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Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV - "Gesetzeslücke"?

Themenstarteram 30. November 2016 um 22:31

Hallo, ich stehe zur Zeit vor dem Problem dass ich mein altes Fahrzeug, welches seit 2 Jahren in der Scheune steht, wieder in Betrieb nehmen möchte.

Das Problem ist, der TÜV ist abgelaufen seit 4 Monaten, das Auto steht 400 km von meinem Wohnort weg in Brandenburg und ich bekomme keine standart kurzzeitkennzeichen ohne TÜV.

 

Ich habe mir das Zulassungs-Gesetz durchgelesen und sehe da eine Lücke.

 

Und zwar heisst es dass Fahrzeuge ohne TÜV die gelben Schilder nur bekommen um das Fahrzeug zur nächsten Prüfstelle im ZULASSUNGSBEZIRK zu fahren.

 

Somit hätte ich kein Problem mehr da ich nach Brandburg fahre, gelbe Schilder ran mache und ab zur nächsten Prüfstelle im Zulassungsbezirk fahre, in diesem Fall Hamburg da ich da wohne und die Zulassung hole.

 

Eigentlich wäre das ja eine kleine Lücke da man nach Lust und Laune quer durch Deutschland Fahrzeuge ohne tüv überführen kann zu der Prüfstelle auf die man Lust hat da man sich vorher einfach dort die kurzzeit Zulassung besorgt.

 

Sehe ich das richtig oder habe ich da was falsch verstanden bzw. Übersehen.?

Darf ich mit diesen eingeschränkten gelben schildern von Brandenburg nach Hamburg zum TÜV fahren?

 

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16a.html

 

 

 

 

 

Beste Antwort im Thema

Doch, weil es schlicht nicht erlaubt ist, was du vorhast. Deine vermeintliche Lücke existiert nicht. Aber mach es doch einfach, wird schon gut gehen und ansonsten bei echten Problemen kannst du ja die User zitieren, die dir hier zugestimmt haben...

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Grinst- Schön wäre es ja.:)

Aber:

 

.....zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.

Und daran wirds leider bei dir harpern.:mad:

Mit deinem HH Kennzeichen dürftest du in den angrenzenden Bezirk zb. PI-RZ-WL-LG usw. zum Tüv.

Da zählt leider nur der Zulassungsbezirk- nicht das Bundesland.

Zitat:

@ulli57 schrieb am 1. Dezember 2016 um 01:00:28 Uhr:

Grinst- Schön wäre es ja.:)

Aber:

 

.....zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.

Tatsache das ist genau die Lücke.

Wenn du ein HH Kennzeichen hast, und das Auto in z.B. München holst, dann bist du ja sogar nach diesem Zitat verpflichtet das Auto in HH (bzw. angrenzender Bezirk) vorzustellen.

Es steht ja nicht, dass man die Kennzeichen nicht in München montieren darf. :D

So steht es zwar im Gesetz, aber ich würde das nicht als Gesetzeslücke bezeichnen, sondern als ungenaue Formulierung. Die muss ggf. von einem Gericht ausgelegt werden und eine solche Auslegung führt nach meinem Verständnis zu einem anderen Ergebnis. Es ist ja gewollt, dass Fahrzeuge ohne gültigen TÜV mit dem Kurzzeitkennzeichen möglichst schnell zur HU fahren. Das geht nur, wenn mit der nächstgelegenen Prüfstelle diejenige vom Standort des Fahrzeugs gemeint ist.

Hi,

da ist nur eine Lücke wenn man unbedingt eine Lücke sehe will in der Praxis ist da keine Lücke.

Du darfst ohne Tüv nur im Zulassungsbezirk und in den angrenzenden fahren.

Wirst du außerhalb dieses Bereichs mit den Kennzeichen angehalten hast du den Ärger. Punkt und Fertig da gibt's keine Auslegung.

Hol dir ein KZK am Standort des Fahrzeugs, dort dann zum Tüv und wenn du die HU bestehst darfst du problemlos mit dem Wagen nach Hause fahren.

Gruß Tobias

Wo ist das Problem das Fahrzeug zu einem TÜV im Zulassungsbezirk zu fahren?

Themenstarteram 1. Dezember 2016 um 11:03

Das "Problem" ist (oder auch nicht) dass das Fahrzeug 400 km vom Zulassungsbezirk weg steht.

 

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 1. Dezember 2016 um 08:25:56 Uhr:

Hi,

da ist nur eine Lücke wenn man unbedingt eine Lücke sehe will in der Praxis ist da keine Lücke.

Du darfst ohne Tüv nur im Zulassungsbezirk und in den angrenzenden fahren.

Wirst du außerhalb dieses Bereichs mit den Kennzeichen angehalten hast du den Ärger. Punkt und Fertig da gibt's keine Auslegung.

Hol dir ein KZK am Standort des Fahrzeugs, dort dann zum Tüv und wenn du die HU bestehst darfst du problemlos mit dem Wagen nach Hause fahren.

Gruß Tobias

Das Ding ist, wieso soll ich mir das Leben schwer machen.

1. Ich muss arbeiten und weis nicht mal ob ich es pünktlich nach Brandenburg schaffe zum Verkehrsamt .

2. Weiß ich nichtmal ob ich den TÜV bestehe.

3.Liegt es im meinem Interesse mein Fahrzeug heim zu fahren.

 

Im Gesetz steht nicht drinne dass man die Kurzzulassung da holen muss wo das Fahrzeug steht und es steht klar und deutlich dass man es im Zulassungsbezirk vorführen soll also kann ich doch bedenkenlos von Brandenburg nach Hamburg zum TÜV fahren oder nicht???

 

Mir geht es nicht direkt um die Gesetzliche Lücke da ich so oder so zum TÜV muss, schließlich will ich das Fahrzeug ordnungsgemäß Zulassen.

Die Frage, die ich mir dazu gestellt habe ist

1) Fährt man dann "nur" ohne TÜV? Wie lange ist man über den Termin, denn irgendwann gibt es ja sogar Punkte und teure Strafen.

2) Fährt man ohne Zulassung, weil die Grundvoraussetzung für die Zulassung nicht gegeben sind? Das wäre dann ja sogar eine Straftat.

Einfach einen Hänger besorgen und den Wagen dort hin befördern.

Billiger geht es nicht.

Themenstarteram 1. Dezember 2016 um 11:13

Zu

 

1) ja man fährt ohne tüv (seit 4 Monaten abgelaufen)

 

Zu 2)

Man fährt mit Zulassung, allerdings ist das eine spezielle Zulassung die es einem nur erlaubt zur nächsten Prüfstelle im Zulassungsbezirk zu fahren.

Das wird im vorläufigen fahrzeugschein hinterlassen und ich glaube sogar am kennzeichen mit einer 03 am Anfang der ziffernkombi sichtbar gemacht.

Hi,

stell dir einfach vor du wirst von der Polizei kontrolliert (nicht so unwahrscheinlich mit gelben Kennzeichen) und versuchst denen dann "deine Gesetzeslücke" klar zu machen, was denkst du wohl wie die reagieren ;)

Oder mal der super Gau, du hast wegen eines technischen defekts der bei einer HU aufgefallen wäre auf der Rückfahrt einen Unfall. Glaubst du die Versicherung wird sich deiner Lückentheorie anschließen und freudestrahlend zahlen?

Gruß Tobias

Aber wenn du mit dem Wagen in Brandenburg angehalten wirst dann befindest du dich ja auch nicht im Zulassungsbezirk!

Das wird dann sogar so in den Papieren des KZK vermerkt das nur eine Fahrtbeschränkung vorliegt.

Und wenn die Polizei Dich damit in Brandenburg oder sonstwo außerhalb des Zulassungsbezirks HH anhält hast du den Salat!

Bedenklich stimmen mich dabei nicht die 4 Monate abgelaufenen Tüv sondern die 2 Jahre Standzeit!

Gruß

Christoph

P.S.

nach ein bißchen Suchen:

Wie ist es heute mit dem TÜV bei Kurzzeitkennzeichen?

Heutzutage dürfen Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV genutzt werden, wenn

die Fahrt der Erlangung des TÜVs dient oder

zu einer Werkstatt führt, in der wiederum Reparaturen zur Erlangung des TÜVs durchgeführt werden.

Wer seine Chance wittert und den TÜV nun in 800 Kilometern Entfernung erlangen möchte, hat schlechte Karten. Denn zum einen erfolgt für diese neue Regelung ein Vermerk in der Zulassung und zum anderen ist man auf sogenannte Zulassungsbezirke beschränkt. Das bedeutet: Für TÜV-Fahrten darf nur der eigene Zulassungsbezirk genutzt werden. Geht es hingegen zu einer Werkstatt, darf man auch angrenzende Bezirke befahren. Wer außerhalb dieser Bezirke erwischt wird, muss ein Bußgeld bezahlen.

Quelle: http://kfz-kennzeichen-abc.de/.../

Themenstarteram 1. Dezember 2016 um 11:53

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 1. Dezember 2016 um 12:26:54 Uhr:

Hi,

stell dir einfach vor du wirst von der Polizei kontrolliert (nicht so unwahrscheinlich mit gelben Kennzeichen) und versuchst denen dann "deine Gesetzeslücke" klar zu machen, was denkst du wohl wie die reagieren ;)

Oder mal der super Gau, du hast wegen eines technischen defekts der bei einer HU aufgefallen wäre auf der Rückfahrt einen Unfall. Glaubst du die Versicherung wird sich deiner Lückentheorie anschließen und freudestrahlend zahlen?

Gruß Tobias

Mann! Ich hab doch gesagt dass es mir nicht um die Gesetzliche Lücke geht. Ich verstehe deine negative einstellung nicht. Ich will einfach nur so wie es im Gesetz steht zum tüv in mein Zulassungsbezirk fahren. Wenn die Polizei in Brandenburg mich anhalten würde und ich mit dem Fahrzeug richtung polnische Grenze fahre dann wäre ich natürlich am a*sch. Aber wenn sie mich in Richtung Hamburg anhalten kann ich die auf das Gesetz hinweisen wonach ich verpflichtet bin im mein Bezirk den wagen vorzuführen und dorthin fahre ich gerade...

Mir geht es nur um den rechtlichen Aspekt und nicht um andere Risiken oder "was wäre wenn xxx passiert"

Zitat:

@HecktrieblerCDI schrieb am 1. Dezember 2016 um 12:53:47 Uhr:

 

Ich will einfach nur so wie es im Gesetz steht zum tüv in mein Zulassungsbezirk fahren.

Ob das so im Gesetz steht wird dann ein Richter entscheiden.

Zitat:

dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden

Die allgemein herrschende Meinung ist, das " im Zulassungsbezirk" bezieht sich auf Fahrten.

Du interpretierst es beziehe sich auf "Begutachtungsstellen"

 

Was der Richter dazu denkt müsstest du halt herausfinden.

Es steht so nicht im Gesetz!

Es steht dort nicht das du zum TÜV in Deinem Zulassungsbezirk fahren darfst, es steht dort das Fahrten in Zusammenhang mit dem Erlangen der HU(AU)/Betriebserlaubnis im Zulassungsbezirk und angrenzenden Bezirk erlaubt sind.

Damit ergibt sich klar das ein Fahrzeug ohne HU/AU und KZK nur im Zulassungsbezirk(+angrenzenden) des KZK im Straßenverkehr bewegt werden darf.

Das steht dann auch in den Zulassungspapieren des KZK (nennt sich Fahrtenbeschränkung) und damit ist das Vorhaben von Dir nun einmal nicht möglich.

Gruß

Christoph

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