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Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV - "Gesetzeslücke"?

Themenstarteram 30. November 2016 um 22:31

Hallo, ich stehe zur Zeit vor dem Problem dass ich mein altes Fahrzeug, welches seit 2 Jahren in der Scheune steht, wieder in Betrieb nehmen möchte.

Das Problem ist, der TÜV ist abgelaufen seit 4 Monaten, das Auto steht 400 km von meinem Wohnort weg in Brandenburg und ich bekomme keine standart kurzzeitkennzeichen ohne TÜV.

 

Ich habe mir das Zulassungs-Gesetz durchgelesen und sehe da eine Lücke.

 

Und zwar heisst es dass Fahrzeuge ohne TÜV die gelben Schilder nur bekommen um das Fahrzeug zur nächsten Prüfstelle im ZULASSUNGSBEZIRK zu fahren.

 

Somit hätte ich kein Problem mehr da ich nach Brandburg fahre, gelbe Schilder ran mache und ab zur nächsten Prüfstelle im Zulassungsbezirk fahre, in diesem Fall Hamburg da ich da wohne und die Zulassung hole.

 

Eigentlich wäre das ja eine kleine Lücke da man nach Lust und Laune quer durch Deutschland Fahrzeuge ohne tüv überführen kann zu der Prüfstelle auf die man Lust hat da man sich vorher einfach dort die kurzzeit Zulassung besorgt.

 

Sehe ich das richtig oder habe ich da was falsch verstanden bzw. Übersehen.?

Darf ich mit diesen eingeschränkten gelben schildern von Brandenburg nach Hamburg zum TÜV fahren?

 

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16a.html

 

 

 

 

 

Beste Antwort im Thema

Doch, weil es schlicht nicht erlaubt ist, was du vorhast. Deine vermeintliche Lücke existiert nicht. Aber mach es doch einfach, wird schon gut gehen und ansonsten bei echten Problemen kannst du ja die User zitieren, die dir hier zugestimmt haben...

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Genau so verstehe ich das auch.

Das Fahrzeug darf nur in dem Zulassungsbezirk(+ angernzend ) bewegt werden, in dem das Kennzeichen ausgestellt ist.

Heißt: läßt du dir in Hamburg das Kennzeichen ausstellen, darfst dur das Fahrzeug nur dort bewegen. Das schließt dann auch aus, dass du mit dem Kennzeichen in der Tasche nach Brandenburg fährst und zum Zulassungsbezirk des Kennzeichens zurück fährst. So hab ich das zumindest verstanden. Du darfst das Fahrzeug in Brandenburg mit diesem Kennzeichen aus HH erst gar nicht in Betrieb nehmen.

Zitat:

@AS60 schrieb am 1. Dezember 2016 um 13:27:17 Uhr:

… Du darfst das Fahrzeug in Brandenburg mit diesem Kennzeichen aus HH erst gar nicht in Betrieb nehmen.

Und wo steht das geschrieben?

So verstehe ich das.

Edit:

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden

Zitat:

@birscherl schrieb am 1. Dezember 2016 um 13:39:42 Uhr:

Zitat:

@AS60 schrieb am 1. Dezember 2016 um 13:27:17 Uhr:

… Du darfst das Fahrzeug in Brandenburg mit diesem Kennzeichen aus HH erst gar nicht in Betrieb nehmen.

Und wo steht das geschrieben?

Das steht dann in den Papieren des KZK, dort wird die Fahrtenbeschränkung vermerkt!

Moin Moin !

Aus dem §16a :

"""Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden

Was in aller Welt ist daran nicht verständlich ??

Nebenbei wird (jedenfalls hier) auf der "Zulassungsbescheinigung" genau eingetragen , in welchem Bereich das Fzg ohne gültige HU bewegt werden darf.

MfG Volker

Den 16a hatte ich auch bereits zitiert. Wurde ja sogar vom TE verlinkt.

Dass es eingetragen wird, wußte ich nicht, da keine Erfahrung damit. Dann wird´s auch bei einer Kontrolle keine großen Fragen geben.

Was daran nicht verständlich ist: Bei der vorliegenden Satzkonstruktion bezieht sich "im Bezirk der ZB" auf die "Begutachtungsstelle", damit sind eigentlich alle Fahrten erlaubt, sie müssen nur bei der "Begutachtungsstelle im Bezirk der ZB" enden.

Hätte man die Satzkonstruktion dem eigentlichen Ziel angepasst und geschrieben "… dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle, durchgeführt werden", wäre alles klar gewesen.

Sehe das im Prinzip wie birscherl.

So wie es schreyhalz liest müssten zumindest die Kommas anders gesetzt sein.

 

Die herrschende Meinung ist aber eben eine andere, und es lohnt nicht dagegen anzukämpfen.

Moin Moin !

deutsche Sprache ... schwere Sprache...

Zitat:

So wie es schreyhalz liest müssten zumindest die Kommas anders gesetzt sein

Falsch , abgesehen von den Kommas äh. sehe gerade , soll neuerdings tatsächlich möglich sein.

Zitat:

Hätte man die Satzkonstruktion dem eigentlichen Ziel angepasst und geschrieben "… dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle, durchgeführt werden", wäre alles klar gewesen

Nein ! Das hätte nämlich bedeutet, dass man im Bezirk selbst ohne Auflagen fahren dürfte.

 

MfG Volker

Themenstarteram 2. Dezember 2016 um 23:16

Also sollte es keine Probleme bei meinem Vorhaben geben ?

Doch, weil es schlicht nicht erlaubt ist, was du vorhast. Deine vermeintliche Lücke existiert nicht. Aber mach es doch einfach, wird schon gut gehen und ansonsten bei echten Problemen kannst du ja die User zitieren, die dir hier zugestimmt haben...

am 2. Dezember 2016 um 23:48

Ich würde auch fahren und wenn mich dann die Polizei anhält, würde ich nach dem Gesetz fragen weshalb es verboten ist. Da blickt doch kein Mensch durch.

Es ist total einfach, wenn man es nicht absichtlich missverstehen will...

Themenstarteram 3. Dezember 2016 um 11:12

Es gibt nur eine von 2 Versionen die stimmen kann.

 

Entweder Version 1:

 

Alle Fahrten, egal wo sie anfangen, sind erlaubt so lange sie bei der Prüfstelle im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk, welche die KZK ausgestellt hat, enden.

 

Oder Version 2:

 

es sind nur Fahrten erlaubt welche im Zulassungsbezirk ANFANGEN und diese müssen im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk bei der Prüfstelle ENDEN.

 

(Dies wäre aber völliger Schwachsinn da die meisten Fahrzeuge weiter weg gekauft und mit KZK versehen werden, und es steht nicht im Gesetz das man verpflichtet ist ein tüv - loses Auto im Bezirk zuzulassen wo es sich befindet.

 

Wenn ich mir das Gesetz durch lese verstehe ich das alle Fahrten erlaubt sind solange sie bei der nächsten Prüfstelle enden welche sich im Zulassungs- oder angrenzenden Bezirk befinden muss.

 

Dies würde auch am meisten Sinn machen.

 

WENN das NICHT so wäre, müsste im Gesetz stehen das nur Fahrten zur nächsten Prüfstelle im Ort wo sich das Fahrzeug befindet erlaubt sind.

@TE

Du hast doch die Meinungen jetzt gehört. Im Gesetz steht, dass es nicht erlaubt ist. Wenn du meinst, dass du es anders verstehst, mach doch das, was Tecci dir schon vorgeschlagen hat, fahr einfach und lass dich überraschen.

Oder willst du darauf warten, bis die für dich passende Antwort kommt?

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