Kosten Einzelabnahme nach §21 (Felgen, Fahrwerk, Spurplatten) Erfahrungen

Hallo Autofreunde,

wie bei einigen anderen auch, stehen bei mir zum kommenden Frühjahr diverse Umbauten am Fahrzeug an.

Da mir bislang weder TÜV noch Dekra eine grobe Richtung der Kosten geben können, wollte ich hier mal nach Erfahrungen fragen, was ihr für die Einzelabnahme bezahlt habt.

Folgender Fall: Fahrzeug ist ein Audi A4 B8 Avant, BJ 2009, 2,0tdi, Front
Verbaut werden sollen folgende Komponenten:

Felgen: 8x19“ ET45
Fahrwerk: ST XA Gewindefahrwerk
Spurplatten: H&R Trak Dra 20mm pro Seite

Das Fahrwerk wird innerhalb der TÜV-Höhe eingestellt.

Passen tut das auch in der Kombination, ohne schleifen, Kotflügel ziehen oder ähnliches.
Für die Felgen habe ich ein Gutachten/ABE, das Fahrwerk hat ein Teilegutachten und die Platten ebenfalls ein Teilegutachten.

Jetzt möchte ich gerne alles zusammen verbauen, und auch direkt abnehmen und eintragen lassen.

Hat jemand da schon Erfahrungen mit einer Abnahme dieser drei Sachen gemacht, und kann mir sagen, was er in NRW, am besten Kreis Lippe, für die Abnahme bezahlt hat? Vielleicht sogar bei der DEKRA

53 Antworten

Zitat:

@gardiner schrieb am 11. März 2021 um 14:36:00 Uhr:


Das ist so pauschal nicht richtig. Die Matrix der sogenannten Mehrfachänderungen trifft zwar für diese Kombination ohne Frage zu, aber damit ist nicht gesagt, dass das ein normaler PI auch über 19(3) abfackeln kann. Wenn der PI denn mit seinem Sachverstand einschätzen kann, dass das auch über eine normale Änderungsabnahme geht, warum sollte er denn unbedingt einen 21er machen sollen?

Es ist Unsinn einen Kunden (oder jemanden hier aus dem Forum) zum DEKRA zu schicken, damit der Prüfer sich das alles anschaut und dann zu 99% zum Schluß kommt: "Sorry, da müssen Sie zum TÜV fahren"

Dann hat der Kunde nichts gewonnen, außer Zeit- und Geldverlust

Zitat:

Wie steht es so schön in der verbindlichen Arbeitsanweisung für alle aaÜO'en zu den Änderungsabnahmen:

"Orientierungshilfe für die gegenseitige Beeinflussung ist die MATRIX im Beispielkatalog (siehe ANLAGE 3).
Eine Änderungsabnahme darf durchgeführt werden, wenn zwar eine gegenseitige Beeinflussung der Änderungen erfolgt, aber aus den „Prüfzeugnissen“ jeweils die Zulässigkeit der Kombination mit der anderen Änderung zu entnehmen ist.

Damit hast du dir selbst die Antwort gegeben, warum ich Recht habe.

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, daß das bei allen drei Prüfzeugnissen zu entnehmen ist? Genau: Null. Und bei einem verstellbaren Gewindefahrwerk: Nullkommanull

Zitat:

Ich übersetze mal: Da in den Teilegutachten oder ABE'en der geplanten Änderungen sicher wenig über die anderen Änderungen im Kombination stehen wird, muss der PI mit Sachverstand schauen, ob er es über 19(3) begutachte kann.

Es ist nicht nötig, daß du mir irgendetwas übersetzst

Zitat:

Und übrigens: Ich habe bei DEKRA durchaus ein umsatzunabhängiges Festgehalt, also verallgemeinere nicht immer Sachen, die Du nicht sicher weißt!

Ich behaupte NIE Dinge, die ich "nicht sicher weiß". Ich war selbst beim DEKRA und kenne das Gehaltsmodell bis ins Detail (aber das soll hier nicht ausgebreitet werden und war auch nicht Frage des TE)

Ich behaupte NIE Dinge, die ich "nicht sicher weiß". Ich war selbst beim DEKRA und kenne das Gehaltsmodell bis ins Detail (aber das soll hier nicht ausgebreitet werden und war auch nicht Frage des TE)

Damit ist mein "Hüstel" dann wohl auch gleich abgearbeitet........

Hoffe ich...........

Moorteufelchen

Ich habe nun mal die Gutachten speziell auf die Kombination mit anderen Änderungen durch geschaut. Spricht nichts dagegen, muss halt im Einzelfall geprüft werden.
Bei den Felgen und Spurplatten ist nur etwas über §19,3 zu finden. Nur bei dem Fahrwerk steht sinngemäßer Text: "Bei anderen Felgen als Serie, muss eine Abnahme nach §21 erfolgen.".

Dann komme ich um eine Einzelabnahme nicht herum, oder?

Gutachten Auszug

Zitat:

@BarracA4 schrieb am 12. März 2021 um 18:15:11 Uhr:


Ich habe nun mal die Gutachten speziell auf die Kombination mit anderen Änderungen durch geschaut. Spricht nichts dagegen, muss halt im Einzelfall geprüft werden.
Bei den Felgen und Spurplatten ist nur etwas über §19,3 zu finden. Nur bei dem Fahrwerk steht sinngemäßer Text: "Bei anderen Felgen als Serie, muss eine Abnahme nach §21 erfolgen.".

Dann komme ich um eine Einzelabnahme nicht herum, oder?

So ist es. Und das ist IDENTISCH das, was ich oben geschrieben hatte, inkl. der Information, daß speziell das Gewindefahrwerk in Verbindung mit den anderen Änderungen eine Einzelabnahme erfordert.

Zur Nomenklatur:

Abnahme nach §19(3): Anbauabnahme; in vielen Fällen genügt es auch, diese danach im Auto mitzuführen
Abnahme nach §21: Einzelabnahme; danach ist der Gang zur Zulassungsstelle nötig, dort wird die Betriebserlaubnis wiedererteilt.

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Zitat:

@gardiner schrieb am 11. März 2021 um 14:36:00 Uhr:



Zitat:

Und DEKRA darf diese Änderungen im Westen nicht abnehmen (auch wenn für die Teile ABE und Teilegutachten vorliegen), da aufgrund der gegenseitigen Beeinflussung der Umbauten eine Abnahme nach §19(2) / §21 erforderlich ist.

Das ist so pauschal nicht richtig. Die Matrix der sogenannten Mehrfachänderungen trifft zwar für diese Kombination ohne Frage zu, aber damit ist nicht gesagt, dass das ein normaler PI auch über 19(3) abfackeln kann. Wenn der PI denn mit seinem Sachverstand einschätzen kann, dass das auch über eine normale Änderungsabnahme geht, warum sollte er denn unbedingt einen 21er machen sollen?

Wie steht es so schön in der verbindlichen Arbeitsanweisung für alle aaÜO'en zu den Änderungsabnahmen:

Zitat:
"Orientierungshilfe für die gegenseitige Beeinflussung ist die MATRIX im Beispielkatalog (siehe ANLAGE 3).
Eine Änderungsabnahme darf durchgeführt werden, wenn zwar eine gegenseitige Beeinflussung der Änderungen erfolgt, aber aus den „Prüfzeugnissen“ jeweils die Zulässigkeit der Kombination mit der anderen Änderung zu entnehmen ist.
Das heißt, die Einsichtnahme der Prüfzeugnisse der vorangegangenen Änderungen unverzichtbar. Können nicht alle notwendigen Prüfzeugnisse eingesehen werden oder ist in wenigstens einem der Prüfzeugnisse eine Mehrfachänderung ausgeschlossen, so ist die Änderungsabnahme abzulehnen, ggf. kann eine Begutachtung nach § 21 StVZO erfolgen.
Falls keine konkreten Angaben über die gegenseitige Beeinflussung der Änderungen im „Prüfzeugnis“ enthalten sind, muss vom aaSoP/PI mit SACHVERSTAND eine Einschätzung darüber getroffen werden,
ob durch diese eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten oder eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens
eingetreten ist."

Ich übersetze mal: Da in den Teilegutachten oder ABE'en der geplanten Änderungen sicher wenig über die anderen Änderungen im Kombination stehen wird, muss der PI mit Sachverstand schauen, ob er es über 19(3) begutachte kann.

Obwohl ich als aaS wirklich ein Verfechter des 21er bin, muss man nicht wirklich alles über eine Einzel-BE-Begutachtung machen. Ich traue den Kollegen PI durchaus einiges zu, und warum zur Hölle sollen diese nicht den Sachverstand haben, ne Rad-Reifenkombi mit Fahrwerk und Platten zu begutachten...

Und übrigens: Ich habe bei DEKRA durchaus ein umsatzunabhängiges Festgehalt, also verallgemeinere nicht immer Sachen, die Du nicht sicher weißt!

Grüße der Gardiner

Hallo Gardiner, sind denn solche Eintragungen nicht auch nach Gebührentabelle genau bestimmbar und wo kann denn die reine Einzelabnahme vereinfacht oder umgangen werden.

Beispiel:
Mit Sachverstand als Dritter würde ich jetzt bspw. sagen dass OEM Felgen ja schon übertragen werden könnten oder ist das IMMER Einzelabnahme und Gebührenaufsummierung für Arbeiten die man in einem Abwasch macht. Einzelabnahme 120eur+Ablastung 60Eur+ Federn eintragen 50eur und dann kommt noch die neue Betriebserlaubnis vom Amt für ??Eur dazu?

Ein anderer sagte, er hätte in Leipzig für alles 130eur bezahlt. Der TÜV will bei uns 300Eur haben. Was ist denn möglich und vergünstigt das Eintragen, wenn man einen Eintrag vom baugleichen Fahrzeug vorliegen hat nicht die Prüfarbeiten fast gegen NULL. Kann die DEKRA deutschlandweit eigentlich über die Belegnummer den Sachverhalt der anderen Eintragung nicht aufrufen und vergleichende prüfen?

Alle Preise stehen in der GebOst.

Natürlich ist es immer eine Gebühren aufsummierung.
Grundlage ist die technische Änderung, und zusätzlicher Aufwand im 1/4h Satz.

Die Gutachten von anderen Kollegen als Basis kann man vergessen. Jeder muss seine Arbeit selber unterschreiben, und ist damit persönlich haftbar.

Klar sind die Preise unterschiedlich.
Liegt auch an der Erfahrung des Sachverständigen, und vor allem an der Zeit die benötigt wird.

Der eine bringt alles top vorbereitet mit (Gutachten, Vermessung usw.), Die Radabdeckungen passen ohne Messung...
Der andere ist ein schludrian, hat ein Gutachten für die Felgen verlegt, dann kostet das alles Zeit.

Die prüfarbeit geht wenn überhaupt nur signifikant herunter, wenn immer die gleichen Abnahmen getätigt werden.
Beispiel es baut jemand immer den gleichen Anhänger. Dann kann da sicherlich weniger Gebühr bei der Stückzahl anfallen.

Faustformel ist immer Grundgebühr (~60€) + zeitlichen Aufwand (Beispiel 1h ~ 130€)

Zitat:

@Christian123 schrieb am 2. April 2021 um 18:35:26 Uhr:


Was ist denn möglich und vergünstigt das Eintragen, wenn man einen Eintrag vom baugleichen Fahrzeug vorliegen hat nicht die Prüfarbeiten fast gegen NULL. Kann die DEKRA deutschlandweit eigentlich über die Belegnummer den Sachverhalt der anderen Eintragung nicht aufrufen und vergleichende prüfen?

Eine alte Stammtischlegende, aber leider Unsinn.

Wenn ich eine Anbauabnahme oder Einzelabnahme mache, steht darunter MEIN Name und ICH bin bin für die Korrektheit und eventuelle Folgen verantwortlich.

Deshalb interessiert es mich nicht, was irgendjemand anders schon mal eingetragen hat. Ich weiß nicht, welche Vorassetzungen vorgelegen haben (z.B. Karosserienacharbeiten usw.).

Im Zweifelsfall war die Abnahme des Kollegen vielleicht auch einfach falsch. Aber ich mache denselben Fehler deshalb nicht nochmal.

Ich greife das Thema mal wieder auf 😁
Habe neulich Fahrwerk mit Winterrädern eintragen lassen. Kostet 181€
Jetzt möchte ich mir noch schöne Sommerfelgen zulegen welche auch eingetragen werden müssten. Nun die Frage: Wird dann wieder das Fahrwerk mit abgenommen weil es ja auch direkten Einfluss zu Reifen/Felge hat? Oder schauen die sich nur die Felgen an? Die 181€ haben mich nämlich ordentlich geschockt. Habe nicht mit soviel gerechnet und hoffe das es jetzt günstiger wird…

Beim Fahrwerk muss jedenfalls nicht die Zulässigkeit neu geprüft werden, nur noch die Übereinstimmung mit der vorherigen Eintragung. Für die Rad-/Reifenkombination müssen aber alle Prüfungen gemacht werden.

Damit könnte es vielleicht 30 bis 70 Euro billiger werden, je nach Preismodell.

(allerdings war zwischen "vor dem Winter" und jetzt vermutlich auch noch eine Preiserhöhung...)

Wenn die neue Rad-Reifenkombination breiter ist und/oder geringere Einpreßtiefe aufweist, muß die Freigängigkeit neu geprüft werden, also wird es kaum billiger.

Am besten du machst einen Termin mit demselben Sachverständigen, der die erste Eintragung gemacht hat; der muß dann nicht erst die Eintragung eines Kollegen überprüfen (außer er traut sich selbst nicht über den Weg 🙂 )

Hallo zusammen,
ich war heute zur Einzelabnahme nach §19(2) beim TÜV und habe mich im ersten Moment erschrocken, dass 2 x §19(2) Abnahmen berechnet wurden. Aber wenn ich hier so lese, könnte das wohl seine Richtigkeit haben?! Aber der Reihe nach.

- Eingetragen wurde an einem Audi A6 eine originale Audi-Felge (die nicht im COC des Fahrzeuges steht) in Verbindung mit KW-Gewindefedern
- Unterlagen: Bestätigung der Traglast der Felge von Audi sowie das Teilegutachten von KW
- bezahlt habe ich für 2 x §19(2) insgesamt 246,- brutto

Ich meine, dass früher für die Abnahme einer Rad-/Reifenkombination mit Fahrwerk nur eine Einzelabnahme nötig war?!

Vielen Dank für sachkundige Auskunft.

Ja, ist nur eine nötig.

Zwei sind Unsinn.

Was wurde dann jeweils ins Gutachten unter 22 eingetragen?

@getsic
Wo hast die traglastbescheinigung für die Audi Felge her? In einem Nachbar Fred sucht einer genau sowas.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 18. Januar 2023 um 19:29:52 Uhr:


@getsic
Wo hast die traglastbescheinigung für die Audi Felge her? In einem Nachbar Fred sucht einer genau sowas.

Vom örtlichen Audi-Händler per E-Mail. Dem örtlichen tüv hat das gereicht.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 18. Januar 2023 um 18:32:52 Uhr:


Ja, ist nur eine nötig.

Zwei sind Unsinn.

Was wurde dann jeweils ins Gutachten unter 22 eingetragen?

Unter 22 steht folgendes:
"zu 20:m.höhenverst.Fahrwerk Herst. KW, Kennz. VA:xx-xx-xx u. xxxx i. Verb. m. HA:xxxx, Farbe gelb, Kontrollmass:345/350*zu 15:auch genehm.vuh.265/35R20 92V a.LM-Rad 9Jx20H2, ET37,Herst.Audi, Typ 4G8601025,keine Schneeketten***

Also hat der Prüfer gegen interne Richtlinien verstoßen und er hätte nur eine Abnahme berechnen dürfen, oder wie muss ich das verstehen? Bist du selbst vom Fach?
Danke

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