Kurzzeitkennzeichen - Erlaubte Nutzung
Hallo,
wäre die im Folgenden beschriebenbe Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens zulässig?
Ein Autokäufer wohnt in München und kauft in Würzburg ein Auto. Er besorgt sich ein Kurzzeitkennzeichen und fährt mit dem Fahrzeug von Würzburg zunächst nach NRW und nach einigen Tagen von dort zurück zu seinem Wohnort in München.
Ist das zulässig mit einem Kurzzeitkennzeichen?
Viele Grüße
Sebastian
Beste Antwort im Thema
Sach mal: Bist du immer so renitent? Dann muss man sich nicht wundern, wenn der Gesetzgeber auch immer kleinlicher wird und die Ordnungsmacht es mit dem Augenmaß auch nicht mehr hat.
1. Ist dein Fall völlig an den Haaren herbeigezogen, so einen Getriebeschaden gibt es nicht!
2. Gibt es soetwas wie "üblich". Gibts auch häufiger bei Sonderangeboten, wo dann dransteht "nur in Haushaltsüblichen Mengen". Fängst du dann auch an der Kasse an zu diskutieren, was eine Haushaltsübliche Menge ist, wenn du mit einer Palette Waschmittel da aufschlägst?
3.Es hat noch nie geholfen, irgendwelche Geschichten immer und dauernd zu seinen Gunsten auszulegen. Das hat bisher immer dazu geführt, dass der Gesetzgeber dann erst recht dafür gesorgt hat, dass jedwede Lücke geschlossen wird, immer zum Nachteil aller!
Also einfach mal die Fresse halten und Regeln akzeptieren!
175 Antworten
Das mit Überführung und Probefahrt wird wohl nicht so eng gesehen. Oder ist das etwa eine Überührungs- bzw. Probefahrt den Weihnachtsbaum ins Kanzleramt zu bringen.
Ach doch, der Weihnachtsbaum wird überführt.
Mit Sicherheit keine Fahrt im Sinne 16a FZV und natürlich ein äußerst schlechtes Beispiel für "alle sind vor dem Gesetz gleich"
Wie gesagt 50 Euro bei Missbräuchlicher Verwendung kann man sicher verschmerzen.
Ich hab da auch mal ne Frage zu: Letztes Jahr habe ich mein Auto mit auf mich zugelassenen Kurzzeitnummern (MSE-04...) am Freitagabend aus Neubrandenburg nach Hause (FRI) geholt. Am Sonntagabend habe ich mein altes noch angemeldetes Auto verkauft und bin nach HB hinterhergefahren, weil ich die Nummernschilder für die Anmeldung meines Neuen weiternutzen wollte. Altes Auto haben wir dort in die Garage gestellt und ich habe Papiere und Nummernschilder wieder nach Hause mitgenommen. Am Montagmorgen mit dem Neuen zur Zulassungsstelle, ihn angemeldet und gleich vor Ort die Kennzeichen getauscht.
Passiert ist nichts weiter, daher die Frage nur aus Neugier: War das so vom Gesetz abgedeckt?
Genau richtig. An einem angemeldeten Fahrzeug dürfen keine KZK ran(Ausnahme. Bei Saisonkennzeichen außerhalb der Saison.
Da Du die KZK an der Zulassungsstelle gegen die neu zugeteilten Bleche von Deinem alten Wagen getauscht hast, alles richtig gemacht.
Ähnliche Themen
Auch die Fahrt nach Bremen?
Zitat:
@Brot-Herr schrieb am 28. November 2020 um 16:05:41 Uhr:
Auch die Fahrt nach Bremen?
Du bist mit deinem neuen mit KZK von Fri nach Bremen gefahren, um den alten zu übergeben?
Hab ich so nicht herauslesen können.
Aber offiziell wäre diese Fahrt nicht zulässig
Ich habe den Käufer erst mit dem alten Auto vo Bahnhof hier in der Nähe abgeholt. Wir sind dann mit zwei Autos nach Bremen. Käufer altes Auto mit alten Kennzeichen zu ihm gefahren, ich mit neuem Auto und KZK direkt hinterher. Dort Kennzeichen vom alten abgenommen und mit den Papieren ins neue Auto gelegt und mit dem neuen Auto und immer noch KZK wieder heim.
Montag war ich bei der Zulassungsstelle, altes Auto abmelden und neues mit den selben Schildern an und danach hab ich dem Käufer per Post die Papiere geschickt.
Nein, dieser Zweck (Kurierfahrt) war nicht abgedeckt.
Wo steht, dass er diese "Kurierfahrt" nicht gleichzeitig für eine ausgiebige Probefahrt nutzten darf?
Das Auto wurde aus Neubrandenburg gekauft und dann nach Fri überführt.
Die Fahrt nach Bremen wär nicht mehr zulässig.
Eine Kurierfahrt ist keine Probe oder Überführungsfahrt , in der FZV und entsprechenden Kommentierung nachzulesen
Wo finde ich diese FZV und die entsprechende Kommentierung?
EDIT: https://www.evb-kurzzeit.de/kzk.html?sub=gesetz
Da dort eine Probefahrt nicht genau definiert ist, wäre bei einer Kontrolle der Zweck meiner Fahrt immer eine Probefahrt. 😉
Im Internet und kaufen.
Zitat:
@Jubi TDI/GTI schrieb am 29. November 2020 um 09:40:31 Uhr:
Wo finde ich diese FZV und die entsprechende Kommentierung?EDIT: https://www.evb-kurzzeit.de/kzk.html?sub=gesetz
Da dort eine Probefahrt nicht genau definiert ist, wäre bei einer Kontrolle der Zweck meiner Fahrt immer eine Probefahrt. 😉
Nicht alle Rennleiter sind dumm.
Hat auch keiner behauptet, oder? Da aber die "Probefahrt" im Gesetzestext nicht genau definiert ist, sind ihnen die Hände gebunden.
Mit wieviel Toilettenpapier man sich den Hintern abwischt ist auch nicht definiert,aber den Verbrauch einer ganzen Rolle für einmal abwischen wird sicher kaum jemand erklären können.
Es gibt da also schon ein engeren Rahmen der je nach Laune der Rennleitung akzeptiert würde oder nicht.
Denn eine Probefahrt über mehrere hundert Kilometer durch mehrere Bundesländer benötigt niemand.
Das würde Dir auch jeder Richter so klar machen.
Alles wichtige steht hier:
Mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu lesen.