Kurzzeitkennzeichen auf ein noch angemeldetes Fahrzeug
Hallo liebe Motortalk-Gemeinde.
Ich habe ein folgendes Problem und suche seit heute Mittag in den Foren rum aber finde nichts dazu.
Ich habe am (21.01)Samstag ein Fahrzeug von Privat gekauft. Da er sein neues Fahrzeug erst am (27.01)Freitag bekommt darf ich sein altes Fahrzeug ebenso am Freitag abholen.
Problem: Das Auto wird erst am Freitag abgemeldet.
Meine Frage: Kann ich am Donnerstag(26.01) mir bei meiner Zulassungsstelle Kurzzeitkennzeichen für das Fahrzeug geben lassen?Fahrzeugschein- und Brief habe ich in Kopie, sowie die EVB. Ich selbst kann das Fahrzeug am Freitag aber erst um 17:00Uhr abholen, und da haben die Zulassungsstellen schon geschlossen.
Bekomme ich die Kurzzeitkennzeichen oder nicht? Hatte schonmal jemand die Situation?
P.S. Ich weiß nur das auf ein richtig angemeldetes Fahrzeug keine Kurzzeitkennzeichen draufgeschraubt werden dürfen.
Und der Verkäufer gibt das Auto nur abgemeldet heraus.
Beste Antwort im Thema
Also ihr macht es euch immer schwer.
Mit Übergabedatum und Zeit im Kaufvertrag geht die Versicherung an den Käufer über. Wozu also der Unsinn mit dem Abmelden? Wer Angst hat dass der Käufer irgendwelchen Unfug anstellt oder das Abmelden versäumt der schickt an Zulassungsstelle und Versicherung eine Verkaufsmeldung und gut.
Das hat für alle Beteiligten nur Vorteile, Beide sparen sich unnötige Wege und der Käufer kommt sogar Sonntags problemlos nach Hause.
198 Antworten
"deswegen benötigt man für ein Überführungskennzeichen auch eine Deckungskarte der eigenen Versicherung. "
Blödsinn. Mein letztes Kurzzeitkenneichen habe ich im Paket mit einer Versicherung gehabt die mit meiner nichts zu tun hat. Außerdem gibt es nur noch die berühmten "Nummern". Die "Karten" sind schon lange "out".
Hallo, Tecci6N,
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 18. Februar 2018 um 12:47:15 Uhr:
Die Frage war nicht, ob er welche bekommen kann, sondern ob er außerhalb des Saisonzeitraums rote Kennzeichen auf sein Fahrzeug machen darf. Und ja, das darf er. Was anderes steht hier nicht zur Debatte.
es handelt sich hier um eine reine Privatfahrt und somit sind die Händlerkennzeichen nicht erlaubt.
Zum Thema "Richtig lesen":
Zitat:
@Quitsch schrieb am 18. Februar 2018 um 10:20:59 Uhr:
Ich habe ein Auto mit Saisonkennzeichen, von 4 bis 10.
Jetzt ist die Frage, ob ich das Auto mit einem Kurzzeitkennzeichen oder roten Nummern etc. schon vorher fahren darf. Es steht nämlich weiter weg in einer Scheune und ich brauche Teile und es sind Zeitaufwändige reparaturen nötig, die ich ggf. vor beginn der Sainson durchführen lassen möchte. Es wäre lediglich eine Fahrt von der Scheune bis zu mir nötig. Also keine Wochen lang rum fahren.
Quitsch möchte mit einem Fahrzeug, das auf ihn mit Saisonkennzeichen zugelassen ist und auch weiter in seinem Besitz bleiben wird, eine Standortveränderung durchführen.
Mit KZK wäre es erlaubt (Überführungsfahrt), nicht aber mit Händlerkennzeichen, da der Händler hier in keiner Funktion auftritt, weder als Käufer, noch als Verkäufer und es sich auch nicht um einen Reparaturauftrag für seine Firma handelt, bei der das Fahrzeug zum Beispiel von der Scheune in seine Werkstatt überführt wird.
Viele Grüße,
Uhu110
Zitat:
@Andre1201 schrieb am 18. Februar 2018 um 14:38:54 Uhr:
der Herr in der Zulassungstelle in München hat mir bestätigt, das nur ich der in den Papieren steht mit dem Abgemeldeten Fahrzeug fahren darf, und auch nur im Bezirk München, ein anderer darf damit nicht fahren,
das Problem ist, dass es die Beschränkung auf den, der in den Papieren steht, einfach in keinem Gesetz gibt. Wer eins findet, bitte hier posten. Und die Beschränkung auf den Zulassungsbezirk bei der Abmeldung ist schon lange gefallen, da hatte der gute Mann einen veralteten Kenntnisstand.
Alltägliches Szenario: Auto verkauft, gemeinsam abgemeldet, der Käufer fährt damit am selben Tag noch 150 km nach Hause. Wieso sollte das verboten sein? Bitte Quellen angeben.
Mal die Logik nutzen, der Käufer ist nicht Halter und nicht Versicherungsnehmer!
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in Deiner Logik darf ein Auto nur fahren, wer Halter und Versicherungsnehmer ist? Oder wo steht, dass es bei einem abgemeldeten Fahrzeug anders ist?
Zitat:
@Kai R. schrieb am 19. Februar 2018 um 16:40:54 Uhr:
in Deiner Logik darf ein Auto nur fahren, wer Halter und Versicherungsnehmer ist? Oder wo steht, dass es bei einem abgemeldeten Fahrzeug anders ist?
nein, bei einem Abgemeldeten Auto, ist der VN noch bis 23.59 Uhr des Abmeldetages Versichert, aber nicht der Käufer, das ist eine Fremde Person, diese Person würde dann mit meiner KFZ Versicherung herum fahren, das ist aber nicht so, da meine Versicherung mit 100000% Sicherheit nicht für einen fremden zahlt, wenn dieser einen Unfall baut,
deswegen muss der Käufer für diese Auto ein Kurzzeitkennzeichen oder Überführungskennzeichen (wie auch immer diese jetzt genau heißen) beantragen, den dann, und nur dann fährt der Käufer mit einer gültigen eigene KFZ Versicherung,
und ich kenne nur Versicherungen wo weitere Fahrer eingetragen werden müssen, wenn diese mit dem Auto fahren wollen, (Frau, Kinder, Eltern usw.) ansonsten kann die Versicherung die Leistungen im Falle eines Umfalles kürzen, ist bei jeder Versicherung so,
kurz gesagt, der fremde Käufer der das abgemeldeten Auto fährt, würde ohne Versicherungsschutz fahren,
Zitat:
@R 129 Fan schrieb am 18. Februar 2018 um 19:20:16 Uhr:
"deswegen benötigt man für ein Überführungskennzeichen auch eine Deckungskarte der eigenen Versicherung. "Blödsinn. Mein letztes Kurzzeitkenneichen habe ich im Paket mit einer Versicherung gehabt die mit meiner nichts zu tun hat. Außerdem gibt es nur noch die berühmten "Nummern". Die "Karten" sind schon lange "out".
lese das fett markierte und unterstrichene, und merkst was ?! und ja die "Karte" wird elektronisch an die Zulassungsstelle übermittelt, ich möchte aber einige andere hier nicht unnötig verwirren, 😉😉
und mit der eigenen Versicherung, damit wollte ich nur ausdrücken, wer ein Kurzzeitkennzeichen beantragt, benötig einen Versicherungsschutz, das kann natürlich eine andere Versicherung sein,
Zitat:
@zigenhans schrieb am 19. Februar 2018 um 19:57:10 Uhr:
, das kann natürlich eine andere Versicherung sein,
Kam aber anders rüber. Deswegen: Friede.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 19. Februar 2018 um 16:07:34 Uhr:
Zitat:
@Andre1201 schrieb am 18. Februar 2018 um 14:38:54 Uhr:
der Herr in der Zulassungstelle in München hat mir bestätigt, das nur ich der in den Papieren steht mit dem Abgemeldeten Fahrzeug fahren darf, und auch nur im Bezirk München, ein anderer darf damit nicht fahren,
das Problem ist, dass es die Beschränkung auf den, der in den Papieren steht, einfach in keinem Gesetz gibt. Wer eins findet, bitte hier posten. Und die Beschränkung auf den Zulassungsbezirk bei der Abmeldung ist schon lange gefallen, da hatte der gute Mann einen veralteten Kenntnisstand.
ein abgemeldetes Fahrzeug darf den Bezirk nicht verlassen, da es eben nicht mehr zugelassen ist 😰
und das größte Problem ist einfach die Versicherung, die übernimmt nicht bei einem Unfall, einfach mal nachdenken, oder glaubst du das deine Versicherung für einen fremden einfach zahlt
Zitat:
Alltägliches Szenario: Auto verkauft, gemeinsam abgemeldet, der Käufer fährt damit am selben Tag noch 150 km nach Hause. Wieso sollte das verboten sein? Bitte Quellen angeben.
dann fährt er unter deiner Versicherung, wenn etwas geschieht dann darfst du blechen, da Fahrzeug abgemeldet und für den Käufer ohne Versicherungsschutz, siehe einfach nur deine Versicherungsdetails,
Zitat:
@R 129 Fan schrieb am 19. Februar 2018 um 20:06:40 Uhr:
Zitat:
@zigenhans schrieb am 19. Februar 2018 um 19:57:10 Uhr:
, das kann natürlich eine andere Versicherung sein,
Kam aber anders rüber. Deswegen: Friede.
ja, da habe ich mich falsch ausgedrückt, sorry,
Zitat:
@Kai R. schrieb am 19. Februar 2018 um 16:07:34 Uhr:
Zitat:
@Andre1201 schrieb am 18. Februar 2018 um 14:38:54 Uhr:
der Herr in der Zulassungstelle in München hat mir bestätigt, das nur ich der in den Papieren steht mit dem Abgemeldeten Fahrzeug fahren darf, und auch nur im Bezirk München, ein anderer darf damit nicht fahren,
das Problem ist, dass es die Beschränkung auf den, der in den Papieren steht, einfach in keinem Gesetz gibt. Wer eins findet, bitte hier posten. Und die Beschränkung auf den Zulassungsbezirk bei der Abmeldung ist schon lange gefallen, da hatte der gute Mann einen veralteten Kenntnisstand.Alltägliches Szenario: Auto verkauft, gemeinsam abgemeldet, der Käufer fährt damit am selben Tag noch 150 km nach Hause. Wieso sollte das verboten sein? Bitte Quellen angeben.
habe heute in der Zulassungsstelle in Berlin angerufen, und siehe da die gleiche Aussage, also entweder sind beide dann am gleichen alten Stand oder du möchtest etwas was es nicht gibt, das größte Problem ist dabei die Versicherung wenn etwas passiert, tun kann man alles, aber wenn, dann ist man der ......,
Zitat:
@zigenhans schrieb am 19. Februar 2018 um 19:48:04 Uhr:
nein, bei einem Abgemeldeten Auto, ist der VN noch bis 23.59 Uhr des Abmeldetages Versichert, aber nicht der Käufer, das ist eine Fremde Person, diese Person würde dann mit meiner KFZ Versicherung herum fahren, ...
Es ist doch das Fahrzeug versichert und nicht der Versicherungsnehmer. Natürlich darf auch jeder Fremde damit dann rumfahren, auch wenn die Kiste abgemeldet wurde (bis 23.59 Uhr).
Die Versicherung geht mit dem Kaufzeitpunkt auf den Käufer über (wenn er also einen Crash baut, muß auch er sich mit deiner Versicherung einigen).
Gruß Metalhead
Zitat:
@zigenhans schrieb am 19. Februar 2018 um 20:06:56 Uhr:
ein abgemeldetes Fahrzeug darf den Bezirk nicht verlassen, da es eben nicht mehr zugelassen ist 😰
Steht wo, das gilt für vorab zugeteilte noch ungesiegelte Kennzeichen.
Zitat:
... und das größte Problem ist einfach die Versicherung, die übernimmt nicht bei einem Unfall, einfach mal nachdenken, oder glaubst du das deine Versicherung für einen fremden einfach zahlt
Klar (würde sie ja auch wenn ein Kumpel von dir fährt mit regulär zugelassenem Auto):
https://www.verivox.de/.../Zitat:
@zigenhans schrieb am 19. Februar 2018 um 20:06:56 Uhr:
Zitat:
Alltägliches Szenario: Auto verkauft, gemeinsam abgemeldet, der Käufer fährt damit am selben Tag noch 150 km nach Hause. Wieso sollte das verboten sein? Bitte Quellen angeben.
dann fährt er unter deiner Versicherung, wenn etwas geschieht dann darfst du blechen, da Fahrzeug abgemeldet und für den Käufer ohne Versicherungsschutz, siehe einfach nur deine Versicherungsdetails,
Nö, siehe Link oben.
Gruß Metalhead
Vielleicht mal in Gesetz nachlesen: §10 FZV
Zitat:
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind
Für Rückfahrten gilt das mit dem angrenzenden Bezirk nicht und dass nur der Halter fahren darf steht da auch nicht.
Hallo, Kai R.,
Zitat:
@Kai R. schrieb am 19. Februar 2018 um 16:07:34 Uhr:
das Problem ist, dass es die Beschränkung auf den, der in den Papieren steht, einfach in keinem Gesetz gibt. Wer eins findet, bitte hier posten.
Kurzzeitkennzeichen werden auf eine bestimmte Person und nicht auf einen Personenkreis ausgestellt.
Nur diese Person oder jemand im Auftrag dieser Person darf dann diese KZK nutzen.
Beispiel: Du kaufst ein Auto, das mit KZK von A nach B überführt werden soll und besorgst Dir dementsprechend die KZK.
Jetzt darfst Du selber das Fahrzeug mit diesen Kennzeichen überführen oder ein anderer in Deinem Auftrag, z. B. ein Familienmitglied oder ein Bekannter.
Dieser Fahrer sollte allerdings belegen können, warum und für wen er diese Fahrt unternimmt.
Nicht erlaubt wäre dagegen, dass Du KZK für einen Bekannten besorgst, der damit ein Fahrzeug, das er selber erworben hat, von A nach B überführen will, es sei denn, dass Du dies der Zulassungsstelle beim Kauf der KZK ausdrücklich mitteilst.
Unterlässt Du diese Mitteilung und die Zulassungsstelle weiß nichts von der Weitergabe der Kennzeichen, wäre es ein Verstoß nach § 22a StVG und laut OLG Stuttgart könnte hier sogar die Versicherung erlöschen und somit ein Verstoß gg. das PflVersG sowie natürlich auch nach dem KraftStG und der AO bestehen.
Viele Grüße,
Uhu110