Kulanz/Garantie im Werkstattfall
Moin Moin
Heute mal eine Frage zu einem Thema, was mich selber betrifft. An meinem Fiesta ging vor fast genau einem Jahr ( 2011 ) das Heizungsregelventil kaputt. Alte Fiestakrankheit, betrifft irgendwann jeden. Jetzt wurde mir von einer Werkstatt das Teil ausgetauscht und erstmal war ein Jahr lang Ruhe.
Vor ca. 1 Monat ( 2012 ) fing die Heizung nun wieder an, Amok zu laufen und heizte wie der Teufel. Ich bin zur selben Werkstatt gegangen wie damals und hab den Fall gemeldet. Hab allerdings nur gefragt ob sie den Fall im System haben. Hatten sie angeblich nicht. Das Teil wurde dann getauscht und ich habe entsprechend bezahlt.
Jetzt hab ich Zuhause aber aus Neugier nochmal die alten Rechnungen durchgewühlt und da ist mir aufgefallen, dass ich das Teil doch bei denen hab tauschen lassen. Ist ziemlich genau 1 Jahr und 1 Monat her. Meine Frage nun: Wenn ich mit beiden Rechnungen dort aufschlage, hab ich eine reelle Chance irgendwas wieder zu bekommen in Sachen Geld?
Fällt das noch unter Kulanz oder hab ich sogar eine rechtlich verbriefte Garantie auf das Teil. Ich hab an verschiedenen Ecken etwas von 2 Jahren gehört, wie aber die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen aussehen stand nirgendwo. Vielen Dank für eure Hilfe 🙂
Beste Antwort im Thema
Leute, was ihr so alles hört 🙄
Kulanz ist eine komplett freiwillige Sache des Herstellers/Verkäufers, es besteht keinerlei Rechtsanspruch.
Garantie ist eine freiwillige Leistung, die auch den Bedingungen des Anbieters unterworfen sind (merkt man dann vor allem bei einer schlechten Gebrautwagengarantie).
Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und beträgt 24 Monate. Privatpersonen können diese komplett ausschliessen. Gewerbliche Anbieter können bei gebrauchten Sachen die Gewährleistung auf 12 Monate verkürzen.
Die Gewährleistung besagt nix anderes aus, als dass das gebrauchte Teil zum Zeitpunkt des Verkaufs mangelfrei war. Zur Vereinfachung geht der Gesetzgeber davon aus, wenn bei der Sache in den ersten 6 Monaten ein Defekt auftritt und reklamiert wird, dass der Defekt schon beim Zeitpunkt des Verkaufs bestand. Wäre der Hersteller/Verkäufer der Meinung, dass der Defekt erst nach dem Kauf auftrat, muss er es beweisen. Nach 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr in Kraft. D.h. man geht davon aus, dass der Defekt zum Zeitpunkt des Kaufes nicht vorhanden war, und der Käufer muss nachweisen, dass der Defekt schon beim Kauf existierte.
Demnach ist ein Teil, dass beim Kauf nachweislich ok war und auch nur einen Tag später kaputt kein Fall für die Gewährleistung.
32 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Michael Gehrt
Afaik gibts auf Ersatzteile die übliche gesetzliche Gewährleistung von afaik 1 Jahr. Garantie (d.h. freiwillige Leistungen) nicht.
Seit wann gibts denn eine übliche gesetzliche Gewährleistung von einem Jahr auf Ersatzteile?
Bis jetzt sind immernoch 2 Jahre üblich und vorgeschrieben bei Neuteilen, außer Verschleissteile.
ich habe mal was von 6 monaten gehört , die nächsten sechs monate ist der kunde in der pflicht nachzuweisen das der fehler vom lieferanten kommt... bin da aber nicht sicher in summe sind das auch 12 monate..
jol.
Zitat:
Original geschrieben von jloethe
ich habe mal was von 6 monaten gehört , die nächsten sechs monate ist der kunde in der pflicht nachzuweisen das der fehler vom lieferanten kommt... bin da aber nicht sicher in summe sind das auch 12 monate..
jol.
Der erste Teil stimmt. Aber der zweite Teil sind nicht 6 Monate, sondern 18
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist immer 2 Jahre und kann nur bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr beschränkt werden.
Zitat:
Original geschrieben von Mondeo-Turnier1.8
Der erste Teil stimmt. Aber der zweite Teil sind nicht 6 Monate, sondern 18Zitat:
Original geschrieben von jloethe
ich habe mal was von 6 monaten gehört , die nächsten sechs monate ist der kunde in der pflicht nachzuweisen das der fehler vom lieferanten kommt... bin da aber nicht sicher in summe sind das auch 12 monate..
jol.Die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist immer 2 Jahre und kann nur bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr beschränkt werden.
Stimmt, hab den Text dazu gerade gefunden. Aber irgendwie kann ich hier keine Internetseiten mehr verlinken, es kommt dann nur massig unsinnige Zeichen.
Ähnliche Themen
Leute, was ihr so alles hört 🙄
Kulanz ist eine komplett freiwillige Sache des Herstellers/Verkäufers, es besteht keinerlei Rechtsanspruch.
Garantie ist eine freiwillige Leistung, die auch den Bedingungen des Anbieters unterworfen sind (merkt man dann vor allem bei einer schlechten Gebrautwagengarantie).
Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und beträgt 24 Monate. Privatpersonen können diese komplett ausschliessen. Gewerbliche Anbieter können bei gebrauchten Sachen die Gewährleistung auf 12 Monate verkürzen.
Die Gewährleistung besagt nix anderes aus, als dass das gebrauchte Teil zum Zeitpunkt des Verkaufs mangelfrei war. Zur Vereinfachung geht der Gesetzgeber davon aus, wenn bei der Sache in den ersten 6 Monaten ein Defekt auftritt und reklamiert wird, dass der Defekt schon beim Zeitpunkt des Verkaufs bestand. Wäre der Hersteller/Verkäufer der Meinung, dass der Defekt erst nach dem Kauf auftrat, muss er es beweisen. Nach 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr in Kraft. D.h. man geht davon aus, dass der Defekt zum Zeitpunkt des Kaufes nicht vorhanden war, und der Käufer muss nachweisen, dass der Defekt schon beim Kauf existierte.
Demnach ist ein Teil, dass beim Kauf nachweislich ok war und auch nur einen Tag später kaputt kein Fall für die Gewährleistung.
Alles sehr schön erklärt und richtig, bis auf dieses:
Zitat:
Original geschrieben von Schorre28
Nach 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr in Kraft. D.h. man geht davon aus, dass der Defekt zum Zeitpunkt des Kaufes nicht vorhanden war, und der Käufer muss nachweisen, dass der Defekt schon beim Kauf existierte.
Die Beweislastumkehr gilt nicht nach 6 Monaten sondern in den ersten 6 Monaten.
Das der Käufer in der Nachweispflicht ist, ist sozusagen der Normalfall. Zur Vereinfachung (Wie du schon richtig geschrieben hast) wird in den ersten 6 Monaten die Beweislast umgekehrt.
Zitat:
Original geschrieben von mattalf
http://www.helpster.de/...atzteile-darauf-sollten-sie-achten_80937?...
Auch dieser Artikel ist in Bezug auf das Thema Beweislastumkehr falsch.
Zitat:
Original geschrieben von Mondeo-Turnier1.8
Seit wann gibts denn eine übliche gesetzliche Gewährleistung von einem Jahr auf Ersatzteile?Zitat:
Original geschrieben von Michael Gehrt
Afaik gibts auf Ersatzteile die übliche gesetzliche Gewährleistung von afaik 1 Jahr. Garantie (d.h. freiwillige Leistungen) nicht.
Bis jetzt sind immernoch 2 Jahre üblich und vorgeschrieben bei Neuteilen, außer Verschleissteile.
Habe ich auch so gehört.
Ich durfte gerade jetzt auch drei Mal in die Werkstatt (Bosch) rennen, bis meine Klima repariert war. 1.) Kabelbruch 2.) Kompressor undicht, Neuteil eingebaut 3.) Schlauch zum Kompressor undicht am Anschluss; alles drei mit zwei Wochen Abstand aufgetreten. Als ich kulanterweise bei 2.) nur den Kompressor bezahlen musste, hieß es "der ist jetzt ja erst mal neu und da haben sie zwei Jahre Gewährleistung drauf".
Also vermute ich, dass Du mit der ersten Rechnung das Neuteil für umsonst hättest kriegen müssen.
Deshalb mache ich Rep.-aufträge seither schriftlich mit angehängter Kopie der alten Rechnung mit der Bitte um Nachbesserung.
Und selbst in kleinen Werkstätten wissen die Leute teilw. nicht mehr, was Phase war. Deshalb hänge ich die kopierte Rechnung dran, da haben sie alle Daten drauf und das gelistete Teil.
Und ich kenne auch keine Werkstatt, die da ein Problem mit hatte.
Und ich weiß, dass sie es auch wissen 😉
cheerio
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Was Beweislastumkehr bedeutet, kann in § 476 BGB nachgelesen werden.
O.
Und auf Umgangssprache übersetzt:
Monat 1-6 : Beweislastumkehr
Monat 7-24: keine Beweislastumkehr
Zitat:
Original geschrieben von SpeedPiet
Und auf Umgangssprache übersetzt:Monat 1-6 : Beweislastumkehr
Monat 7-24: keine Beweislastumkehr
Sag mal muß das eigentlich sein? Kannst du nicht einfach deine Klappe halten, wenn du von irgendwas keine Ahnung hast?
Du hast null Ahnung was das Wort bedeutet, machst aber auf Oberschlau.
Beweislast ist überraschenderweise die Last etwas beweisen zu müssen. In den ersten 6 Monaten liegt die Last beim Verkäufer, nach 6 Monaten kehrt sich das um und die Last geht zum Käufer. Genau diesen Moment, in dem die Beweislast zu lasten des Käufers übergeht nennt man Beweislastumkehr. =
Ab Kauf - 6. Monat: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Sache beim Verkauf schon mangelbehaftet war. Der Verkäufer muß beweisen (wenn er anderer Meinung ist), dass die Sache bei Kauf mängelfrei war.
Beweislastumkehr
7-24 Monat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Sache beim Verkauf nicht mangelbehaftet war. Der Käufer (wenn er anderer Meinung ist) muß beweisen, dass die Sache bei Kauf nicht mängelfrei war.
So und nicht anders!
Zitat:
Original geschrieben von Schorre28
Beweislast ist überraschenderweise die Last etwas beweisen zu müssen. In den ersten 6 Monaten liegt die Last beim Verkäufer, nach 6 Monaten kehrt sich das um und die Last geht zum Käufer. Genau diesen Moment, in dem die Beweislast zu lasten des Käufers übergeht nennt man Beweislastumkehr.
Nö, die Beweislastumkehr ist nicht der Moment, sondern die Abweichung von der Norm: Die Beweislast liegt regelmäßig beim Anspruchsteller, das Gesetz sieht jedoch für die ersten sechs Monate ab Gefahrenübergang eine Umkehr dieser Beweislast vor. Einfach mal in § 476 BGB nachlesen.