Kurz vor der Bestellung habe ich kleine Fragen

Opel Insignia A (G09)

Hallo liebe Forengemeinde,

wie ihr sehen könnt, schreibe ich soeben meinen ersten Beitrag.
Ich habe mir ein Angebot für einen Insi (160 PS Diesel mit AT) erstellen lassen. Nun sind zwei Fragen offen.

* Hat die DWA ein Chirp-Modul und wenn ja, kann man das aktivieren (öffnen & schließen der Türen). Ich weiß, das ist nicht legal. Ich habe es jetzt aber auch schon.

* Lt. Händler hätte ich bei der Buchung des Design-Paket-Performance auch Schaltwippen am Lenkrad dabei. Brauche ich eigentlich nicht, würde es natürlich für lau nehmen. :-)

* Kann man bei der Coming/Leaving - Home Funktion auch nur das TFL strahlen lassen? Beim Händler ging gleich Xenon mit an.

Viele Grüße
Ruev

35 Antworten

...komisch das sowas verboten ist. Naja, wundert einem aber auch wieder nicht. Hier ist in der Stadt auch verboten die Außenbestuhlung zu besetzen ab 23:00h. Es lebe die Ruhe.🙁

Tja,das ist Deutschland !
Ich weis auch nicht was daran stören soll,da stören doch eher "extreme"Sportabgasanlagen oder nen 50er Roller mit "Sägeauspuff"

Komisch das es bei Haustüren noch nicht verboten ist wenn der Fingerscann mit Motorschloss beim Verriegeln einen Akustischen Ton absendet 🙄

Warum es verboten ist, steht auf Seite 2 dieses Threads.

@ Drahkke,

danke für die Aufsummierung der Paragraphen. Nur, da bin ich nicht so firm.

Könntest du freundlicherweise aus den Paragraphen umgangssprachlich zitieren?
Das wäre echt ein feiner Zug.

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StVO §1, Abs. 2
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

StVO §16, Abs. 1
Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.

StVO §30, Abs. 1
Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

StVZO §35e, Abs. 1
Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind.

StVZO §55, Abs. 4
(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.

(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang gleichbleibender Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Windhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.

(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.

@ Drahkke: Danke! Da wird einem einiges klar!

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