Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV - "Gesetzeslücke"?

Hallo, ich stehe zur Zeit vor dem Problem dass ich mein altes Fahrzeug, welches seit 2 Jahren in der Scheune steht, wieder in Betrieb nehmen möchte.
Das Problem ist, der TÜV ist abgelaufen seit 4 Monaten, das Auto steht 400 km von meinem Wohnort weg in Brandenburg und ich bekomme keine standart kurzzeitkennzeichen ohne TÜV.

Ich habe mir das Zulassungs-Gesetz durchgelesen und sehe da eine Lücke.

Und zwar heisst es dass Fahrzeuge ohne TÜV die gelben Schilder nur bekommen um das Fahrzeug zur nächsten Prüfstelle im ZULASSUNGSBEZIRK zu fahren.

Somit hätte ich kein Problem mehr da ich nach Brandburg fahre, gelbe Schilder ran mache und ab zur nächsten Prüfstelle im Zulassungsbezirk fahre, in diesem Fall Hamburg da ich da wohne und die Zulassung hole.

Eigentlich wäre das ja eine kleine Lücke da man nach Lust und Laune quer durch Deutschland Fahrzeuge ohne tüv überführen kann zu der Prüfstelle auf die man Lust hat da man sich vorher einfach dort die kurzzeit Zulassung besorgt.

Sehe ich das richtig oder habe ich da was falsch verstanden bzw. Übersehen.?
Darf ich mit diesen eingeschränkten gelben schildern von Brandenburg nach Hamburg zum TÜV fahren?

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16a.html

Beste Antwort im Thema

Doch, weil es schlicht nicht erlaubt ist, was du vorhast. Deine vermeintliche Lücke existiert nicht. Aber mach es doch einfach, wird schon gut gehen und ansonsten bei echten Problemen kannst du ja die User zitieren, die dir hier zugestimmt haben...

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Zitat:

@AS60 schrieb am 3. Dezember 2016 um 12:27:03 Uhr:


Im Gesetz steht, dass es nicht erlaubt ist.

Wo denn? Im Gesetz steht wörtlich, dass es erlaubt ist. Die Frage ist nur, ob man das Gesetz hier wörtlich nehmen darf oder ob man es auslegen muss.

Die Frage ist doch, was ist unter nächster Prüfstelle zu verstehen.
Ist es die Prüfstelle, die am nächsten zum Standort des Auto liegt oder ist es die Prüfstelle, die am nächsten zum Wohnort des KZK Antragstellers liegt, oder welche Entfernung sonst?

M.E. ist es die Prüfstelle am nächsten zum Standort des Fahrzeuges und damit ist die Regelung eindeutig.
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist daher zumindst bei einigen Zulassungsstellen folgendes Formular auszufüllen

http://...-rendsburg-eckernfoerde.de/.../...tandort_des_Fahrzeuges.pdf

O.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 3. Dezember 2016 um 14:00:36 Uhr:


Die Frage ist doch, was ist unter nächster Prüfstelle zu verstehen.
Ist es die Prüfstelle, die am nächsten zum Standort des Auto liegt oder ist es die Prüfstelle, die am nächsten zum Wohnort des KZK Anträgers liegt, oder welche Entfernung sonst?

Weder noch, es ist immer der ausgebende Zulassungsbezirk des KZK und die dazu nächstgelegene Prüfstelle gemeint.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 3. Dezember 2016 um 14:15:54 Uhr:



Zitat:

@go-4-golf schrieb am 3. Dezember 2016 um 14:00:36 Uhr:


Die Frage ist doch, was ist unter nächster Prüfstelle zu verstehen.
Ist es die Prüfstelle, die am nächsten zum Standort des Auto liegt oder ist es die Prüfstelle, die am nächsten zum Wohnort des KZK Anträgers liegt, oder welche Entfernung sonst?

Weder noch, es ist immer der ausgebende Zulassungsbezirk des KZK und die dazu nächstgelegene Prüfstelle gemeint.

Dann sage mir mal, wo die nächstgelegene ( = in kürzester Entfernung liegende) Prüfstelle in einem Zulassungsbezirk liegt.
Nachträgliche Ergänzung :Zulassungsbezirk ist identisch mit den Grenzen einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises. Konkete Frage: Wo ist die nächstgelegene Prüfstelle in z.B. Bonn?

Nächstgelegen bedeutet immer, am nächsten gelegen zu einem bestimmten Ort. Welcher Ort?

Ausage "Nächst gelegen zu einem Bezirk" macht nur Sinn, wenn die Prüfstelle ausserhalb des Bezirkes liegt.

O.

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Frag doch mal bei der Stadtverwaltung nach, die ist doch Online!
Du kannst sicher sein, dass du dort die gewünschte Auskunft bekommst.

http://www.bonn.de/.../index.html

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 3. Dezember 2016 um 14:44:40 Uhr:



Ausage "Nächst gelegen zu einem Bezirk" macht nur Sinn, wenn die Prüfstelle ausserhalb des Bezirkes liegt.

O.

Es steht ja auch "zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde" und nicht zu einem Bezirk.

Man kann sich auch vieles kompliziert reden.

Zitat:

@AS60 schrieb am 3. Dezember 2016 um 15:30:50 Uhr:


Es steht ja auch "zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde" und nicht zu einem Bezirk.

Man kann sich auch vieles kompliziert reden.

Ändert nichts an der Fragestellung:
nächstgelegen zu was?

Frage wäre nur hinfällig, wenn es nur eine Stelle gäbe.

O.

Habt ihr eigentlich überhaupt mal den Gesetzestext gelesen? Es steht doch wörtlich drin, von welchem Ort aus "nächstgelegen" zu sehen ist:

"... zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, ..."

Und da man heutzutage frei wählen kann, ob man das Kurzzeitkennzeichen am Wohnort oder am Standort des Fahrzeugs holt, ergeben sich dann die entsprechenden Unterschiede.

Beispiel: Jemand wohnt in Köln und will ein abgemeldetes Auto ohne HU in Berlin abholen. Dann kann er frei wählen, ob er das Kurzzeitkennzeichen in Köln oder in Berlin holt. Holt er es in Köln, dann muss die HU im Zulassungsbezirk Köln oder einem angrenzenden Bezirk gemacht werden. Holt er das Kennzeichen in Berlin, dann muss er die HU in Berlin oder einem angrenzendem Bezirk machen lassen.

Im einen Fall dürfte er also eine große Fahrtstrecke bis nach Hause machen, im anderen nicht. Und genau diesen unlogischen Punkt hat der TO als Gesetzeslücke bezeichnet. Völlig zu Recht.

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 3. Dezember 2016 um 15:16:06 Uhr:


Frag doch mal bei der Stadtverwaltung nach, die ist doch Online!
Du kannst sicher sein, dass du dort die gewünschte Auskunft bekommst.

http://www.bonn.de/.../index.html

Die Stellungnahme einer Zulassungsstelle ( hier Rendsburg) habe ich doch schon zitiert.

O.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 3. Dezember 2016 um 16:47:42 Uhr:


Habt ihr eigentlich überhaupt mal den Gesetzestext gelesen? Es steht doch wörtlich drin, von welchem Ort aus "nächstgelegen" zu sehen ist:

"... zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, ..."

Und da man heutzutage frei wählen kann, ob man das Kurzzeitkennzeichen am Wohnort oder am Standort des Fahrzeugs holt, ergeben sich dann die entsprechenden Unterschiede.

Beispiel: Jemand wohnt in Köln und will ein abgemeldetes Auto ohne HU in Berlin abholen. Dann kann er frei wählen, ob er das Kurzzeitkennzeichen in Köln oder in Berlin holt. Holt er es in Köln, dann muss die HU im Zulassungsbezirk Köln oder einem angrenzenden Bezirk gemacht werden. Holt er das Kennzeichen in Berlin, dann muss er die HU in Berlin oder einem angrenzendem Bezirk machen lassen.

Im einen Fall dürfte er also eine große Fahrtstrecke bis nach Hause machen, im anderen nicht. Und genau diesen unlogischen Punkt hat der TO als Gesetzeslücke bezeichnet. Völlig zu Recht.

Auch nicht verstanden:
Im Zulassungsbezirk Köln/Berlin gibt es mehrere Stellen zu Erlangung der HU- Plakette. Aber er muss zur nächstgelegenen fahren (so ist der Gesetzestext). Welche ist das? s.o. wie Rendsburg das gelöst hat?

O.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 3. Dezember 2016 um 16:47:42 Uhr:


Beispiel: Jemand wohnt in Köln und will ein abgemeldetes Auto ohne HU in Berlin abholen. Dann kann er frei wählen, ob er das Kurzzeitkennzeichen in Köln oder in Berlin holt. Holt er es in Köln, dann muss die HU im Zulassungsbezirk Köln oder einem angrenzenden Bezirk gemacht werden. Holt er das Kennzeichen in Berlin, dann muss er die HU in Berlin oder einem angrenzendem Bezirk machen lassen.

Falsch. Die Fahrt zur HU ist schon mal nur auf den einen Bezirk, nämlich den ausgebenden beschränkt. Im Unterschied dazu kommt der angrenzende Zulassungsbezirk mit dazu, wenn es um Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis geht.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 3. Dezember 2016 um 16:47:42 Uhr:


Im einen Fall dürfte er also eine große Fahrtstrecke bis nach Hause machen, im anderen nicht. Und genau diesen unlogischen Punkt hat der TO als Gesetzeslücke bezeichnet. Völlig zu Recht.

Nein. Die Fahrt ist auf den ausgebenden Zulassungsbezirk beschränkt. Das kann doch nicht so schwer zu verstehen sein. Oder um dich zu wiederholen: mal das Gesetz gelesen?? Und um bei deinem Beispiel zu bleiben: holt er sich ein KZK in Köln, dann sind nur Fahrten innerhalb des Bezirkes Köln erlaubt. Da Berlin und alle anderen Bezirke dazwischen NICHT zum Bezirk Köln gehören, darf er da auch nicht fahren.

Die einzige Lösung wäre, dass er sich KZK am Standort des Fahrzeugs holt, dort die HU macht UND diese auch besteht, dann entfällt die örtliche Beschränkung. Da das Fahrzeug das aber nicht hergibt laut seiner Aussage, wird das legal mit KZK nichts in diesem Fall.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 3. Dezember 2016 um 17:00:36 Uhr:


Auch nicht verstanden:

Doch, ich habe verstanden, dass es zunächst um etwas ganz anderes geht. Der TO will den Wagen nämlich in 400 km Entfernung abholen. Es ging ihm um die Frage, ob er die HU dort oder zuhause machen lässt.

Ich verstehe auch, was du meinst, aber das ist eine ganz andere Frage. Wenn man hier ganz streng sein will, muss man sich die "nächstgelegene" Stelle eben vorab aussuchen. Dann hängt es zum Beispiel davon ab, ob mich dem Zulassungsbezirk von Norden oder von Süden nähere. Das war aber nicht die Ausgangsfrage.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 3. Dezember 2016 um 17:03:06 Uhr:


Die Fahrt zur HU ist schon mal nur auf den einen Bezirk, nämlich den ausgebenden beschränkt. Im Unterschied dazu kommt der angrenzende Zulassungsbezirk mit dazu, wenn es um Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis geht.

Es stimmt einfach nicht. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 3. Dezember 2016 um 17:07:14 Uhr:



Zitat:

@Tecci6N schrieb am 3. Dezember 2016 um 17:03:06 Uhr:


Die Fahrt zur HU ist schon mal nur auf den einen Bezirk, nämlich den ausgebenden beschränkt. Im Unterschied dazu kommt der angrenzende Zulassungsbezirk mit dazu, wenn es um Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis geht.

Es stimmt einfach nicht. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Spar dir doch deine schlauen Sprüche und befolge deinen eigenen Rat: schau ins Gesetz, am Besten in eine aktuelle Ausgabe. Fahrten zur Erlangung der BE im Bezirk plus einem angrenzenden. Davon unterschiedlich: Fahrten zur Erlangung der HU nur im ausgebenden Bezirk, OHNE weiteren angrenzenden Bezirk. Das sind zwei unterschiedliche Sachverhalte, im Gesetz durch zwei unterschiedliche Sätze geregelt mit unterschiedlichen Aussagen. Muss man aber auch lesen und verstehen können...

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 3. Dezember 2016 um 17:10:45 Uhr:



schau ins Gesetz, am Besten in eine aktuelle Ausgabe.

Hier ist der entscheidende Wortlaut FZV § 16 (1):

" Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden."

O.

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