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Kurzzeitkennzeichen - Erlaubte Nutzung

Hallo,

wäre die im Folgenden beschriebenbe Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens zulässig?

Ein Autokäufer wohnt in München und kauft in Würzburg ein Auto. Er besorgt sich ein Kurzzeitkennzeichen und fährt mit dem Fahrzeug von Würzburg zunächst nach NRW und nach einigen Tagen von dort zurück zu seinem Wohnort in München.

Ist das zulässig mit einem Kurzzeitkennzeichen?

Viele Grüße
Sebastian

Beste Antwort im Thema

Sach mal: Bist du immer so renitent? Dann muss man sich nicht wundern, wenn der Gesetzgeber auch immer kleinlicher wird und die Ordnungsmacht es mit dem Augenmaß auch nicht mehr hat.
1. Ist dein Fall völlig an den Haaren herbeigezogen, so einen Getriebeschaden gibt es nicht!
2. Gibt es soetwas wie "üblich". Gibts auch häufiger bei Sonderangeboten, wo dann dransteht "nur in Haushaltsüblichen Mengen". Fängst du dann auch an der Kasse an zu diskutieren, was eine Haushaltsübliche Menge ist, wenn du mit einer Palette Waschmittel da aufschlägst?
3.Es hat noch nie geholfen, irgendwelche Geschichten immer und dauernd zu seinen Gunsten auszulegen. Das hat bisher immer dazu geführt, dass der Gesetzgeber dann erst recht dafür gesorgt hat, dass jedwede Lücke geschlossen wird, immer zum Nachteil aller!
Also einfach mal die Fresse halten und Regeln akzeptieren!

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Stimmt. Zugelassen ist es nicht, aber die Teilnahme am Straßenverkehr ist erlaubt - oder zugelassen oder zulässig, wie man auf die nicht-juristisch gestellte Frage passend antworten könnte. Auf den feinsinnigen Unterschied kommt es hier nicht an.
Heißt auch: das Fahrzeug ist mit KZK die gesamte Fahrt nicht zugelassen, gleichgültig, ob man einen Umweg wählt oder nicht. Die Teilnahme am Straßenverkehr ist aber zulässig. Der Umweg dürfte es auch noch sein, wenn der Zweck die preiswerte Unterkunft zur Erholung ist. Sicherlich, absolut 100 % ist es wohl nicht mehr gedeckt. Aber wie gesagt: das wird niemanden interessieren.

Dein Wort in gottes Ohr…
In diesem threat hat ja ein polizist bereits geäußert das er bei solchen Sachen gerne mal das Auto stillegt.

Zitat:

@Antiges schrieb am 18. Februar 2022 um 22:40:34 Uhr:


Da mir die knappen 1400km für einen Tag zu viel sind, möchte ich gerne eine Übernachtung einlegen.
Jetzt habe ich eine Freundin in einem 80km von Berlin entfernten Ort, der aber nicht auf dem Weg zu meiner Heimatadresse liegt. Dort könnte ich übernachten und könnte mir ein Hotel sparen.

Dreh es um, übernachte VOR der Fzgübernahme bei der Freundin und mach die lange Tour am 2. Tag, nicht am 1.

Zitat:

@Antiges schrieb am 19. Februar 2022 um 09:20:36 Uhr:


Dein Wort in gottes Ohr…
In diesem threat hat ja ein polizist bereits geäußert das er bei solchen Sachen gerne mal das Auto stillegt.

Ach, in so einem Forum können sich alle ein bisschen austoben, die sonst... (Mich natürlich eingeschlossen :-)

Stilllegen geht ja nicht, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist. Haben wir gerade gelernt. Was er machen kann, ist 50 €-Ticket ausstellen, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass du auf einer Teilstrecke erwischt wurdest, die nicht zur Überführungsfahrt gehört (nur dort!). Und das hat du ja auch ein wenig in der Hand, solche Informationen zu geben. Man kann: dazu schweigen. Oder sich verfahren haben, sich auf dem Weg geirrt? Man kann die Fahrt auch ganz lassen. Dann braucht man hier nicht fragen und den Kopf zerbrechen. ;-)

Dass bei 1400km eine Übernachtung angeraten ist, dürfte unstrittig sein. Da wird im unwahrscheinlichen Fall einer Kontrolle wohl auch jeder Ordnungshüter zustimmen. Ein Umweg ist dafür unvermeidbar, und sei es auch nur für ein Motel auf nem Autohof.

Würdest Du die Fahrt um bspw 500km verlängern, würde das mglw als unverhältnismäßig angesehen. Aber 80km? Das sind rund 6%. Wenn das unverhältnismäßig ist, wo zieht man dann die Grenze? 30 km? 3km? 300m?

Also da würde ich mir mal gar keinen Kopf machen.

Ein Kumpel wurde schon in Hannover rausgezogen, weil er dort ne Nacht gepennt hat und das war weniger als 80km von der Strecke zwischen Autokauf und Heimatanschrift entfernt.

Solange es bei den 50 Euro bleibt, rechnet man die halt zum Ausflug zu den bekannten in 80km Entfernung der Fahrtstrecke hinzu.

Ich würde an Stelle des TE keine Sekunde über das "Problem" Kurzzeitkennzeichen nachdenken und einfach fahren. Hinterher weiß ich, ob es tatsächlich ein "Problem" war oder nicht 😁.

Zitat:

@NOMON schrieb am 19. Februar 2022 um 08:58:41 Uhr:


Stimmt. Zugelassen ist es nicht, aber die Teilnahme am Straßenverkehr ist erlaubt - oder zugelassen oder zulässig, wie man auf die nicht-juristisch gestellte Frage passend antworten könnte.

Ich musste nicht auf die Frage antworten, sondern deine juristisch schlicht falsche Aussage korrigieren. Schiebe dein Unvermögen im Ausdruck sowie ggf. mangelndes Fachwissen bitte nicht dem Fragesteller unter…

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 19. Februar 2022 um 19:11:24 Uhr:



Zitat:

@NOMON schrieb am 19. Februar 2022 um 08:58:41 Uhr:


Stimmt. Zugelassen ist es nicht, aber die Teilnahme am Straßenverkehr ist erlaubt - oder zugelassen oder zulässig, wie man auf die nicht-juristisch gestellte Frage passend antworten könnte.

Ich musste nicht auf die Frage antworten, sondern deine juristisch schlicht falsche Aussage korrigieren. Schiebe dein Unvermögen im Ausdruck sowie ggf. mangelndes Fachwissen bitte nicht dem Fragesteller unter…

Sehr richtig.
Das KZK ist im Gegenteil sogar eine vom Gesetzgeber gewollte Befreiung von der Zulassungspflicht. Bestimmungsgemäße Verwendung des KFZ vorausgesetzt.

Zitat:

@NOMON schrieb am 19. Februar 2022 um 08:22:19 Uhr:



Zitat:

@ampfer schrieb am 19. Februar 2022 um 08:15:48 Uhr:


Das Gegenteil ist der Fall.

Nein, auch das Gegenteil ist nicht der Fall. § 16 FZV erlaubt ebenfalls nur sehr eingeschränkt die Nutzung von Fahrzeugen mit roten Kennzeichen. Nur Prüfung-, Probe und Überführungsfahrten sind zulässig.
Also sehr ähnlich wie bei KZK, nur eben permanent für bestimmte Nutzer (Werkstätten).

Dass es in der Praxis anders gehandhabt wird, ändert nichts daran. Es sollte @antiges die Sicherheit geben, dass sein Umweg nach aller Wahrscheinlichkeit kein Bußgeld nach sich ziehen wird.

Dann habe ich dich falsch verstanden. Ich dachte du sprichst vom Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV, dahingehend war meine Antwort formuliert.

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