KFZ Unfall mit unklarer Rechtslage, was ist mein nächster Schritt?

Hallo,

und zwar geht es darum dass ich vor einem Monat ein Autounfall mit einer älteren Autofahrerin hatte. Ich überholte sie in einer 50er Zone, während sie 30 fuhr und diese scherte ohne zu blinken nach links ein. Polizeilich wurde alles aufgenommen. Sie behauptete sie blinkte und ich behauptete sie blinkte nicht. Da es keine Zeugen gab, ist es wahrscheinliche eine 50/50 Schuld oder bin ich da falsch informiert? Ich hab den Unfall der gegnerischen Versicherung und meiner gemeldet.

Dann meinten Die unfreundlichen Mitarbeiter meiner Versicherung ich solle umgehend zum Gutachter gehen. Da es ja noch ungeklärt ist denke ich mal dass ich dass dann selbst zahlen muss. Bei einem Anruf bei einem unabhängigen Gutachter hieß es ich solle lieber warten bis die Rechtslage geklärt wurde.

Nun meine Frage sollte ich jetzt einen Termin beim Gutachter ausmachen und das selbst zahlen da ich mein Auto so schnell wie möglich bräuchte.

Und falls ich beim Gutachter dann war kann ich mein Auto dann selbstständig reparieren da ich hörte dass es sehr lange dauern kann bis das Geld bei mir ankommt.

Wie lange müsste ich denn warten bis so etwas geklärt wird und bekomme ich die Schuldfrage per Post oder muss ich mich irgendwo melden und nachfragen?

Wäre bei vielen Antworten echt dankbar!!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Driver664 schrieb am 14. November 2017 um 09:54:16 Uhr:


....die alte Dame muss nix beweisen. Siehe vorherigen Einträge - we überholt hat eine erhöhte Vorsicht zu wahren. Aber am Ende ist das alles offen und wird im Zweifel vor Gericht entschieden. Alles wenn und aber nutzt hier nix...hilft auch nicht weiter

Du irrst mit Deiner Rechtsauffassung.

Gemäß § 9.1 der STVO hat derjenige, der abbiegt, eine erhöhte Sorgfalts- und eine 2. Rückschaupflicht.
Aus welchem Grunde wird eigentlich immer von der "alten" Dame und nicht einfach von Dame oder Abbiegerin gesprochen.
Da das Blinken nicht unter Beweis gestellt werden kann und auch nicht § 9.1 außer Kraft setzt, ergibt sich mindestens eine Haftungsverteilung von 50 %.
2/3 zu 1/3 zu Lasten der Abbiegenden wäre auch noch vertretbar.

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Zitat:

@Markus799 schrieb am 15. November 2017 um 16:30:22 Uhr:


Sollte ich so eine Forderung der Eintrittspflicht per Email senden oder doch per Telefon? Wenn ja wie sollte diese ca. aussehen, sorry wegen den vielen Fragen aber ich hatte sowas noch nie und habe ehrlich gesagt wenig Erfahrung 🙂

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte bestätigen Sie mir Ihre Eintrittspflicht zum Grunde und zur Höhe der Haftung.
Mit freundlichen Grüßen.

Sollte ich das umändern oder ist das so richtig :

Sehr geehrten Damen und Herren,

bitte bestätigen sie mir ihre Anerkennung zur Eintrittspflicht der Schadensregulierung meines Fahrzeuges und zur Höhe der Haftung.

Mit freundlichen Grüßen,
...

(Und am Ende noch die ganzen Infos vom Unfall und evtl Aktenzeichen der Polizei)

Ich bin doch davon ausgegangen, dass der Unfall bereits vom TE gemeldet wurde.
Er muss seinen Anspruch schon begründen und schriftlich mitteilen, wie es aus seiner Sicht passiert ist.
Bitte nicht "alte Dame" sondern Unfallpartner schreiben. Auch das Aktenzeichen der Polizei mitteilen.

Ich habe den Unfall bereits beiden Versicherungen gemeldet.

Ist das so ok?

Sehr geehrten Damen und Herren,

Bitte bestätigen sie mir ihre Eintrittspflicht zur Anerkennung der Schadensregulierung meines Fahrzeuges und zur Höhe der Haftung.

Unfallhergang:
Der Unfall passierte, als ich das 30 km/h langsam fahrende Auto mit 50 km/h links blinkend überholte und diese während meinem Überholvorgang links mit dem Lenkrad einlenkte.
Mit freundlichen Grüßen,

Sollte ich vielleicht noch was dazu schreiben dass der Unfallgegner verpflichtet war zurück zu schauen bzw. die Spiegel zu benutzen?

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Zitat:

@Markus799 schrieb am 15. November 2017 um 18:44:29 Uhr:


Ich habe den Unfall bereits beiden Versicherungen gemeldet.

Ist das so ok?

Sehr geehrten Damen und Herren,

Bitte bestätigen sie mir ihre Eintrittspflicht zur Anerkennung der Schadensregulierung meines Fahrzeuges und zur Höhe der Haftung.

Unfallhergang:
Der Unfall passierte, als ich das 30 km/h langsam fahrende Auto mit 50 km/h links blinkend überholte und diese während meinem Überholvorgang links mit dem Lenkrad einlenkte.
Mit freundlichen Grüßen,

Sollte ich vielleicht noch was dazu schreiben dass der Unfallgegner verpflichtet war zurück zu schauen bzw. die Spiegel zu benutzen?

Das weiß jeder, der eine Fahrprüfung abgelegt hat und ein Schadensachbearbeiter erst recht.

germania47 schrieb
Das weiß jeder, der eine Fahrprüfung abgelegt hat und ein Schadensachbearbeiter erst recht.

😁

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 15. November 2017 um 19:07:41 Uhr:


germania47 schrieb
Das weiß jeder, der eine Fahrprüfung abgelegt hat und ein Schadensachbearbeiter erst recht.

😁

Delle, Du hast recht.
Das Niveau hat auch bei diesem Berufsstand extrem gelitten. 🙂
Will das nur nicht wahrhaben.

germania47 schrieb
Delle, Du hast recht.
Das Niveau hat auch bei diesem Berufsstand extrem gelitten. 🙂
Will das nur nicht wahrhaben.

Nicht nur dort, mein Lieber.......😉

Zitat.
Gemäß § 9.1 der STVO hat derjenige, der abbiegt, eine erhöhte Sorgfalts- und eine 2. Rückschaupflicht.
Aus welchem Grunde wird eigentlich immer von der "alten" Dame und nicht einfach von Dame oder Abbiegerin gesprochen.
Da das Blinken nicht unter Beweis gestellt werden kann und auch nicht § 9.1 außer Kraft setzt, ergibt sich mindestens eine Haftungsverteilung von 50 %.
2/3 zu 1/3 zu Lasten der Abbiegenden wäre auch noch vertretbar.

Genau das ist die offizielle Rechtsprechung und so wird auch meistens entschieden. Habe ich auch durch und das Verfahren ist noch in der Schwebe.
Ich wurde beim Linksabbiegen von einem Überholer der gesamten Kolonne (ca. 5-6 Fahhrzeuge), deren erstes Fahrzeug ich war, mit ca 100 km/h getroffen und 10 Meter über eine mit Gras bewachsene Fläche geschoben. Jetzt leide ich an den Unfallfolgen und eine teilweise Invalidität ist anerkannt. Der Unfallgegner hat die Kolonne überholt, welche sich mit 30-40 km/h bewegte. Ein Unfallzeuge hat eine andere Aussage gemacht und nun bin ich von der gegnerischen Versicherung mit 50% entschädigt bei noch offenen Posten (Schmerzensgeld, Sachschäden). Ich habe eine Vollkasko, aber es ist noch ein schwebendes Verfahren, welches meine Rechtsanwältin nun nach fast 2,5 Jahren angehen wird. Ich bin mit 50/50% nicht einverstanden.

Trotz 2. Rückschau konnte ich den Überholer nicht ausmachen, da dieser offensichtlich ohne Licht bei schlechten Wetterbedingungen (Regen, Wind) mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war.
§ 9.1 der STVO hilft mir da gar nicht weiter. Auto Totalschaden, Knochen kaputt, etc.
Zeitgenossen die keine Zeit haben und rücksichtslos unterwegs sind werden durch die Rechtsprechung geschützt.

Also erstens bin ich keine 100 km/h in der Stadt gefahren, ausserdem war es ein schöner heller sonniger Tag. Ich überholte sie mit 20 km/h schneller und sie hätte MIT SICHERHEIT wie auch im Gesetz vorgeschrieben in ihre Spiegel bzw einen Schulterblick machen können. Das bei dir war etwas komplett anderes, in so einem Fall hätte ich niemals überholt.

Zitat:

@Markus799 schrieb am 15. November 2017 um 18:44:29 Uhr:


Ist das so ok?

Sehr geehrten Damen und Herren,

Bitte bestätigen sie mir ihre Eintrittspflicht zur Anerkennung der Schadensregulierung meines Fahrzeuges und zur Höhe der Haftung.

Unfallhergang:
Der Unfall passierte, als ich das 30 km/h langsam fahrende Auto mit 50 km/h links blinkend überholte und diese während meinem Überholvorgang links mit dem Lenkrad einlenkte.
Mit freundlichen Grüßen,

Das reicht auf jeden Fall, damit der Sachbearbeiter erkennt, dass er es mit einem komplett Ahnungslosen zu tun hat.

Ich kann dir nur dringend raten, ein paar Euro für den Anwalt zu investieren!

Ich hätte auch nicht überholt, aber der Ueberholer hat sich so entschieden. Die offizielle Rechtssprechung soll so sein, das beim Linksabbiegen in Strasseneinmuendungen die 50/50 Regel angewendet wird und beim Einbiegen in Grundstückseinfahrten der Linksabbiegende sogar 2/3 belastet werden kann.
Natürlich ist bei Dir die Geschwindigkeit wesentlich geringer, aber es hilft wohl nichts. Du wirst auf den 50% sitzen bleiben, da bei geringen Geschwindigkeit der Dame eine Aktion erwartbar war und somit eine höhere Aufmerksamkeit deinerseits hier gefordert war. Ich verstehe das auch nicht immer. Gerade in dieser Zeit der Faulheit den Blinker zu setzen, ist man besonders gefördert. Die Rechtssprechung unterstützt das ja auch noch.

Zitat:

@Opelfabia schrieb am 19. November 2017 um 13:05:55 Uhr:


Die offizielle Rechtssprechung soll so sein, das beim Linksabbiegen in Strasseneinmuendungen die 50/50 Regel angewendet wird ...

Wo hast du denn das her?

Gruß Metalhead

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 20. November 2017 um 09:57:20 Uhr:



Zitat:

@Opelfabia schrieb am 19. November 2017 um 13:05:55 Uhr:


Die offizielle Rechtssprechung soll so sein, das beim Linksabbiegen in Strasseneinmuendungen die 50/50 Regel angewendet wird ...

Wo hast du denn das her?

Gruß Metalhead

...ich habe ebenso ein Ding seit 21/2 Jahren an der Backe und da ich auch nicht einverstanden bin mit dieser Regelung, welche mir meine RAin erklärte, habe ich mit Unterstützung meiner Rechtschutzversicherung eine Klage angestrebt, welche jetzt an die gegnerische Versicherung geht.
Ich war der Linksabbieger und mein Unfallgegner ist mir in die Seite gekracht (mit geschätzten 100km/h). Ein Teil wird meine Kasko schon tragen, da bin ich mir sicher. Da ich Rabattschutz vereinbart habe, wird das wohl ohne SF-Änderung durchgehen. Ich war 51 Jahre unfallfrei und jetzt dieses Ding.
Die Frage des Fragenden war ja , ob das so richtig ist, wie die Versicherung der Dame entschieden hat und da habe ich mich an die Antwort meiner RAin erinnert, dass das die offizielle Rechtssprechung ist. Da der Überholer keine Kasko hat(welche ich habe) ist der Schaden von 50% bei ihm oder er nimmt sich einen RA und dann wechseln bunte Scheine den Besitzer und es kommt zu keiner Klärung. Und das wollte ich auch nur aus eigenem Erleben zu diesem Fall beitragen.

Jetzt möchte ich auch mal meinen "Senf" dazu geben:

https://www.kba.de/.../bkat_owi_01_11_2017_pdf.pdf?...

Tatbestandsnummer 105611
Sie überholten bei unklarer Verkehrslage. Es kam zum Unfall.
1 Punkt und 145€ Bußgeld

Tatbestandnummer 109114
Sie bogen nach links/rechts *) ab, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Es kam zum Unfall.
0 Punkte und 35€ Verwarngeld

Nun kann jeder seinen eigenen Schluss ziehen, welcher Verstoß "höherwertig" ist.

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