Kündigung der Haftpflicht durch Versicherer überhaupt möglich? Pflichtversicherungsgesetzt?
Ich hab mal eine Frage, ob einem die Versicherung überhaupt Kündigen kann, wenn man nur Haftpflicht hat?
Soviel ich weiß, müssen die ja gesetzliche Deckung mindestens anbieten.
Darf einem also der Versicherer überhaupt die Haftpflicht eines Autos einseitig kündigen, oder gilt das nur für die Kasko Zusatzdeckungen?
Beste Antwort im Thema
Schau in Deine Vertragsbedingungen, da steht genau, wann Deine Versicherung kündigen kann. Bei meiner ist das Punkt G3 - Ablauf des Versicherungsjahres zählt ausdrücklich dazu, nach einem Schadensereignis, vertragswidriger Fahrzeugnutzung usw.
In der Praxis kündigen aber die wenigsten Versicherer aus Lust und Laune.
Gruß
Peter
58 Antworten
Zitat:
@rrwraith schrieb am 26. November 2014 um 22:08:43 Uhr:
Überhaupt keine Ahnung von der Materie, aber immer schön Unsinn behaupten...Zitat:
@Corsadiesel schrieb am 26. November 2014 um 22:00:15 Uhr:
Jeder Versicherer hat das Recht, die Beiträge für die einzelnen Risiken selbst zu kalklieren.Wo steht das in welchen Gesetz ???
Einfach mal § 5 PflVG lesen.
§ 5
(1) Die Versicherung kann nur bei einem im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen werden.
(2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das zu versichernde Risiko nach § 13a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland belegen ist.
(3) Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages für Zweiräder, Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu 1 t Nutzlast gilt zu den für den Geschäftsbetrieb des Versicherungsunternehmens maßgebenden Grundsätzen und zum allgemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich ablehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet. Durch die Absendung der Ablehnungserklärung oder des Angebots wird die Frist gewahrt. Satz 1 gilt nicht für die Versicherung von Taxen, Personenmietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.
(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,
2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder
3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.
(5) Das Versicherungsverhältnis endet spätestens,
1. wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
2. wenn es zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, an dem nach Ablauf eines Jahres folgenden Monatsersten.
Es verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Gleiches gilt, wenn die Vertragslaufzeit nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vor Ablauf eines Jahres nach Versicherungsbeginn liegender Zeitpunkt vereinbart worden ist. Ist in anderen Fällen eine kürzere Vertragslaufzeit als ein Jahr vereinbart, so bedarf es zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses keiner Kündigung.
(6) Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung auszuhändigen. Die Aushändigung kann von der Zahlung der ersten Prämie abhängig gemacht werden.
(7) Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses eine Bescheinigung über dessen Dauer, die Anzahl und Daten während der Vertragslaufzeit gemeldeter Schäden, die zu einer Schadenzahlung oder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt haben, auszustellen; ist die Rückstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach ihrer Bildung aufgelöst worden, ohne daß daraus Leistungen erbracht wurden, so hat der Versicherer auch hierüber eine Bescheinigung zu erteilen. Während des Versicherungsverhältnisses hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer jederzeit eine Bescheinigung nach Satz 1 innerhalb von 15 Tagen ab Zugang des entsprechenden Verlangens bei dem Versicherungsunternehmen zu erteilen.
(8) Ist die Versicherung mit einem Versicherungsunternehmen ohne Sitz im Inland im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen, so haben der Versicherungsschein und die Versicherungsbestätigung auch Angaben über den Namen und die Anschrift des gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 bestellten Vertreters zu enthalten.
@rrwraith
Dann zeige uns mal die Stelle, wo du das aus dem Paragraphen herausliest.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 26. November 2014 um 21:57:31 Uhr:
Auch das ist per Gesetz verboten.Zitat:
@Siggi1803 schrieb am 26. November 2014 um 21:42:57 Uhr:
Aber, es werden dann sicherlich "Abwehrprämien" aufgerufen.
Dann lies Dir mal das Gesetz richtig durch.
Lesen ist eine Sache, verstehen eine andere.
Siehe Drahkke über mir, wo steht da etwas von verbotene Abwehrprämien ????
@corsadiesel
Der Einwand mit den Abwehrprämien ist ohnehin aufgrung §5(4) nahezu überflüssig...
Zitat:
@Drahkke schrieb am 26. November 2014 um 22:35:37 Uhr:
(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,
2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder
3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.
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Zitat:
@Drahkke schrieb am 26. November 2014 um 22:35:37 Uhr:
§ 5(1) Die Versicherung kann nur bei einem im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen werden.
(2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das zu versichernde Risiko nach § 13a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland belegen ist.
(3) Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages für Zweiräder, Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu 1 t Nutzlast gilt zu den für den Geschäftsbetrieb des Versicherungsunternehmens maßgebenden Grundsätzen und zum allgemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich ablehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet. Durch die Absendung der Ablehnungserklärung oder des Angebots wird die Frist gewahrt. Satz 1 gilt nicht für die Versicherung von Taxen, Personenmietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.
(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,
2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder
3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.(5) Das Versicherungsverhältnis endet spätestens,
1. wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
2. wenn es zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, an dem nach Ablauf eines Jahres folgenden Monatsersten.Es verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Gleiches gilt, wenn die Vertragslaufzeit nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vor Ablauf eines Jahres nach Versicherungsbeginn liegender Zeitpunkt vereinbart worden ist. Ist in anderen Fällen eine kürzere Vertragslaufzeit als ein Jahr vereinbart, so bedarf es zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses keiner Kündigung.
(6) Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung auszuhändigen. Die Aushändigung kann von der Zahlung der ersten Prämie abhängig gemacht werden.
(7) Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses eine Bescheinigung über dessen Dauer, die Anzahl und Daten während der Vertragslaufzeit gemeldeter Schäden, die zu einer Schadenzahlung oder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt haben, auszustellen; ist die Rückstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach ihrer Bildung aufgelöst worden, ohne daß daraus Leistungen erbracht wurden, so hat der Versicherer auch hierüber eine Bescheinigung zu erteilen. Während des Versicherungsverhältnisses hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer jederzeit eine Bescheinigung nach Satz 1 innerhalb von 15 Tagen ab Zugang des entsprechenden Verlangens bei dem Versicherungsunternehmen zu erteilen.
(8) Ist die Versicherung mit einem Versicherungsunternehmen ohne Sitz im Inland im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen, so haben der Versicherungsschein und die Versicherungsbestätigung auch Angaben über den Namen und die Anschrift des gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 bestellten Vertreters zu enthalten.
@rrwraith
Dann zeige uns mal die Stelle, wo du das aus dem Paragraphen herausliest.
Ich habe es Dir markiert.
dann lies den satz auch zu ende,und verstehe ihn
lesen ist das eine
verstehen das andere
oder das verstehen wollen
@Gunny-Highway
Dir zuliebe wollte ich eigentlich ein Full-quote machen, hab mich aber nicht getraut...
Zitat:
@Gunny-Highway schrieb am 26. November 2014 um 23:11:30 Uhr:
dann lies den satz auch zu ende,und verstehe ihn
lesen ist das eine
verstehen das andere
oder das verstehen wollen
Ich habe gelesen
undverstanden.
Du bist offensichtlich intellektuell dazu nicht im Stande.
ah is ok,du hast recht,ich hab meine ruhe und alle die auf diesen tipp hören,ihren ärger, also ist allengeholfen
ich geh pennen,mir ists hier zu doof,wenn man nur halbe sätze liest und den wichtigen rest einfach ignoriert
@Mimro
ich meinte nicht dich,sondern ............
ach is mir doch wurscht
Zitat:
@Corsadiesel schrieb am 26. November 2014 um 22:00:15 Uhr:
Jeder Versicherer hat das Recht, die Beiträge für die einzelnen Risiken selbst zu kalklieren.Wo steht das in welchen Gesetz ???
Dazu brauche ich kein Gesetz. Die Materie ist doch gang und gäbe. Oder woher kommen die verschiedenen Prämien?
Die Versicherung kann immer zum Ablauf kündigen und man muss sich dann um eine neue Versicherung kümmern, weil es eine Pflichtversicherung ist.
Grüße
Klaus
Zitat:
@SterneKoch1 schrieb am 26. November 2014 um 18:35:43 Uhr:
Darf einem also der Versicherer überhaupt die Haftpflicht eines Autos einseitig kündigen, oder gilt das nur für die Kasko Zusatzdeckungen?
wie schon gesagt. Ja klar.
Schau mal hier im VVG: http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/
Die AKB deines Versicherers sind hauptsächlich Auszüge daraus.
Zitat:
@lima88 schrieb am 27. November 2014 um 13:16:58 Uhr:
Schau mal hier im VVG: http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/
Die AKB deines Versicherers sind hauptsächlich Auszüge daraus.
🙄
Zitat:
@rrwraith schrieb am 26. November 2014 um 23:10:04 Uhr:
Ich habe es Dir markiert.
In diesem markierten Satz kommen die Begriffe "Versicherungsunternehmen" und "allgemeiner Unternehmenstarif" vor.
Ansonsten hat er aber nichts mit der Frage zu tun.