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Kündigung der Haftpflicht durch Versicherer überhaupt möglich? Pflichtversicherungsgesetzt?

Themenstarteram 26. November 2014 um 17:35

Ich hab mal eine Frage, ob einem die Versicherung überhaupt Kündigen kann, wenn man nur Haftpflicht hat?

Soviel ich weiß, müssen die ja gesetzliche Deckung mindestens anbieten.

Darf einem also der Versicherer überhaupt die Haftpflicht eines Autos einseitig kündigen, oder gilt das nur für die Kasko Zusatzdeckungen?

Beste Antwort im Thema

Schau in Deine Vertragsbedingungen, da steht genau, wann Deine Versicherung kündigen kann. Bei meiner ist das Punkt G3 - Ablauf des Versicherungsjahres zählt ausdrücklich dazu, nach einem Schadensereignis, vertragswidriger Fahrzeugnutzung usw.

In der Praxis kündigen aber die wenigsten Versicherer aus Lust und Laune.

Gruß

Peter

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@Matsches

das schnallt er aber nicht,wie du jaschon weiter oben feststellen kannst

also lass gut sein, er weiss eh alles besser

Pflichtversicherung bedeutet in diesem Kontext, dass ICH als AUTOHALTER eine solche Versicherung haben MUSS und nicht, dass der Versicherer mir so eine Versicherung anbieten MUSS. Ich muss einen finden, der mir eine gibt. Gleiches gilt bekanntlich ja auch für die Gebäudeversicherung bei Wohneigentum. Mit der Haftpflichtv. soll ja vermieden werden, dass Leute mit ihren unversicherten Karren rumfahren und im Schadensfall das Opfer auf seinen Kosten hängen bleibt, weil der unversicherte Verursacher keine Kohle auf der Naht hat - daher PFLICHTversicherung

am 28. November 2014 um 11:46

Tut direkt jetzt hier nichts zur Sache.

Pflichtversicherung so weit so gut. Nur wenn ich keine finde welche mir, egal warum keine verkaufen möchte dann heißt das? Kein Auto o.ä. Das kann aber vom Gesetzgeber nicht so gemeint sein. Normalerweise sollte es doch mind. 1 Versicherung geben, welche verpflichtet ist das Teil zu versichern.

und bei der gesetzlich verpflichteten Versicherung sind dann alle, die ihren Beitrag nicht bezahlen!

Grüße

Klaus

Zitat:

@V70Hutte schrieb am 28. November 2014 um 12:16:54 Uhr:

Pflichtversicherung bedeutet in diesem Kontext, dass ICH als AUTOHALTER eine solche Versicherung haben MUSS und nicht, dass der Versicherer mir so eine Versicherung anbieten MUSS.

Doch, es steht beides im Gesetz. Bitte mal § 5 PflVG Satz 2 lesen.

Zitat:

Gleiches gilt bekanntlich ja auch für die Gebäudeversicherung bei Wohneigentum.

Nein, andere Baustelle. Eine Gebäudeversicherung ist keine Pflichtversicherung.

 

Wo soll das stehen im §5 ????

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 28. November 2014 um 13:58:52 Uhr:

Wo soll das stehen im §5 ????

(2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren.

14 um 22:35:37 Uhr

Drahkke Drahkke

Master

Zitat:

@rrwraith schrieb am 26. November 2014 um 22:08:43 Uhr:

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 26. November 2014 um 22:00:15 Uhr:

Jeder Versicherer hat das Recht, die Beiträge für die einzelnen Risiken selbst zu kalklieren.

 

Wo steht das in welchen Gesetz ???

Überhaupt keine Ahnung von der Materie, aber immer schön Unsinn behaupten...

Einfach mal § 5 PflVG lesen.

§ 5

 

(1) Die Versicherung kann nur bei einem im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen werden.

 

(2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das zu versichernde Risiko nach § 13a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland belegen ist.

 

(3) Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages für Zweiräder, Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu 1 t Nutzlast gilt zu den für den Geschäftsbetrieb des Versicherungsunternehmens maßgebenden Grundsätzen und zum allgemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich ablehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet. Durch die Absendung der Ablehnungserklärung oder des Angebots wird die Frist gewahrt. Satz 1 gilt nicht für die Versicherung von Taxen, Personenmietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

Abs. 3 sagt aus, dass nach "maßgebenden Grundsätzen und zum allegemeinen Unternehmenstarif (des Versicherers) als angenommen, wenn der Versicherer in nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen vom Eingang des Antrages an schriftlich ablehnt".

Das heißt im Klartext, der Interessent muß zunächst einen Antrag stellen und diesen beim Versicherer einreichen. Innerhalb von 14 Tagen kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Versicherer das Risiko nicht versichern will oder angenommen wird, mit einem Beitragsaufschlag (Abwehrbeitrag).

So und nun Du.

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 28. November 2014 um 14:12:13 Uhr:

 

Abs. 3 sagt aus, dass nach "maßgebenden Grundsätzen und zum allegemeinen Unternehmenstarif (des Versicherers) als angenommen, wenn der Versicherer in nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen vom Eingang des Antrages an schriftlich ablehnt".

Das heißt im Klartext, der Interessent muß zunächst einen Antrag stellen und diesen beim Versicherer einreichen. Innerhalb von 14 Tagen kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Versicherer das Risiko nicht versichern will oder angenommen wird, mit einem Beitragsaufschlag (Abwehrbeitrag).

So und nun Du.

Du darfst Dir nicht einfach einzelne Sätze heraussuchen, sondern musst den gesamten Gesetzestext lesen und verstehen. In Satz 4 steht, dass die Ablehnung nur bei bestimmten Voraussetzungen erfolgen darf. Dazu zählt nicht, dass der Versicherer nicht will! Und in Satz 3 steht, dass "Abwehrbeiträge" nicht erlaubt sind.

Versuche mal eine Autoversicherung zu bekommen, nach dem Du von Deinem Versicherer gek bist.

Klar, bei einigen geht das, bei anderen nicht.

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 28. November 2014 um 14:39:14 Uhr:

Versuche mal eine Autoversicherung zu bekommen, nach dem Du von Deinem Versicherer gek bist.

Klar, bei einigen geht das, bei anderen nicht.

Ich gebe es auf! Wie ein 4jähriges bockiges Kind...

am 28. November 2014 um 13:49

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 27. November 2014 um 15:09:08 Uhr:

Zitat:

@lima88 schrieb am 27. November 2014 um 13:16:58 Uhr:

Schau mal hier im VVG: http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/

Die AKB deines Versicherers sind hauptsächlich Auszüge daraus.

:rolleyes:

:rolleyes:

(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen

1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,

2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder

3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.

Nach meinem Verständnis darf danach (fettgedruckt) ein Versicherungsunternehmen einen (erneuten) Antrag zur HP-Vers. (nach erfolgter Kündigung) ablehnen. Es genügt allein ein Versicherungsfall.

Gegenmeinung?

Zitat:

@Elk_EN schrieb am 28. November 2014 um 14:59:04 Uhr:

 

Nach meinem Verständnis darf danach (fettgedruckt) ein Versicherungsunternehmen einen (erneuten) Antrag zur HP-Vers. (nach erfolgter Kündigung) ablehnen. Es genügt allein ein Versicherungsfall.

Gegenmeinung?

Das ist vollkommen richtig.

Das Unternehmen, bei dem man versichert war, darf ablehnen, die anderen 95 nicht.

Dann dürfte für den TE klar sein, dass ihm "sein" Versicherer nicht grundsätzlich

"die gesetzliche Deckung mindestens anbieten"

muss.

 

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