Kurzzeitkennzeichen - Erlaubte Nutzung

Hallo,

wäre die im Folgenden beschriebenbe Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens zulässig?

Ein Autokäufer wohnt in München und kauft in Würzburg ein Auto. Er besorgt sich ein Kurzzeitkennzeichen und fährt mit dem Fahrzeug von Würzburg zunächst nach NRW und nach einigen Tagen von dort zurück zu seinem Wohnort in München.

Ist das zulässig mit einem Kurzzeitkennzeichen?

Viele Grüße
Sebastian

Beste Antwort im Thema

Sach mal: Bist du immer so renitent? Dann muss man sich nicht wundern, wenn der Gesetzgeber auch immer kleinlicher wird und die Ordnungsmacht es mit dem Augenmaß auch nicht mehr hat.
1. Ist dein Fall völlig an den Haaren herbeigezogen, so einen Getriebeschaden gibt es nicht!
2. Gibt es soetwas wie "üblich". Gibts auch häufiger bei Sonderangeboten, wo dann dransteht "nur in Haushaltsüblichen Mengen". Fängst du dann auch an der Kasse an zu diskutieren, was eine Haushaltsübliche Menge ist, wenn du mit einer Palette Waschmittel da aufschlägst?
3.Es hat noch nie geholfen, irgendwelche Geschichten immer und dauernd zu seinen Gunsten auszulegen. Das hat bisher immer dazu geführt, dass der Gesetzgeber dann erst recht dafür gesorgt hat, dass jedwede Lücke geschlossen wird, immer zum Nachteil aller!
Also einfach mal die Fresse halten und Regeln akzeptieren!

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Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 29. November 2020 um 11:16:49 Uhr:



Es gibt da also schon ein engeren Rahmen der je nach Laune der Rennleitung akzeptiert würde oder nicht.
Denn eine Probefahrt über mehrere hundert Kilometer durch mehrere Bundesländer benötigt niemand.
Das würde Dir auch jeder Richter so klar machen.

Insbesondere da das Fahrzeug in Neubrandenburg erworben wurde, dann nach Fri überführt und von dort am nächsten nach Bremen, Kennzeichen und Papiere des alten Wagens abholen.

Wie gesagt, kauft Dir kein Rennleiter ab und das Bußgeld von 50 Euro wäre fällig.
Da der Missbrauch der KZK trotz der Fahrzeuggebundenen Zuteilung nicht gänzlich verhindert wurde, wird auch öfter eine Kontrolle der Verwendung durchgeführt.

Und die Tour nach Bremen hätte dann 50Euro extra gekostet.

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 29. November 2020 um 11:16:49 Uhr:


Es gibt da also schon ein engeren Rahmen der je nach Laune der Rennleitung akzeptiert würde oder nicht.
Denn eine Probefahrt über mehrere hundert Kilometer durch mehrere Bundesländer benötigt niemand.
Das würde Dir auch jeder Richter so klar machen.

Wenn die Rennleitung dich als Beschuldigten fragt, musst du außer den Personalien nix angeben.
Du hast das Recht zu schweigen, ohne dass dir das zum Nachteil gereicht. Und du kannst dich ggf. erst später zur Sache einlassen. Ob es dann eine Überführungs- oder Probefahrt oder was auch immer ist, kann man zu Hause im stillen Kämmerlein überlegen.

Wenn man aber der Rennleitung vor Ort eine fadenscheinige Geschichte auftischt, dann hat man u.U. den schwarzen Peter.

Abgesehen davon sind die Beträge bei einer "grauen" Nutzung des KZK so gering, wenn man den Beiträgen im Forum glauben darf, dass es nicht wirklich juckt.

Stimmt,aber dann darf man sich nicht wundern wenn die einem das Auto wegen fehlender Zulassung vorort stillegen.
Den Ärger danach will sicher dann auch niemand haben.
Genau das wäre nämlich der Fall wenn man hunderte Kilometer entfernt vom direkten Weg mit dem Kurzkennzeichen angehalten würde.

Zitat:

@festbeleuchtung schrieb am 29. November 2020 um 11:26:38 Uhr:



Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 29. November 2020 um 11:16:49 Uhr:


Es gibt da also schon ein engeren Rahmen der je nach Laune der Rennleitung akzeptiert würde oder nicht.
Denn eine Probefahrt über mehrere hundert Kilometer durch mehrere Bundesländer benötigt niemand.
Das würde Dir auch jeder Richter so klar machen.

Wenn die Rennleitung dich als Beschuldigten fragt, musst du außer den Personalien nix angeben.
Du hast das Recht zu schweigen, ohne dass dir das zum Nachteil gereicht. Und du kannst dich ggf. erst später zur Sache einlassen. Ob es dann eine Überführungs- oder Probefahrt oder was auch immer ist, kann man zu Hause im stillen Kämmerlein überlegen.

Wenn man aber der Rennleitung vor Ort eine fadenscheinige Geschichte auftischt, dann hat man u.U. den schwarzen Peter.

Abgesehen davon sind die Beträge bei einer "grauen" Nutzung des KZK so gering, wenn man den Beiträgen im Forum glauben darf, dass es nicht wirklich juckt.

TBNR 816130
50 Euro kein Punkt

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Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 29. November 2020 um 11:55:14 Uhr:


Stimmt,aber dann darf man sich nicht wundern wenn die einem das Auto wegen fehlender Zulassung vorort stillegen. [.....]

Sind wir noch auf MT, oder doch Grimms Märchenstunde?!

Geht schneller als Du denkst.
Die Fragezeichen des Fahrer's sind köstlich.

Nur weil Du denkst dem Rennleiter ein Märchen von Probefahrt nach Bremen zu erzählen, muss der das noch lang nicht glauben. Insbesondere da der Wagen aus Neubrandenburg kam.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 29. November 2020 um 13:41:38 Uhr:


Geht schneller als Du denkst.
Die Fragezeichen des Fahrer's sind köstlich.

Hört sich an, als hättest du das schon mal veranlasst.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 29. November 2020 um 13:41:38 Uhr:


Nur weil Du denkst dem Rennleiter ein Märchen von Probefahrt nach Bremen zu erzählen, muss der das noch lang nicht glauben. Insbesondere da der Wagen aus Neubrandenburg kam.

Und was ist, wenn man die Aussage verweigert? Kann einem das zum Nachteil gereichen?
Und wenn es nur ums Glauben geht, öffnet das nicht der Willkür Tür und Tor?

Oder ist es günstiger dem Rennleiter einfach 25 bzw. 50 Euros zu reichen, ohne Anerkennung einer Schuld?

Ich frage wirklich aus Interesse. Von Kurzkennzeichen und Stilllegung habe ich spontan nix im Netz finden können.

Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 29. November 2020 um 10:43:39 Uhr:


Hat auch keiner behauptet, oder? Da aber die "Probefahrt" im Gesetzestext nicht genau definiert ist, sind ihnen die Hände gebunden.

§ 2 Nr. 23 FZV lesen. Und nur weil etwas nicht explizit im Gesetz steht heißt das nicht, dass dafür nicht irgendwann mal Definitionen im Rahmen der Rechtsprechung gefunden wurden...

"§ 2 Nr. 23 FZV Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs"
Sehr schwammig und sehr breit auslegbar. Aber die "Definitionen im Rahmen der Rechtsprechung" fehlen. Vielleicht trägt DIES zur weiteren Klärung bei:
https://daubner-verkehrsrecht.info/.../...nzeichen-kurzzeitkennzeichen

Kaufe dir nen Kommentar, dann kannst du nachlesen, was es alles dazu noch gibt...

???

Im Kommentar steht die Erläuterung, was unter Probefahrt, Überführungsfahrt subsummiert wird und weshalb Deine Idee, jede Deiner Fahrten,egal wohin, wäre eine Probefahrt, in die Hose gehen und zu einem Bußgeldverfahren wegen nicht rechtmäßiger Nutzung von KZK führen kann.
Die Fahrt nach Bremen war eine solche.

An Tecci6n und windelexpress:
Das kann schon stimmen, ich finde es aber ziemlich arrogant, auf hier unsichtbare Quellen zu verweisen. Hilfreicher wäre es, den entsprechenden Absatz mal einzuscannen.
Nur meine Meinung.

Hilfreich wäre, nicht permanent alles und jeden in Frage zu stellen, nur weil es nicht ins eigene Weltbild passt, das man sich so schön zurecht gelegt hat. Es gibt nun mal Leute, die kennen sich in ihrem Arbeitsbereich aus. Und ich werde sicher nichts urheberrechtlich geschütztes aus einem Buch hier einstellen, ich bin niemandem Rechenschaft schuldig. Glaub es oder lass es, es ist mir wirklich egal.

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 1. Dezember 2020 um 09:33:15 Uhr:


An Tecci6n und windelexpress:
Das kann schon stimmen, ich finde es aber ziemlich arrogant, auf hier unsichtbare Quellen zu verweisen. Hilfreicher wäre es, den entsprechenden Absatz mal einzuscannen.
Nur meine Meinung.

Genauso arrogant finde ich es,dass Du mir nicht glaubst, insbesondere da die Ansicht von Tecci geteilt wird.
Bissel schauen was Tecci hier bei MT so Postet, da kann man schon erkennen, dass er sein Wissen nicht vom Hören Sagen hat.

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