Kulanz/Garantie im Werkstattfall
Moin Moin
Heute mal eine Frage zu einem Thema, was mich selber betrifft. An meinem Fiesta ging vor fast genau einem Jahr ( 2011 ) das Heizungsregelventil kaputt. Alte Fiestakrankheit, betrifft irgendwann jeden. Jetzt wurde mir von einer Werkstatt das Teil ausgetauscht und erstmal war ein Jahr lang Ruhe.
Vor ca. 1 Monat ( 2012 ) fing die Heizung nun wieder an, Amok zu laufen und heizte wie der Teufel. Ich bin zur selben Werkstatt gegangen wie damals und hab den Fall gemeldet. Hab allerdings nur gefragt ob sie den Fall im System haben. Hatten sie angeblich nicht. Das Teil wurde dann getauscht und ich habe entsprechend bezahlt.
Jetzt hab ich Zuhause aber aus Neugier nochmal die alten Rechnungen durchgewühlt und da ist mir aufgefallen, dass ich das Teil doch bei denen hab tauschen lassen. Ist ziemlich genau 1 Jahr und 1 Monat her. Meine Frage nun: Wenn ich mit beiden Rechnungen dort aufschlage, hab ich eine reelle Chance irgendwas wieder zu bekommen in Sachen Geld?
Fällt das noch unter Kulanz oder hab ich sogar eine rechtlich verbriefte Garantie auf das Teil. Ich hab an verschiedenen Ecken etwas von 2 Jahren gehört, wie aber die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen aussehen stand nirgendwo. Vielen Dank für eure Hilfe 🙂
Beste Antwort im Thema
Leute, was ihr so alles hört 🙄
Kulanz ist eine komplett freiwillige Sache des Herstellers/Verkäufers, es besteht keinerlei Rechtsanspruch.
Garantie ist eine freiwillige Leistung, die auch den Bedingungen des Anbieters unterworfen sind (merkt man dann vor allem bei einer schlechten Gebrautwagengarantie).
Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und beträgt 24 Monate. Privatpersonen können diese komplett ausschliessen. Gewerbliche Anbieter können bei gebrauchten Sachen die Gewährleistung auf 12 Monate verkürzen.
Die Gewährleistung besagt nix anderes aus, als dass das gebrauchte Teil zum Zeitpunkt des Verkaufs mangelfrei war. Zur Vereinfachung geht der Gesetzgeber davon aus, wenn bei der Sache in den ersten 6 Monaten ein Defekt auftritt und reklamiert wird, dass der Defekt schon beim Zeitpunkt des Verkaufs bestand. Wäre der Hersteller/Verkäufer der Meinung, dass der Defekt erst nach dem Kauf auftrat, muss er es beweisen. Nach 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr in Kraft. D.h. man geht davon aus, dass der Defekt zum Zeitpunkt des Kaufes nicht vorhanden war, und der Käufer muss nachweisen, dass der Defekt schon beim Kauf existierte.
Demnach ist ein Teil, dass beim Kauf nachweislich ok war und auch nur einen Tag später kaputt kein Fall für die Gewährleistung.
32 Antworten
Dann eine Erläuterung aus einer Wissensdatenbank.
Privatverkauf:
Bei Auftreten eines Mangels nach Kauf geht man davon aus, dass der Mangel nach Kauf eingetreten ist. Käufer muss beweisen, das Mangel schon vor Kauf vorlag.
Verbrauchsgüterkauf:
Bei Auftreten eines Mangels in den ersten 6 Monaten geht man davon aus, dass der Mangel bereits vor Kauf vorhanden war. Händler muss beweisen, dass vor Kauf keine Mängel vorlagen (Beweislastumkehr). Nach sechs Monaten muss Käufer beweisen, dass Mangel schon vor Kauf vorhanden war.
O.
Zitat:
Original geschrieben von Schorre28
[Sag mal muß das eigentlich sein? Kannst du nicht einfach deine Klappe halten, wenn du von irgendwas keine Ahnung hast?
Du hast null Ahnung was das Wort bedeutet, machst aber auf Oberschlau.So und nicht anders!
Hier den Lauten mache und dann mit einer Falschdarstellung glänzen wollen.
Lass sich hier doch einfach mal die Unterhalten, die sich mit der Materie auskennen. Und was dich angeht: Lese und lerne.