KFZ Verkauf von Gewerbetreibenden an Gewerbetreibenden.Bin aber Privatmann!

Hallo zusammen!
Erstmal einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Folgendes Problem habe ich: Anfang November 2010 kaufte ich mir einen Ford Galaxy EZ 7/1997 mit 70.000Km beim Händler.
Der Galaxy hielt bis letzte Woche durch. Jetzt ist das Automatikgetriebe hin.
Laut Getriebefirma kostet die Instandsetzung €2700.-

Heute schaute ich auf den Kaufvertrag, darauf stand Verkauf eines Gebrauchten KFZ von Gewerbetreibenden an Gewerbetreibenden.

Ich bin aber Privatmann.

Hat der Verkäufer geschickt die Gewährleistung umgangen oder kann ich noch irgendeinen Anspruch wie durchsetzten??

Viele Grüße
Dre

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Assrael


Direkt zum Anwalt.

Der hat einfach durch falsche Angaben Dich übers Ohr gehauen somit ist der Kaufvertrag nicht Gültig.

Wieso???

Der TE hat doch mit seiner Unterschrift unter den Vertrag eindeutig Stellung bezogen.

Laut seiner Unterschrift ist er ein Gewerbetreibender.

In der Sache kann man nun wirklich nicht von "übers Ohr gehauen" sprechen.
Hier liegt ein klarer Fall von "erst lesen und dann unterschreiben" vor.

Und unterm Strich muss der TE bei Gericht beweisen, dass er nicht als Gewerbetreibender aufgetreten ist. UNd das düfte dann sehr schwer werden mit dem eindeutigen Sachbeweis -Kaufvertrag-.

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Hab mir den Vertrag nochmals angeschaut, wieso ich "so blöd" war zu unterschreiben, dies trotz Baumschulen-Abi und es erst 2Monate später gemerkt habe...

Es ist ein normaler Kaufvertrag für ein gebrauchtes KFZ, jedoch hat der Verkäufer in die Zeile "besondere Vereinbarungen" kritzelig reingeschrieben "Gewerbetreibender"....

Solange mir keiner Tag und Nacht mit nem Laubbläser hinterherrennt...

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Das Kaufrecht nach §433ff BGB gilt nicht nur Verbrauchgüterkauf, sondern auch für Handelskauf, also Vertrag zwischen Kaufleuten.
Und wo finden sich die Fristen und begrenzten Einschränkungsmöglichkeiten und gegen ausschließlich wen sind diese formuliert?

Die bekannten Dinge mit 24 Monate bei Neuteilen, Reduzierbarkeit auf 12 Monate bei Gebrauchtteilen, ... bestehen gesetzlich nur gegenüber "Privaten" im Rahmen des Verbraucherschutzes.

Würden diese Dinge auch gegenüber Gewerblichen eine Gültigkeit haben, dann könnte man das doch nicht bei Neuteilen auf 12 Monate reduzieren - das hätte doch schon auffallen müssen.

Selbstverständlich haben die § 437/438 des BGB Gültigkeit bei Handelsgeschäften. Aussage, diese § gelten nur Verbrauchergeschäfte ist Quatsch.

In diesen § finden sich auch die Gewährleistungsfristen.

Die weiteren Bestimmungen zu den Fristen werden für Verbrauchergeschäfte ab §474 BGB abgehandelt.
Für Handelsgeschäfte irgendwo im HGB. 

O. 

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Für Handelsgeschäfte irgendwo im HGB. 

Ich bestreite nicht, dass im HGB Pflichten und Fristen zur Gewährleistung aufgeführt sind.

Entscheiden musst Du dich aber schon:
Wenn das BGB gilt, kann doch doch kaum das davon in erheblichen Bereichen abweichende HBG gelten?

Ohnehin Nebenschauplatz und darum geht es nicht. Um die Beantwortung der eigentlichen Frage hast Du dich prima herumgedrückt:

Wo steht, dass man im B2B das HGB oder Teile aus dem, oder auch die Teile der Gewährleistung des BGB gilt oder anwenden (vertraglich vereinbaren) muss?

Du willst doch jetzt nicht ernsthaft behaupten, dass zB. rund 95% der im Investitionsgüterbereich getätigten Verträge teilweise "ungültig" sind, weil weder BGB noch HGB zur Anwendung kommt. Also ich kenne keinen Käufer in diesem Bereich, der so bescheuert wäre, unter diesen Bedingungen zu kaufen.

Und wie sieht das mit den B2B-Bereichen aus, in denen der Gesetzgeber die Verwendung des HGB/BGB für unzulässig erklärt hat, weil er erkannt hat, dass es zu erheblichen Nachteilen für den Käufer führt?

Geht es jetzt in diesem Thread darum dem TE zu helfen oder darum, dass ihr euch gegenseitig die § und Formulierungen um die Ohren haut?
So wie es aussieht wird sich das nur Gerichtlich klären lassen.
Ergebnis offen.
Gruß
Frank, der leider den ganzen Thread komplett durchgelesen hat.

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Zitat:

Original geschrieben von Frank128


Frank, der leider den ganzen Thread komplett durchgelesen hat.

Angeber 😁

Mfg Zille

Zitat:

Original geschrieben von zille1976



Zitat:

Original geschrieben von Frank128


Frank, der leider den ganzen Thread komplett durchgelesen hat.
Angeber 😁

Mfg Zille

Du mich auch. 😁

Gruß

Frank

Zitat:

Original geschrieben von Frank128


Geht es jetzt in diesem Thread darum dem TE zu helfen oder darum, dass ihr euch gegenseitig die § und Formulierungen um die Ohren haut?

Vielleicht geht es auch darum einen Grund zu geben, damit sich ein anderer mittels eines OT-Beitrag im Thread über OT im Thread auslassen und sich dadurch als der Gute profilieren will.

Man weiß es nicht und wird es wahrscheinlich auch nie erfahren.

Dafür schreibe ich hier schon zu lange als das ich mich als der "Gute" profilieren könnte. Der Zug ist abgefahren. 😁
Fakt ist, dass nach 3 Seiten Thread, meine OT-Beiträge eingeschlossen, der TE nicht ein wenig schlauer ist was er tun soll/kann als vorher.
Gruß
Frank, der auch schon Mal OT schreibt. 😉

....

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Du willst doch jetzt nicht ernsthaft behaupten, dass zB. rund 95% der im Investitionsgüterbereich getätigten Verträge teilweise "ungültig" sind, weil weder BGB noch HGB zur Anwendung kommt. Also ich kenne keinen Käufer in diesem Bereich, der so bescheuert wäre, unter diesen Bedingungen zu kaufen.

Ich habe nirgendwo behauptet - und es kann auch aus meinen Aussagen nicht abgeleitet werden-, dass 95% aller Verträge ungültig sind. Insoweit vermag ich auch nicht die Logik nachzuvollziehen, die zu dieser Deiner Aussage führt.

Lediglich folgendes habe ich geschrieben: Das BGB ist für alle gültig und es nicht so, wie Du hier uns erzählen willst, dass das BGB nur für Private gilt. Für Kaufleute hat das HGB Zusatzvorschriften, aber es ist immer noch zuerst das BGB gültig und dann erst das HGB.

Das ist mein Abschlusskommentar zu dieser Diskussion, die wie viele andere von Dir angezettelten Diskussionen nur noch um ihrer selbst willen, aber nicht im Hinblick auf die Fragestellung des Te geführt werden.

Wesentliche Unterschiede zwischen Verbrauchsgüterkauf und Kauf zwischen Kaufleuten werde ich später hier dem TE in einem gesonderten Beitrag mitteilen, da dies eine Hilfe für ihn sein kann.

O.

Zitat:

Original geschrieben von dreair


Hab mir den Vertrag nochmals angeschaut, wieso ich "so blöd" war zu unterschreiben, dies trotz Baumschulen-Abi und es erst 2Monate später gemerkt habe...

Es ist ein normaler Kaufvertrag für ein gebrauchtes KFZ, jedoch hat der Verkäufer in die Zeile "besondere Vereinbarungen" kritzelig reingeschrieben "Gewerbetreibender"....

Solange mir keiner Tag und Nacht mit nem Laubbläser hinterherrennt...

Ein paar möglicherweise hilfreiche Informationen:

A.  Wie ist der Inhalt der "Besondere Vereinbarung" zu interpretieren?.

Dass man Gewerbetreibender ist, kann man nicht vereinbaren. Man ist es oder ist es nicht. Die Vereinbarung kann nur dahin interpretiert werden, dass der Käufer damit einverstanden ist, dass er als Gewerbetreibender behandelt wird. Wenn dies ein Käufer macht, müssen, da hiemit Nachteile verbunden sind, schon schwerwiegende Gründe vorliegen. Die sind hier nicht zu erkennen.Auch der Verkäufer kann kein Gründ vorbringen, da er einen Verkauf an Private nicht ausgeschlossen hat. Dies beweist zwar nichts, legt aber den Gedanken einer Manipulation nahe.

B.  „Wird in der jetzt vorliegenden Vertragsausfertigung etwas zur Sachmängelhaftung/Gewährleistung ausgeführt?
1. Wenn nein:
Es besteht Anspruch auf Gewährleistung. Zu beachten ist, dass bei Kauf unter Kaufleuten der Mangel unverzüglich angezeigt werden muss. Erfolgt dies nicht, verfällt der Anspruch. Darüber hinaus gibt es nicht die Beweislastregelung.

2. wenn ja:
Es stellt sich die Frage, ob hier tatsächlich ein Handelskauf vorliegt. Ein Handelskauf umfasst Waren, die zum Handelsgewerbe beider Vertragspartner gehören. Da derTe kein Gewerbe hast, ist diese Eigenschaft nicht erfüllt, und es könnte sein, dass der vorliegende Vertrag als Verbrauchsgütervertrag mit all seinen Folgen anzusehen ist.
Bei der Frage, welche Vertragsart vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die Vertragsart von den Vertragspartnern bezeichnet wird, sondern auf das Wesen des Vertragsinhaltes.

Einfaches Beispiel:
Aus einem Dienstleistungsvertrag wird kein Kaufvertrag, auch wenn dieser Vertrag so genannt wird.

Ich schließe mich der hier schon gegeben Empfehlung an, einen 2. Anwalt und zwar einen Fachanwalt für „Kauf & Vertragsrecht einzuschalten.

O.
 

Zitat:

Original geschrieben von Frank128


Fakt ist, dass nach 3 Seiten Thread, meine OT-Beiträge eingeschlossen, der TE nicht ein wenig schlauer ist was er tun soll/kann als vorher.

Wieso stellst Du die Intelligenz des TE hier in Zweifel?

Ich glaube schon, dass er durch einfaches Nachlesen klar erkannt hat, was das ursächliche Problem ist und welche Dinge Schritt für Schritt abgearbeitet werden müssen.

Dass es keine Reparaturanleitung gibt, die man nur nacheinander abarbeiten braucht und das gewünschte Ergebnis dann auch eintreten wird, sondern schon der erste Schritt eventuell überhaupt nicht ausführbar ist, liegt am Thema und der vorhandenen Ausgangsposition.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Das BGB ist für alle gültig ...

Du wärst auch gut für eine politische Karriere 😁

Du musst immer allgemeiner werden, um dann doch irgendwie Recht zu behalten.

Aber Du hast es doch bereits richtig herausgefunden und beantwortet, nur gefällt Dir diese Antwort anscheinend selber nicht?

Zitat:

Die weiteren Bestimmungen zu den Fristen werden für Verbrauchergeschäfte ab §474 BGB abgehandelt.

Für Handelsgeschäfte irgendwo im HGB.

Völlig richtig:

- Im BGB finden sich die Bedingungen und Fristen für Verbrauchergeschäft, also ausschließlich gegenüber "Privaten".

- Im HGB finden sich Fristen und Bedingungen für Handelsgeschäfte.

Aber es steht nirgends, dass man das HBG auch anwenden muss. Im B2C kommt man am BGB nicht vorbei, aber Thema ist B2B.

Dass Verkäufer im B2B gerne das HGB als Basis nehmen, ist aufgrund der Möglichkeiten für den Verkäufer auch völlig verständlich, aber es bedeutet doch nicht, dass man das HGB nehmen muss oder vom Gesetzgeber als verpflichtend vorgegeben ist, wie das BGB beim Verbrauchergeschäften.

Du musst mir nicht erklären, was im HBG drin steht und worin die Unterschiede zum Endverbraucherverkauf gem. BGB bestehen.

Erkläre doch einfach, warum das HGB gilt, auch wenn man es vertraglich überhaupt nicht vereinbart hat. BGB brauchen wird nicht wieder anfangen, dass das BGB raus ist, hast Du selbst geschrieben.

Und höre auf persönlich zu werden oder irgendwelche Argumentationen, dass ich hier um das Thema selbst willen etwas diskutieren will.

Du hattest geschrieben, dass die Bedingungen, Fristen und Einschränkungen des BGB gelten - und dies nun wieder gekippt.

Du hattest geschrieben, dass die Bedingungen, Fristen und Einschränkungen des HGB gelten - und nach mittlerweile drei Antworten ist es Dir immer noch nicht möglich, dies nachzuweisen.

Wenn Du derartige Diskussionen nicht magst, dann unterlasse doch einfach fehlerhafte Behauptungen oder weise nach, dass Du richtig liegst. Du windest Dich doch hier wie ein Aal immer um einzige Fragestellung herum.

Einfach Frage und darauf eine einfache Antwort.
Irgendwelche Ankündigungen von Abhandlungen über Unterschiede zwischen zwei Gesetzen sind für die Fragestellung völlig unerheblich.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Ein paar möglicherweise hilfreiche Informationen:
...

Ich schließe mich der hier schon gegeben Empfehlung an, einen 2. Anwalt und zwar einen Fachanwalt für „Kauf & Vertragsrecht einzuschalten.

Wo ist denn dieser Quatsch her?

Der Erste, der hier sich bei einem Fachanwalt mal beraten lassen sollte, ist der Verfasser von dieser Aufstellung.

Entweder ein Student in frühen Semestern, der für diese Facharbeit keine sonderlich hohe Benotung erhalten wird, oder aus einem völlig anderen Themenbezug genommen.

Zitat:

Dass man Gewerbetreibender ist, kann man nicht vereinbaren. Man ist es oder ist es nicht.

Was für eine hochinteressante, neue Feststellung

Zitat:

Die Vereinbarung kann nur dahin interpretiert werden, dass der Käufer damit einverstanden ist, dass er als Gewerbetreibender behandelt wird.

Gewagt.

Denn auch ohne Einverständnis des Gewerbetreibenden bleibt er ein Gewerbetreibender und kann nicht anders behandelt werden.

Zitat:

Wenn dies ein Käufer macht, müssen, da hiemit Nachteile verbunden sind, schon schwerwiegende Gründe vorliegen. Die sind hier nicht zu erkennen.

Also ich erkenne den "schwerwiegenden Grund" einer reinen Sachstandsfestellung - er ist Gewerbetreibender.

Dass besondere oder schwerwiegende Gründe für eine gewerbliche Tätigkeit zusätzlich vorliegen müssen, ... Es ist ganz einfach seine Berufsausübung.

Wie besonders und schwerwiegend muss wohl der Grund sein, beruflich ein Sachbearbeiter im Hochbauamt zu sein.

Das Einzige, was hier schwer wiegt, ist die Lächerlichkeit derartiger Sätze.

Zitat:

Auch der Verkäufer kann kein Gründ vorbringen, da er einen Verkauf an Private nicht ausgeschlossen hat.

Was hat das mit dem Thema bzw. Fragestellung zu tun?

Zitat:

Dies beweist zwar nichts, legt aber den Gedanken einer Manipulation nahe.

... und da ist sie wieder, die "große Verschwörung".

Keinerlei Beweise zu haben, ist doch objektiv der eindeutigste Beweis der überhaupt möglich ist.

...

Sollte reichen.
Das ganze Ding ist, zumindest zu dieser Fragestellung, eine reine Büttenrede.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Zitat:

Dass man Gewerbetreibender ist, kann man nicht vereinbaren. Man ist es oder ist es nicht
Was für eine hochinteressante, neue Feststellung

Dieser Satz ist typisch für viele Deiner Kommentare.

Er wird aus dem Zusammenhang gerissen und wird dann lächerlich gemacht.  Oder es wird auf etwas Bezug genommen, was überhaupt nicht gesagt wurde.

Welchen Ratschlag hast Du dann für den Te ? 

O.

Wie wäre es denn nun endlich mit einer Antwort auf meine immer noch im Raum stehende Frage an Dich?

Du ziehst den Thread immer länger, mit immer neuen Gegenfragen, Ideen, Varianten, Verzweigungen und Ablenkungs- und Beschäftigungsversuchen.

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