9a FZV
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.
(2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen. Es führt den Kennbuchstaben „E“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist. [...]
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__9a.html
Es ist aber noch nicht ganz geklärt, ob dein Fahrzeug über ein E-Kennzeichen verfügt oder nicht...
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Krönung der Dummheit beim Bonner Ordnungsmat' überführt.]
nein kein E-Kennzeichen.
Problem: man darf nur 8 Zeichen auf dem Nummernschild haben.
Also 2 Kreis/Stadt, 2 Buchstaben, 4 Ziffern, kein Platz für E, wenn nix kleineres frei.
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Krönung der Dummheit beim Bonner Ordnungsmat' überführt.]
Ja, das mit den 8 Zeichen hatte ich auch.
Bei uns ist es sogar noch übler, da 3 Zeichen für den Landkreis draufgehen. Somit nur noch bleibt:
1) XXX - AB - 12 E
oder
2) XXX - A - 123 E
Hatte zum Glück noch eins nach Option 2) mit "Wunschzeichen" erhalten.
----
Zum Knöllchen:
Da kein E-Kennzeichen: Überweisungsträger ausfüllen.
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Krönung der Dummheit beim Bonner Ordnungsmat' überführt.]
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Zitat:
@Xentres schrieb am 11. Juli 2022 um 22:28:17 Uhr:
@gecko999Was genau widersprichst du?
Verkehrszeichen 1010-66 gilt für "Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG".
Klar bevorzugt dieses auch PHEV zum Parken/Laden.
Aber nur mit E-Kennzeichen (denn dies fordert das Emog).
§4 EmoG
Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/emog/__4.html§9a FZV
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.
(2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen. Es führt den Kennbuchstaben „E“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist. [...]
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__9a.htmlEs ist aber noch nicht ganz geklärt, ob dein Fahrzeug über ein E-Kennzeichen verfügt oder nicht...
das würde heissen, dass ein plugin, der aus welchem grund auch immer kein e-kennzeichen hat, nicht mehr in der stadt laden dürfte. Das würde dann weiter heißen, dass man elektrisch in die Stadt fährt und dann mit Verbrenner zurück, falls die recihweite erschöpft ist.
hmmm....
wie war das mit der förderung der elektromobilität?
wir fahren mit dem plugin zu 95% elektrisch, wenn man am Ziel lädt.
Wenn das wegfällt, sind es nur noch ca 42%.
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Krönung der Dummheit beim Bonner Ordnungsmat' überführt.]
Zitat:
@gecko999 schrieb am 11. Juli 2022 um 22:47:41 Uhr:
das würde heissen, dass ein plugin, der aus welchem grund auch immer kein e-kennzeichen hat, nicht mehr in der stadt laden dürfte. Das würde dann weiter heißen, dass man elektrisch in die Stadt fährt und dann mit Verbrenner zurück, falls die recihweite erschöpft ist.
hmmm....
Korrekt, insofern es keine alternative Lademöglichkeit ohne Beschilderung mit Verkehrszeichen 1010-66 in der besagten Stadt gibt...
Es könnte ja theoretisch Plugins geben, die gar nicht die nötige Reichweite oder den nötigen CO2-Ausstoß laut EmoG erfüllen und somit nicht in den Vorzug der Bevorrechtigungen des §3 EmoG kommen können.
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Krönung der Dummheit beim Bonner Ordnungsmat' überführt.]
Zitat:
@gecko999 schrieb am 11. Juli 2022 um 22:47:41 Uhr:
Zitat:
@Xentres schrieb am 11. Juli 2022 um 22:28:17 Uhr:
@gecko999Was genau widersprichst du?
Verkehrszeichen 1010-66 gilt für "Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG".
Klar bevorzugt dieses auch PHEV zum Parken/Laden.
Aber nur mit E-Kennzeichen (denn dies fordert das Emog).
§4 EmoG
Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/emog/__4.html§9a FZV
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.
(2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen. Es führt den Kennbuchstaben „E“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist. [...]
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__9a.htmlEs ist aber noch nicht ganz geklärt, ob dein Fahrzeug über ein E-Kennzeichen verfügt oder nicht...
das würde heissen, dass ein plugin, der aus welchem grund auch immer kein e-kennzeichen hat, nicht mehr in der stadt laden dürfte. Das würde dann weiter heißen, dass man elektrisch in die Stadt fährt und dann mit Verbrenner zurück, falls die recihweite erschöpft ist.
hmmm....wie war das mit der förderung der elektromobilität?
wir fahren mit dem plugin zu 95% elektrisch, wenn man am Ziel lädt.
Wenn das wegfällt, sind es nur noch ca 42%.
Es ist ja auch nicht im Sinne der e mobilität, dass die 6 kWh plugin für 3 h die Ladesäule blockieren, während der reine elektriker warten oder ausserhalb laden muss.
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Krönung der Dummheit beim Bonner Ordnungsmat' überführt.]
Verrückte Welt. Ich finde E am Hybride schon Schwachsinn. Aber dann hat man doch so ein Teil, lässt aus "Vernunft" das E weg und darf nicht mehr laden. OMG...
Hauptsache das Ordnungsamt und die Beamten pochen auf alle Regeln und ziehen die auch durch. Auch wenn sie noch so sinnlos sind. Selber denken verboten.
Zum Thema blockieren, wer zuerst kommt malt zu erst. Kann er doch nix dafür, wenns dann für andere knapp wird. Da liegt ja eindeutig wo anders das Problem. Der Opa an der Kasse vor dir ist auch langsamer. Oder das Moped an der Tanke vor dir blockiert auch die Säule für nur 3 Liter...
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Krönung der Dummheit beim Bonner Ordnungsmat' überführt.]
Zitat:
@shkxy333 schrieb am 11. Juli 2022 um 23:51:17 Uhr:
Verrückte Welt. Ich finde E am Hybride schon Schwachsinn. Aber dann hat man doch so ein Teil, lässt aus "Vernunft" das E weg und darf nicht mehr laden. OMG...
Hauptsache das Ordnungsamt und die Beamten pochen auf alle Regeln und ziehen die auch durch. Auch wenn sie noch so sinnlos sind. Selber denken verboten.Zum Thema blockieren, wer zuerst kommt malt zu erst. Kann er doch nix dafür, wenns dann für andere knapp wird. Da liegt ja eindeutig wo anders das Problem. Der Opa an der Kasse vor dir ist auch langsamer. Oder das Moped an der Tanke vor dir blockiert auch die Säule für nur 3 Liter...
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Krönung der Dummheit beim Bonner Ordnungsmat' überführt.]
Besonders interessant war in dem Zusammenhang das Anpreisen der Plugins durch den Staat.
Damals hieß es, dass die Reichweite (> 30km) für den täglichen Bedarf von mehr als 80% der Fahrenden reicht, deshalb die Förderung. Die Rechnung geht aber nur auf, wenn man die PEHVs auch bei jeder Möglichkeit lädt.
Zitat:
@Xentres schrieb am 11. Juli 2022 um 22:28:17 Uhr:
§4 EmoG
Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/emog/__4.html
Ist Laden eine Bevorrechtigung oder ein notwendiges Übel?
Zitat:
@gecko999 schrieb am 11. Juli 2022 um 22:47:41 Uhr:
das würde heissen, dass ein plugin, der aus welchem grund auch immer kein e-kennzeichen hat, nicht mehr in der stadt laden dürfte.
Nein! Du darfst ohne E-Kennzeichen dort nicht parken.
Das blaue P-Schild mit Stecker bezieht sich auf das Parken. Das dürfen dort nur Fahrzeuge mit E-Kennzeichen. Das ist eine Berechtigung, die dir das E-Kennzeichen bietet. laut EmoG.
Wenn Du dort parken möchtest, hole dir ein E-Kennzeichen. So ist es gedacht und so ist das Gesetz.
Die Stadt hat vollkommen korrekt gehandelt. Du irrst in deiner Auslegung der Beschilderung.
Soweit ich weiß, spricht der § 3 Emog als mögliche Bevorrechtigung eh nur vom Parken.
Das Laden ist keine vom Emog gewährte Bevorrechtigung, es geht nur um das Vorrecht an der Ladesäule parken zu dürfen.
Zitat:
@shkxy333 schrieb am 11. Juli 2022 um 23:51:17 Uhr:
Verrückte Welt. Ich finde E am Hybride schon Schwachsinn. Aber dann hat man doch so ein Teil, lässt aus "Vernunft" das E weg und darf nicht mehr laden. OMG...
Hauptsache das Ordnungsamt und die Beamten pochen auf alle Regeln und ziehen die auch durch. Auch wenn sie noch so sinnlos sind. Selber denken verboten.Zum Thema blockieren, wer zuerst kommt malt zu erst. Kann er doch nix dafür, wenns dann für andere knapp wird. Da liegt ja eindeutig wo anders das Problem. Der Opa an der Kasse vor dir ist auch langsamer. Oder das Moped an der Tanke vor dir blockiert auch die Säule für nur 3 Liter...
Somit könnten wir auch alle anderen Parkbevorrechtigungen abschaffen? Also Parken nur für Anwohner, parken nur ab 17 Uhr, parken nur für Menschen mit Schwerbehindertenausweis, etc.?
Das ist natürlich falsch. Diese Schilder haben schon einen Sinn. Auch wenn ihn nicht jeder sofort erkennt.
Zitat:
@Xentres schrieb am 12. Juli 2022 um 07:50:29 Uhr:
..Soweit ich weiß, spricht der § 3 Emog als mögliche Bevorrechtigung eh nur vom Parken.Das Laden ist keine vom Emog gewährte Bevorrechtigung, es geht nur um das Vorrecht an der Ladesäule parken zu dürfen.
Womit man dann wohl problemlos am Nachbar Parkplatz parken und sich den Ladestecker der Säule rüberziehen und einstecken kann 😉
Das wäre dann wohl eine Art Gesetzeslücke; Also bei einem Auto ohne E-Kennzeichen.
Zitat:
@Schwarzwald4motion schrieb am 12. Juli 2022 um 08:01:01 Uhr:
Zitat:
@Xentres schrieb am 12. Juli 2022 um 07:50:29 Uhr:
..Soweit ich weiß, spricht der § 3 Emog als mögliche Bevorrechtigung eh nur vom Parken.Das Laden ist keine vom Emog gewährte Bevorrechtigung, es geht nur um das Vorrecht an der Ladesäule parken zu dürfen.
Womit man dann wohl problemlos am Nachbar Parkplatz parken und sich den Ladestecker der Säule rüberziehen und einstecken kann 😉
Das wäre dann wohl eine Art Gesetzeslücke; Also bei einem Auto ohne E-Kennzeichen.
Na dann geht das Geschrei aber los,
Dem Gesetz ist so aber wohl genüge getan und der BEV Fahrer kann parken