knöllchen in holland

tag zusammen hab ma ne frage!!

Hab letztens mim kollegen in holland roermond n strafzettel wegen falschparken bekommen, wahnwitzige 50€, is doch nich normal....

meine frage: müssen wir das jetzt auf jeden fall bezahlen?? verfolgen die das weiter bis nach deutschland???
kenn das nähmlich nur so das über landesgrenzen bei sonem kleinscheiss nix gemaxht werden kann!!

danke für eure antworten!!!

Beste Antwort im Thema

@ agressor

beispiele bitte. aber auf autos bezogen.

benzin?? nein, da ist holland teurer, autopreise versichrung??? da ist wiederum österreich teurer??? usw. usw.

im verhältniss zu unseren gehältern/löhnen, ist es tatsächlich so, das es in deutschland sehr günstig ist.

bspl. plen, dort kostet benzin um die 1,10 euro bei einem guten verdienst von ca. 800 euro.

ich glaube viele wissen es nicht wie gut wir es hier haben, denn wir sind die mecker und nörgler nation. wir würden immer was finden, was uns nicht passt, das ist eine tugend die nur reiche kennen.

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In Österreich sollte man Parkknöllchen am besten direkt bezahlen, wenn sie es nach Deutschland schicken wird es 7€ teurer 🙁 (28€ statt 21€ in Wien)
Durch das Vollstreckungsabkommen werden die Parkknollen auch in D vollstreckt, genauso sollte man das zu schnell fahren lieber bezahlen, die verstehen keinen Spaß wenn man wieder einreist...

Ich hab im April den österreichischen Staat wohl allien durch meine Knöllchen finaziert 😉

Zitat:

Original geschrieben von Celeste


Hallo,

die Sache verhält sich etwas anders, man bekommt in Deutschland überhaupt keinen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid. Diese können nur deutsche Behörden in Deutschland erlassen und dies tun sie nicht (wie ich oben geschrieben habe).

ähm... natürlich können die niederländer keine vollstreckungsbescheide in deutschland erlassen. das tut immer noch ein deutsches amtsgericht (mahnabteilung). aber vollstreckungsbescheide beim dtsch. gericht erwirken können auch niederländer.

der haken ist nämlich: wenn ich meine, dass du mir noch 1.000 euro schuldest, kann ich einfach zum mahngericht gehen und dir einen mahnbescheid schicken lassen. das gericht macht das auch und zwar ohne jegliche prüfung, ob die forderung überhaupt gerechtfertigt ist. wenn du nicht dagegen vorgehst, kann ich einen vollstreckungsbescheid gegen dich erwirken und wenn du auch dagegen nix tust, habe ich eine zivilrechtliche forderung gegen dich. will heißen, die beispielhaften 1.000 euros bist du in jedem fall los, da hilft auch kein anderes gericht mehr - der gerichtsvollzieher kommt sehr bald.

so... zurück zu den niederländern. die haben auch gecheckt, dass sie oft mit der vollstreckung von verkehrsbußen in deutschland scheitern. also probierte man (und probiert es teilweise auch noch immer), die forderung zivilrechtlich per mahnverfahren einzutreiben. wer sich nicht dagegen wehrt, ist in jedem fall der dumme.

in einem "normalen" gerichtsverfahren wäre für die niederländer nie etwas zu holen, sowas macht kein deutsches gericht mit. daher auch der trick mit dem mahnverfahren, weil hier das gericht die berechtigung der forderung nicht überprüft. während meiner ausbildung zum rechtsanwaltsfachangestellten in deutschland konnte ich dies etwa einmal im monat mit eigenen augen erleben.

du kannst auch mal per google nach "Verkehrssünden und Ihre Auswirkungen/Niederlande" suchen. du kommst dann auf eine adac-seite auf der ganz unten auch ein paar sätze zu diesem sachverhalt stehen.

hartelijke groeten uit nederland ;-)

Oh ha, über das Mahnverfahren könnte sowas funktionieren. Allerdings stellt sich mir die Frage, ob ein zuständiges Amtsgericht bei einem offensichtlich nicht durchsetzbaren Anspruch einen Mahnbescheid erlassen kann. Da stellt sich dann die Frage, ob dieser Bescheid nicht nichtig ist und somit kein Rechtsmittel eingelegt werden muß (habe leider keinen ZPO-Kommentar zur Hand). Da es sich aber um ein zivilrechtliches Verfahren handelt könnte man auch überlegen, ob der niederländische Anspruchsteller nicht eine Straftat begeht (Prozeßbetrug).

Zumindest mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid düfte dann aber dieses Problem erledigt sein.

Viele Grüße

Celeste

Sowas funktioniert, solange der Antragsgegner ("Schuldner"😉 sich nicht wehrt.

Wie gesagt, ich kann dir morgen vom Amtsgericht einen Mahnbescheid zustellen lassen, in dem du aufgefordert wirst, deine 1.000 Euro Mietschulden bei mir zu begleichen. Die Forderung wäre natürlich völliger Murks, sie entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage (ich kenn dich noch nicht mal) und du würdest zu Recht Widerspruch (Mahnbescheid) bzw. Einspruch (Vollstreckungsbescheid) einlegen. Machst du das aber nicht, habe ich letztendlich einen vollstreckbaren Titel gegen dich, obgleich meine Forderung totaler zappes ist!

Das Gericht druckt im Mahnverfahren nur die Bescheide, die tatsächliche Anspruchsgrundlage wird NIE geprüft, man füllt nur die vom Antragssteller gelieferten Daten ein ;-) Solltest du mit den Forderungen nicht einverstanden sein, kannst du dich wehren. In dem Fall wird das Mahnverfahren quasi verlassen und kommt es zu einem ordentlichen Zivilprozess. Dieser wird aber auch nur durchgeführt, wenn der Antragssteller noch Lust darauf hat!

Was die Niederländer machen ist einfach sauschlau. Irgendein Dummer wird sich schon finden, der sich vom Mahnverfahren beeindrucken lässt und zahlt. Als Forderungsgrund könnten Sie auch "Kaufvertrag über Sexspielzeug" in den Mahnbescheid eintragen lassen... alles völlig egal. Wie heißt es so schön in § 699 I ZPO:

"Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat."

Mit anderen Worten: Das Gericht erlässt auf Basis des nicht angezweifelten Mahnbescheides einen Vollstreckungsbescheid. Worauf dieser basierte, ist egal. Gegen ihn kann man binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Tut man dies, kommt es zu einem "normalen" Zivilprozess bzw. endet das Verfahren, wenn der Antragssteller keine Lust mehr hat. Tut man es nicht, ist die Forderung für alle Zeiten festbetoniert! Sowas macht sich leider auch so mancher Mobilfunkanbieter zu nutze, wie ich beim Anwalt erleben durfte ;-)

Übrigens ist mir die Trickserei bzgl. des Mahnverfahrens nur bei Parkverstößen aufgefallen... Ich muss aber sagen, dass wir nur etwa einen NL-Fall pro Monat in meiner Ausbildungskanzlei hatten... in Grenznähe dürfte das bestimmt sehr viel mehr sein.

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Zitat:

Original geschrieben von ThePilot


Ich hab im April den österreichischen Staat wohl allien durch meine Knöllchen finaziert 😉

Da bin ich weitaus heimatverbundener - durch mich wird die Flughafenmesse mit finanziert... 😉

~

Zitat:

Original geschrieben von Nederlander


Sowas funktioniert, solange der Antragsgegner ("Schuldner"😉 sich nicht wehrt.

Wie gesagt, ich kann dir morgen vom Amtsgericht einen Mahnbescheid zustellen lassen, in dem du aufgefordert wirst, deine 1.000 Euro Mietschulden bei mir zu begleichen. Die Forderung wäre natürlich völliger Murks, sie entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage (ich kenn dich noch nicht mal) und du würdest zu Recht Widerspruch (Mahnbescheid) bzw. Einspruch (Vollstreckungsbescheid) einlegen. Machst du das aber nicht, habe ich letztendlich einen vollstreckbaren Titel gegen dich, obgleich meine Forderung totaler zappes ist!

Das Gericht druckt im Mahnverfahren nur die Bescheide, die tatsächliche Anspruchsgrundlage wird NIE geprüft, man füllt nur die vom Antragssteller gelieferten Daten ein ;-) Solltest du mit den Forderungen nicht einverstanden sein, kannst du dich wehren. In dem Fall wird das Mahnverfahren quasi verlassen und kommt es zu einem ordentlichen Zivilprozess. Dieser wird aber auch nur durchgeführt, wenn der Antragssteller noch Lust darauf hat!

Was die Niederländer machen ist einfach sauschlau. Irgendein Dummer wird sich schon finden, der sich vom Mahnverfahren beeindrucken lässt und zahlt. Als Forderungsgrund könnten Sie auch "Kaufvertrag über Sexspielzeug" in den Mahnbescheid eintragen lassen... alles völlig egal. Wie heißt es so schön in § 699 I ZPO:

"Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat."

Mit anderen Worten: Das Gericht erlässt auf Basis des nicht angezweifelten Mahnbescheides einen Vollstreckungsbescheid. Worauf dieser basierte, ist egal. Gegen ihn kann man binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Tut man dies, kommt es zu einem "normalen" Zivilprozess bzw. endet das Verfahren, wenn der Antragssteller keine Lust mehr hat. Tut man es nicht, ist die Forderung für alle Zeiten festbetoniert! Sowas macht sich leider auch so mancher Mobilfunkanbieter zu nutze, wie ich beim Anwalt erleben durfte ;-)

Übrigens ist mir die Trickserei bzgl. des Mahnverfahrens nur bei Parkverstößen aufgefallen... Ich muss aber sagen, dass wir nur etwa einen NL-Fall pro Monat in meiner Ausbildungskanzlei hatten... in Grenznähe dürfte das bestimmt sehr viel mehr sein.

Ich war übrigens auch mal beim Amtsgericht tätig, allerdings in anderer Funktion 😁

Es steht aber immer noch im Raum, ob ein das Amtsgericht einen Mahnbescheid über einen offensichtlich nicht vollstreckbaren Anspruch erlassen darf. Dabei muß ja nichts geprüft werden. Gesetzlich geregelt ist es allerdings in der ZPO nicht.

Grundsätzlich stellt das vorsätzliche Geltendmachen von nicht vollstreckbaren Ansprüchen im Mahnverfahren (zumindest als Anfangsverdacht) Prozeßbetrug dar. Falls ich mal Betroffener sein sollte (komme allerdings nie nach Holland) würde ich mal an die Staatsanwaltschaft schreiben 😁

Viele Grüße

Celeste

@ celeste:

Uiuiui... das stimmt allles nicht. Ein Blick in die ZPO hilft:

"Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen." (§ 688 I ZPO) Hierzu gibt es noch ein paar Ausnahmen, diese werden in § 688 II ZPO geregelt. Keine dieser Ausnahmen trifft hier zu. Mit anderen Worten: Ich kann jedem im Forum einen Mahnbescheid zustellen lassen, in dem (erfundene) "Entgelte für sexuelle Dienstleistungen" geltend gemacht werden - das dürften bestimmt einige zahlen, damit die Ehefrau nicht unruhig wird ;-) Alternativ könnte ich auch Parkgebühren verlangen - das Gericht muss (!) einen Mahnbescheid erlassen!

Prozessbetrug im Mahnverfahren? Ist schlicht unmöglich! Prozessbetrug wird nach § 263 StGB bestraft, außerdem ist die prozessuale Wahrheitspflicht des § 138 ZPO zu berücksichtigen. Ich zitiere:

"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." (§ 263 I StGB)

"Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben." (§ 138 I ZPO)

Prozessbetrug ist nix anderes, als dass man im Prozess vorsätzlich falsche Aussagen macht. Das ganze läuft dann so, dass man den Richter derartig täuscht, dass er Vermögensverfügungen zu Lasten des Gegners vornimmt, die er eigentlich nicht hätte vornehmen dürfen. Wenn man mal in die ZPO guckt, wird man sehen, dass der entsprechende Paragraf unter "Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)" in der ZPO aufgeführt wird.

Wir sind hier aber im Mahnverfahren. Dort wird nix geprüft, dementsprechend kann ich auch niemandem in einer mündlichen Verhandlung falsche Tatsachen vorspiegeln bzw. jemanden betrügen.

Was anderes wäre, wenn der niederländische Staat in einer mündlichen Verhandlung vortragen würde, du würdest ihm noch 100 Euro aus einem Kaufvertrag über - sagen wir mal - Ansichtskarten schulden obwohl er tatsächlich 100 Euro Parksteuern eintreiben will. Hier wüsste er schon im Vorraus, dass der Richter die Parksteuergeschichte nicht mitmachen wird und spiegelt ihm darum falsche Tatsachen vor, damit er den Beklagten doch noch verurteilt.

Gruß vom Rechtsanwaltsfachangestellten aus den Niederlanden - Irgendwie macht's richtig Spaß mal wieder Ausbildungsinhalte anwenden zu können.. ;-) Übrigens ist das hier keine Rechtsberatung, sowas dürfen bekanntlich nur Anwälte etc.

Zitat:

Original geschrieben von Nederlander


@ celeste:

Uiuiui... das stimmt allles nicht. Ein Blick in die ZPO hilft:

"Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen." (§ 688 I ZPO) Hierzu gibt es noch ein paar Ausnahmen, diese werden in § 688 II ZPO geregelt. Keine dieser Ausnahmen trifft hier zu. Mit anderen Worten: Ich kann jedem im Forum einen Mahnbescheid zustellen lassen, in dem (erfundene) "Entgelte für sexuelle Dienstleistungen" geltend gemacht werden - das dürften bestimmt einige zahlen, damit die Ehefrau nicht unruhig wird ;-) Alternativ könnte ich auch Parkgebühren verlangen - das Gericht muss (!) einen Mahnbescheid erlassen!

Prozessbetrug im Mahnverfahren? Ist schlicht unmöglich! Prozessbetrug wird nach § 263 StGB bestraft, außerdem ist die prozessuale Wahrheitspflicht des § 138 ZPO zu berücksichtigen. Ich zitiere:

"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." (§ 263 I StGB)

"Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben." (§ 138 I ZPO)

Prozessbetrug ist nix anderes, als dass man im Prozess vorsätzlich falsche Aussagen macht. Das ganze läuft dann so, dass man den Richter derartig täuscht, dass er Vermögensverfügungen zu Lasten des Gegners vornimmt, die er eigentlich nicht hätte vornehmen dürfen. Wenn man mal in die ZPO guckt, wird man sehen, dass der entsprechende Paragraf unter "Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)" in der ZPO aufgeführt wird.

Wir sind hier aber im Mahnverfahren. Dort wird nix geprüft, dementsprechend kann ich auch niemandem in einer mündlichen Verhandlung falsche Tatsachen vorspiegeln bzw. jemanden betrügen.

Was anderes wäre, wenn der niederländische Staat in einer mündlichen Verhandlung vortragen würde, du würdest ihm noch 100 Euro aus einem Kaufvertrag über - sagen wir mal - Ansichtskarten schulden obwohl er tatsächlich 100 Euro Parksteuern eintreiben will. Hier wüsste er schon im Vorraus, dass der Richter die Parksteuergeschichte nicht mitmachen wird und spiegelt ihm darum falsche Tatsachen vor, damit er den Beklagten doch noch verurteilt.

Gruß vom Rechtsanwaltsfachangestellten aus den Niederlanden - Irgendwie macht's richtig Spaß mal wieder Ausbildungsinhalte anwenden zu können.. ;-) Übrigens ist das hier keine Rechtsberatung, sowas dürfen bekanntlich nur Anwälte etc.

Ich will jetzt nicht auf den gesamten Vortrag eingehen, aber auch ein Rechtsanwaltsfachangestellter sollte genau lesen können, oder 😁

Im übrigen kann sehr wohl im Mahnverfahren ein Prozeßbetrug stattfinden, vgl OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.08.1991 (2 Ws 317/91). Natürlich ist das strittig wird aber unter Hinweis auf § 138 ZPO bejaht. Daher kann shon grundsätzlich ein Prozeßbetrug hier vorliegen. Die Juristerei ist halt doch etwas vielschichtiger als die Ausbildung es aufzeigen kann und entwickelt sich fortlaufend weiter. Daher wäre ich mit falsch oder richtig immer etwas vorsichtig 😁

Viele Grüße

Celeste

P.S. Die §§ 688 ff. ZPO kenne ich schon und ich berate mich lieber selber 😁

Hallo!

Habe heute seltsamerweise auch Post vom CJIB in Holland bekommen.

Soll im April in Holland 4 Km/h zu schnelle gefahren sein, macht inkl. Verwaltungsgebühr 23,00.

Aber jetzt kommt es:

Ich war seit 2005 nicht mehr in Holland und noch witziger ist, dass es das Kennzeichen meines Quads ist, mit welchem ich erst recht nicht in Holland war.

Der Bescheid ist also FALSCH.

Was soll man tun???

Wenn ich die Rechtsschutz einschalte, dann kostet das eine SB von 150 Euro.
Also einfach ignorieren oder was ist das beste???

MfG

Widerspruch per Einschreiben hätte ich vorgeschlagen, aber das laß dir lieber von nem Juristen bestätigen.

Ich habe ein ähnliches Problem, allerdings mit einem Knöllchen aus England im Wert von 50 Pfund. Das Fahrzeug ist auf meinen Vater zugelassen. Was würde passieren, wenn ich mit demselben Fahrzeug wieder einreise, also interessiert die Engländer der Halter, der Fahrer oder das Nummernschild?

Zitat:

Original geschrieben von Celeste


[...] Niederländische (und auch schweizer) Behörden versuchen dies zu umgehen, indem sie quasi-offizielle Schreiben, teilweise über Inkassobüros o.ä., an den deutschen Verkehrssünder verschicken. Der Laie glaubt dann durch diese Täuschung, daß er zur Zahlung verpflichtet sei. Dies halte ich schlicht für eine Unverschämtheit. Dieses Vorgehen nennt man unter Privatpersonen übrigens Betrug!

Mal ganz sachte.

Betrüger ist laut § 263 (1) StGB, wer "in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält".

Das kann ich in diesem Fall nicht erkennen. Das Vorgehen der holländischen Behörden ist vollkommen gerechtfertigt, auch wenn es ggf. aussichtslos ist.

Zitat:

Original geschrieben von Erwachsener



Zitat:

Original geschrieben von Celeste


[...] Niederländische (und auch schweizer) Behörden versuchen dies zu umgehen, indem sie quasi-offizielle Schreiben, teilweise über Inkassobüros o.ä., an den deutschen Verkehrssünder verschicken. Der Laie glaubt dann durch diese Täuschung, daß er zur Zahlung verpflichtet sei. Dies halte ich schlicht für eine Unverschämtheit. Dieses Vorgehen nennt man unter Privatpersonen übrigens Betrug!
Mal ganz sachte.

Betrüger ist laut § 263 (1) StGB, wer "in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält".

Das kann ich in diesem Fall nicht erkennen. Das Vorgehen der holländischen Behörden ist vollkommen gerechtfertigt, auch wenn es ggf. aussichtslos ist.

Wieso ist das Vorgehen rechtens, wenn weder ich, noch mein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt in Holland waren???

Zitat:

Original geschrieben von motoele


Hallo!

Habe heute seltsamerweise auch Post vom CJIB in Holland bekommen.

Soll im April in Holland 4 Km/h zu schnelle gefahren sein, macht inkl. Verwaltungsgebühr 23,00.

Aber jetzt kommt es:

Ich war seit 2005 nicht mehr in Holland und noch witziger ist, dass es das Kennzeichen meines Quads ist, mit welchem ich erst recht nicht in Holland war.

Der Bescheid ist also FALSCH.

Was soll man tun???

Wenn ich die Rechtsschutz einschalte, dann kostet das eine SB von 150 Euro.
Also einfach ignorieren oder was ist das beste???

MfG

Widerspruch einlegen mittels Brief an den Absender, das kannste in deutsch machen oder mittels Translator auch in Niderländisch, das finden die bestimmt witzig😉

http://uebersetzung.babylon.com/deutsch/niederlandisch/

Ik hierbij weer-spreken uw fijne mededeling van de tijd was ik niet in Nederland en het voertuig is een valse indicator, de indicator is van mijn Quadt Ik zie haar schriftelijk verstoken van 😁

MFG

p.s. Schaut Ihr auch Fussball WM??? 😁

Zitat:

Original geschrieben von motoele


Hallo!

Habe heute seltsamerweise auch Post vom CJIB in Holland bekommen.

Soll im April in Holland 4 Km/h zu schnelle gefahren sein, macht inkl. Verwaltungsgebühr 23,00.

Aber jetzt kommt es:

Ich war seit 2005 nicht mehr in Holland und noch witziger ist, dass es das Kennzeichen meines Quads ist, mit welchem ich erst recht nicht in Holland war.

Der Bescheid ist also FALSCH.

Was soll man tun???

Wenn ich die Rechtsschutz einschalte, dann kostet das eine SB von 150 Euro.
Also einfach ignorieren oder was ist das beste???

MfG

Ahhhhhhhhhh, wie ich sehe sind wir in den gleichen Foren unterwegs motoele 😁

Daher kopiere ich meinen Beitrag aus dem anderen Forum einfach hier rein 😉

Mir ist gerade die motorwelt vom ADAC ins Haus geflattert in der auch dieses Thema behandelt wird.

Wichtig zu wissen ist:
1. Bußgelder aus dem Ausland werden ab 70,- € auch in Deutschland vollstreckt.
Vorsicht: Auch die Verwaltungskosten zählen mit. 20,- € Bußgeld und beispielsweise 50,- € Verwaltungskosten und schon ist man dabei.

2. Nicht der Tag an dem das Vergehen begangen worden ist, sondern das Ausstelldatum des Bußgeldbescheids der ausländischen Behörde ist für eine Frist maßgebend.
In Italien sind bis zu 360 Tage, in Frankreich bis zu 2 Jahre üblich.
Wer also jetzt z. B. in Frankreich erwischt wird und im November den Bescheid bekommt, muß zahlen.

3. Der Bußgeldbescheid muß in der Heimatsprache (in diesem Fall also deutsch) verfaßt sein, da Grundvoraussetzung ist, daß der Fahrer verstehen muß, was ihm vorgeworfen wird.
Erfolgt dies nicht, wird auch nicht vollstreckt
Beispiel Ungarn: Die Magyaren weigern sich ihre Bescheide zu übersetzen; daher auch keine Vollstreckung in Deutschland.

4. Das Bundesamt für Justiz verweigert ebenso die Vollstreckung, wenn im Ausland die Halterhaftung gilt (wie z. B. in den Niederlanden).
Da es in Deutschland keine Halterhaftung gibt, wird auch nicht vollstreckt.

Voraussetzung ist jedoch, daß der deutsche Fahrzeughalter zuvor fristgerecht im Tatortland Einspruch eingelegt hat. Am besten durch einen Anwalt.

Auch wenn ein Knöllchen aus den Ausland nicht vollstreckt wird, so ist eine Zahlung dennoch ratsam, da ansonsten bei der nächsten Einreise weitere Probleme auftauchen.

In Frankreich erhöht sich die Strafe von z. B. 90,- € nach sieben Tagen auf 135,- € nach 45 Tagen auf 375,- € und wenn es vor Gericht geht sind es 750,- €.

In Italien verdoppeln sich Bußgelder nach 60 Tagen.

Verjährungsfrist 5 Jahre.

Und schließlich gibt es Länder, die das Spiel Monopoly als Vorbild nehmen.

Gehe nicht über Los ins Gefängnis.

Nachzulesen in der motorwelt 6/2010 Seite 61-63.

Zitat:

Original geschrieben von motoele


Hallo!

Habe heute seltsamerweise auch Post vom CJIB in Holland bekommen.

Soll im April in Holland 4 Km/h zu schnelle gefahren sein, macht inkl. Verwaltungsgebühr 23,00.

Aber jetzt kommt es:

Ich war seit 2005 nicht mehr in Holland und noch witziger ist, dass es das Kennzeichen meines Quads ist, mit welchem ich erst recht nicht in Holland war.

Der Bescheid ist also FALSCH.

Was soll man tun???

Wenn ich die Rechtsschutz einschalte, dann kostet das eine SB von 150 Euro.
Also einfach ignorieren oder was ist das beste???

MfG

Da es erst ab 1.10.2010 mit Holland eine grenzüberschreitende Vollstreckung geben wird,  kann eine deutsche Behörde das Geld derzeit nicht eintreiben. Die Schreiben eines ausländischen Inkassounternehmens kann ignoriert werden. Die Forderungen können auch nicht gerichtlich durchgesetzt werden.

Ab 1.10. kann eine ausländische Bussgeldstelle jedoch unter Amtshilfe deutscher Behörden Forderungen eintreiben.  Hierbei ist aber zu beachten, dass u.a. voraussetzung ist, dass der Bussgeldbescheid in deutscher Sprache abgefasst ist ( M.E. wird dies nicht wegen des Verkehrssünders gefordert, sondern in erster Linie damit die Beamten den Bescheid prüfen können).

Da in Deutschland bei Geschwindigkeitsübertretungen die Fahrerhaftung, in vielen anderen Ländern aber die Halterhaftung gilt, wird (so ist meine Info) ein ausländisches Bussgeld von den deutschen Behörden nicht eingetrieben werden, wenn der Halter bei der ausländischen Behörde Einspruch erhoben hat mit der Begründung, er sei nicht gefahren. Fahrer muss also von den ausländischen Behörden genannt werden. Erhebt der Halter keinen Einspruch, wird davon ausgegangen, dass der Halter auch Fahrer war und Bussgeld wird eingetrieben. 

Im vorliegenden Fall mag es auch möglich sein, dass einen Kenzeichenverwechslung vorliegt. Es ist bekannt, dass es dort Probleme mit der Lesbarkeit deutscher Kennzeichen gibt.

Da auf jeden Fall bei der nächsten Einreise nach Holland Gefahr besteht, wegen dieses Bussgeldes belangt zu werden, Einspruch einlegen und zuwarten, was passiert.

O.

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