klemmendes Wastegate. Gewährleistung?
Hallo,
Habe seit einiger Zeit das bekannte wellenartige beschleunigen im Bereich von 2-3 k Umdrehungen besonders stark. Habe noch knapp 2 Monate Gewährleistung auf den Wagen beim Händler. Nun meine Frage zählt ein solches als Mangel oder ist das Verschleißteil?
MfG
18 Antworten
Es besteht beweislastumkehr. Also du musst dem Händler nun beweisen, dass der Fehler schon beim Kauf da war.
Fragen kostet beim Händler aber auch nichts. Daher frag einfach dort mal nach.
Ich habe hier einige Beiträge entfernt, die nicht wirklich NUB konform waren.
Zurück zum Thema, bitte. Und zwar ohne persönliche Angriffe. Kleiner Tipp: ein zivilisierter Beitrag fängt nicht mit "Blödsinn" an.
Zitat:
@Forster007 schrieb am 7. Mai 2023 um 11:03:22 Uhr:
Es besteht beweislastumkehr. Also du musst dem Händler nun beweisen, dass der Fehler schon beim Kauf da war.Fragen kostet beim Händler aber auch nichts. Daher frag einfach dort mal nach.
Die beweislastumkehr wurde doch auf 1 Jahr angehoben also hab ich ja noch Glück. Werd morgen mal anrufen
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Zitat:
@Forster007 schrieb am 7. Mai 2023 um 11:03:22 Uhr:
Es besteht beweislastumkehr. Also du musst dem Händler nun beweisen, dass der Fehler schon beim Kauf da war.
Falsch. Beweislastumkehr bedeutet eben nicht, dass er dem Händler beweisen muss, dass der Mangel ab Übergabe bestand, sondern dass der Händler ihm beweisen muss, dass kein Mangel bei Übergabe bestand.
Am besten rügt man in beleghafter Weise gegenüber dem Verkäufer die Symptome des Problems und bittet um Abhilfe. Dann rennt einem schonmal nichts weg. Der Verkäufer muss dann herausfinden woran es liegt. Das weitere Vorgehen ergibt sich dann aus der Reaktion des Verkäufers.
Zitat:
@MariusG42 schrieb am 7. Mai 2023 um 19:59:54 Uhr:
Zitat:
@Forster007 schrieb am 7. Mai 2023 um 11:03:22 Uhr:
Es besteht beweislastumkehr. Also du musst dem Händler nun beweisen, dass der Fehler schon beim Kauf da war.Falsch. Beweislastumkehr bedeutet eben nicht, dass er dem Händler beweisen muss, dass der Mangel ab Übergabe bestand, sondern dass der Händler ihm beweisen muss, dass kein Mangel bei Übergabe bestand.
Das ist eben falsch. Weil was du erklärst ist genau das, was der Händler in den ersten 6 bzw. jetzt 12 Monaten machen muss. Nach den 6 bzw. jetzt 12 Monaten muss der Käufer beweisen.
Und das ist auch der Grund, warum so mancher Zweifelhafter Händler versucht die Reparatur herauszuzögern.
Zitat:
@Tim28_99 schrieb am 7. Mai 2023 um 19:59:52 Uhr:
Zitat:
@Forster007 schrieb am 7. Mai 2023 um 11:03:22 Uhr:
Es besteht beweislastumkehr. Also du musst dem Händler nun beweisen, dass der Fehler schon beim Kauf da war.Fragen kostet beim Händler aber auch nichts. Daher frag einfach dort mal nach.
Die beweislastumkehr wurde doch auf 1 Jahr angehoben also hab ich ja noch Glück. Werd morgen mal anrufen
Ja, weil die Gewährleistung auf 2 Jahre angehoben wurde.
Wenn du also erst vor 10 Monaten das Auto gekauft hast, dann muss der Händler noch beweisen.
Das heißt aber auch, du hast noch 14 Monate Gewährleistung ;-)
@Forster007 Nochmal der freundliche Hinweis an dich: Du hast ein falsches Begriffsverständnis von Beweislastumkehr. Google ist dein Freund und Helfer und erspart jede weitere Diskussion!
Selbst der TE hat es in seinem Feedback korrekt verwendet, dass diese nun für 12 Monate gilt und nicht erst nach 12 Monaten, so wie du glaubst.
Der TE schreibt, dass er noch 2 Monate Gewährleistung hat. Er muss nur die Symptome des Problems rügen und um Abstellung bitten.
Zitat:
@MariusG42 schrieb am 7. Mai 2023 um 20:24:33 Uhr:
@Forster007 Nochmal der freundliche Hinweis an dich: Du hast ein falsches Begriffsverständnis von Beweislastumkehr. Google ist dein Freund und Helfer und erspart jede weitere Diskussion!
Selbst der TE hat es in seinem Feedback korrekt verwendet.
Nein, der TE hat es sehr wohl so verstanden, wie ich es geschrieben habe.
Er hat mit den 12 Monaten nur jetzt erst zu erkennen gegeben, wann er das Auto wohl gekauft hat. Das wussten wir zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Außer dass er glaubte, nur noch 2 Monate Gewährleistung zu haben. Und das ist nach der neuen Regel dann schon im 22 Monat oder nach der alten Regel 10 Monat. Beide deutlich in der Beweislastumkehr.
Übrigens, driftest du wieder richtung Beleidigungen ab....
Zitat:
@Forster007 schrieb am 7. Mai 2023 um 20:28:21 Uhr:
Beide deutlich in der Beweislastumkehr.
Wo siehst du denn Beleidigungen? Daher nochmal höflich für dich:
Du verdrehst den Begriff der Beweislastumkehr.
Diese gilt in den ersten 12 Monaten.
Normalerweise müsste der TE dem Händler beweisen, dass der Mangel bei Übergabe vorlag, so wie allgemein im BGB geregelt.
Nicht aber, wenn die Beweislastumkehr für Verbraucher gilt, denn da ist der Händler in der Beweislast.
Du schreibst die ganze Zeit etwas davon, dass er sich nach 12 Monaten in der Beweislastumkehr befindet und das ist halt einfach komplett falsch. Das wird dir jeder Jurist 1. Semester bestätigen können.
Ah, jetzt versuchst du dich damit zu retten. Jetzt betreibst du Wortklauberei.
OK, denn jetzt schreibst du genau das plötzlich, was ich von Anfang an geschrieben habe.
Ja, wenn du es so sehen willst, habe ich das Wort dann falsch benutzt, aber die Tatsachen, wer wen was beweisen muss richtig erklärt.
Warum du aber beleidigend wirst, weißt du immer noch nicht.
Clever wäre gewesen, wenn du so viel Wert auf die richtige Benutzung des Fachbegriffes bist, diesen richtig zu erklären. Aber die Aussage des anderen nicht als Blödsinn abzutun....
Der TE hat übrigens Verstanden, was ich wollte ;-)
Das hast du nicht von Anfang an geschrieben. Du schreibst immer wieder etwas, davon dass er jetzt in der Beweislastumkehr ist etc.
Die ist im BGB eindeutig geregelt, was darunter zu verstehen ist.
Wenn man sich selbst irrt (was übrigens viele diesbezüglich tun), dann ist es ja OK, aber man sollte auch mal auf diejenigen hören, die darin geschult worden sind.
Jetzt hast du denk ich verstanden, was ich von Beginn an gemeint habe und was den anderen Beteiligten sicherlich auch klar war. Also abhaken und weiter.
24 Monate Gewährleistung, davon die ersten 12 Monate mit Beweislastumkehr als Verbraucher.
Das hatte ich dir bereits im 1. Beitrag erklärt. Wurde von dir aber nicht gewürdigt.