Klage gegen Daimler wg. Verwendung einer verbotenen Abschaltvorrichtung im W211 E 300 Bluetec
Ich habe vor ca. 2 Wochen Klage gegen Daimler beim Landgericht Stuttgart eingereicht wg. Verwendung einer verbotenen Abschalteinrichtung.
Anträge:
Rückgabe meines Fahrzeugs gegen Erstattung des ursprünglichen Kaufpreises plus Zinsen seit Kaufdatum, evtl. Anrechnung des Nutzungsvorteils.
Fahrzeug:
W211 E300 Bluetec (Motor OM642)
Abgas-Norm: ursprünglich EURO 4, seit Januar 2019 umgeschlüsselt auf EURO 5
EZ 06/2009
aktueller Kilometerstand ca. 118.000 km
Ich habe vor der Kaufentscheidung ca. 12 Monate recherchiert, welches Fahrzeug ich kaufen werde. Da ich den Kauf eines Fahrzeugs der gehobenen Mittelklasse und besonders eines Diesels als langfristige Investition behandele (ich gehöre nicht zur Fraktion der Fahrzeug-Schnellwechsler!), habe ich mir im Hinblick auf immer strenger werdende Abgas-Auflagen für den seinerzeit von Daimler als "saubersten Diesel der Welt" propagierten E300 Bluetec entschieden.
Ich bin sowas von "angepisst", daß Daimler auch in meinem Fahrzeug offenbar eine verbotene Abschalteinrichtung verwendet (Thermofenster)...siehe drei bisher (wg. Berufung durch Daimler) noch nicht rechtswirksam gewordene Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart.
Beste Antwort im Thema
Es ist doch sehr heiß in Deutschland! Aber da ist solch ein Post richtig gut!
Meine Ärztin hat mir lachen verordnet und über dieses Post konnte ich lachen, so richtig aus dem vollen heraus, hat das gutgetan!
Taxifahrer dieser Welt, verklagt Daimler auf Rücknahme eures W211ers, die geben Euch allen bestimmt ein nigel nagel Neues der Baureihe W 213, vorzugsweise natürlich auch einen S213 mit allem drum und dran als Entschädigung.
Euch allen ein schönes sonniges Wochenende. Und passt mit den Drogen bei dieser Hitze auf!
256 Antworten
Ein sicherlich weises Urteil... einen Schaden ersetzen der gar nicht entstanden ist bzw. gar nicht vom beklagten Hersteller verursacht wurde, das geht nunmal nicht.
Das Fahrzeug mag zwar vielleicht eine Wertminderung durch den Imagewandel der Dieselmotoren und Einführung von Dieselfahrverboten erfahren haben, aber dies ist nunmal nicht vom Hersteller zu verantworten.
Diese Entscheidung war wie nachzulesen für viele von uns absehbar. Ich denke mal die RS Versicherung wird sich da auch nicht zu weiteren Kostenübernahmen bereit erklären. Wie auch-die Klage wurde abgewiesen. Da gibt es meines Wissens nur die Möglichkeit der Berufung, wenn Verfahrensfehler nachweisbar sind. Dann muss in einer mündlichen Berufungsverhandlung nachgewiesen werden welche Verfahrensfehler vorlagen. Das wird keinesfalls einfach.
Auf jeden Fall kann der Anwalt bis hierher mit der RS Versicherung abrechnen - so ist wenigstens ihm geholfen 😉.
Ich denke Du irrst. Das war hier ja, soweit ich das mitbekommen habe, ein erstinstanzliches Urteil. Gegen ein solches kann, außer bei Streitwerten bis 600 €, immer Berufung eingelegt werden.
Das Landgericht war hier die erste Instanz da bei Streitwerten über 5.000 € das Verfahren bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht zu führen ist.
Verfahrensfehler wären das Thema bei einer Revision.
Die RSV kann die Deckung auch in der Regel nur dann wirksam verweigern wenn das Verfahren ganz offensichtlich aussichtslos ist. Ein unterliegendes Urteil der 1. Instanz ist da eher nicht maßgeblich.
Es bleibt daher zu fürchten dass die Gerichtsbarkeit hier weiter die persönliche Gier des Klägers behandeln muss 🙄
Klar kann er immer Berufung einlegen....die wird aber nicht in Bezug auf die eigentliche Streitfrage sondern in Bezug auf eventuelle Verfahrensfehler zugelassen...sprich: man muss dem Gericht nachweisen, dass die Vorgehensweise die zur Klageabweisung geführt hat fehlerhaft war. Das wird allerdings nicht einfach werden...insofern wird die Sache aus meiner Sicht hier beendet sein.
Das sehe ich völlig neutral und wertfrei...ich habe es nur leider allzu oft erlebt, dass Anwälte jeden Auftrag angenommen haben und ihre Mandaten bestärkt haben Klage einzureichen (wohl wissend dass der Rechtsstreit keine Aussicht auf Erfolg hat)- es ist ja deren Geschäft und ein Anwalt lebt nun mal davon.
Insofern bin ich eher Anwälten gegenüber skeptisch....wenn der TE mit seiner Klage Erfolg gehabt hätte, hätte es mich für ihn persönlich gefreut.
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Da liegst Du falsch... ich zitiere mal Wikipedia:
Zitat:
Die Berufung, auch Appellation, ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz. Sie steht in der Regel zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und einer möglichen Revision, kann aber auch unter bestimmten Voraussetzungen je nach Prozessordnung übersprungen werden. Mit der Berufung können sowohl rechtliche als unter Umständen auch tatsachenbezogene Rügen verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden. Das Berufungsverfahren kann also einen dualistischen Charakter haben, es ist dann sowohl ein Rechtsbehelfs- als auch ein Erkenntnisverfahren.
Zitat:
@Fritzibass schrieb am 30. Oktober 2019 um 12:01:23 Uhr:
Das sehe ich völlig neutral und wertfrei...ich habe es nur leider allzu oft erlebt, dass Anwälte jeden Auftrag angenommen haben und ihre Mandaten bestärkt haben Klage einzureichen (wohl wissend dass der Rechtsstreit keine Aussicht auf Erfolg hat)- es ist ja deren Geschäft und ein Anwalt lebt nun mal davon.
Insofern bin ich eher Anwälten gegenüber skeptisch....
Das wiederum kann ich aus eigenen leidvoller Erfahrung nur bestätigen. Ich kann nicht verstehen woher das allgemein gute Ansehen von Juristen in der Gesellschaft kommt, außer des Geldes wegen dass sie verdienen und vermutlich solchen überzeichneten Hollywood Darstellungen a la Erin Brockovich etc.
Die Wahrheit ist doch genau das Gegenteil wie Fritzbass richtig beschreibt. Mir gegenüber wurde sogar eine nachweisbare Falschaussage schriftlich getätigt (so blöd muss man auch erst sein) so dass ich aus Zorn sogar erwogen habe gegen den eigenen Anwalt vorzugehen. Sollte ich jedenfalls künftig nochmals einen Anwalt benötigen, dann nur einen der selbst eine Schlichtungsstelle akzeptiert. Das hilft am Ende auch nicht zwingend, hebt aber wenigstens die Eintrittsschwelle für allzu dreistes Vorgehen.
Zitat:
@Andimp3 schrieb am 30. Oktober 2019 um 12:47:27 Uhr:
Da liegst Du falsch... ich zitiere mal Wikipedia:
Zitat:
@Andimp3 schrieb am 30. Oktober 2019 um 12:47:27 Uhr:
Zitat:
Die Berufung, auch Appellation, ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz. Sie steht in der Regel zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und einer möglichen Revision, kann aber auch unter bestimmten Voraussetzungen je nach Prozessordnung übersprungen werden. Mit der Berufung können sowohl rechtliche als unter Umständen auch tatsachenbezogene Rügen verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden. Das Berufungsverfahren kann also einen dualistischen Charakter haben, es ist dann sowohl ein Rechtsbehelfs- als auch ein Erkenntnisverfahren.
Er hat ja aber kein Urteil sondern eine Klageabweisung bekommen. Da ist das etwas anders geregelt da es ja erstmal zu keiner Verhandlung sowie zu einem Urteil kommt.
Wiki ist toll wenn man weiß wonach man suchen muss.....
Oh Mann... eine Klageabweisung ist immer auch ein Urteil aber nicht umgekeht !
Wenn Du anderer Meinung bist dann bitte ich um Belege / Quellennachweise.
Und nach Rücksprache mit meinem Kollegen und Anwalt ist es tatsächlich so, dass seit ein paar Jahren bei einer mündlichen Berufung nach Klageabweisung keine NEUEN Argumente mehr vorgebracht werden dürfen. Es wird lediglich die Würdigung der vorherigen Punkte bewertet und nach Verfahrensfehlern geschaut. Gibt es die nicht, bleibt es bei der Klageabweisung.
Und ansonsten und aus eigener Erfahrung kann ich @Manfred Bonn nur zustimmen
UPDATE:
Meine Berufung gegen das Urteil wurde innerhalb der gesetzten Monatsfrist am 22.11.2019 beim zuständigen OLG Stuttgart eingelegt.
Begründung wird innerhalb der dafür gesetzten Frist eingereicht.
Die große Anzahl von durch "freiwilligen" und KBA-Rückrufen betroffenen Fahrzeugen sowie der 850 Millionen EUR Strafbefehl werfen wirklich kein gutes Licht auf Daimler!
Die entscheidende Rechtsfrage wird wohl sein: Ist das "Thermofenster" als eine gegen die EU-Verordnung verstoßende Abschalteinrichtung einzustufen? Da ein BGH-Urteil zu dieser Frage bisher noch aussteht und dabei das EU-Recht zu berücksichtigen ist, haben deshalb bereits verschiedene deutsche Gerichte entsprechende Voranfragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet...Beantwortung wird aber dauern.
Nun, wir werden sehen...und ich werde weiter berichten.
PS: Da ich doch häufig in Städte mit bereits bestehendem Diesel-Fahrverbote fahren muß, habe ich mir inzwischen auch einen Benziner angeschafft (MB SL 350 R231), nicht gerade eine vernünftige Entscheidung, aber eine, die Freude macht. 🙂
Da frage ich mich doch glatt: wenn Daimler/Mercedes Benz aus deiner Sicht in keinem guten Licht dasteht, wieso hast Du dann erneut auf ein Fahrzeug aus diesem Konzern zurückgegriffen?
Zitat:
@Fritzibass schrieb am 11. Dezember 2019 um 11:38:17 Uhr:
Da frage ich mich doch glatt: wenn Daimler/Mercedes Benz aus deiner Sicht in keinem guten Licht dasteht, wieso hast Du dann erneut auf ein Fahrzeug aus diesem Konzern zurückgegriffen?
Ich buchstabiere, langsam, zum Mitschreiben: BENZINER😛