KFZ-Steuereinzugsermächtigung wiederrufen!
Moin,
ich finde leider im Netz nur alte Themen, ich wollte fragen ob ich immer noch die einzugsermächtigung wiederrufen kann. Bekomme ich dann eine Rechunug zu gesendet?MFG
Eigge aus Hamburg
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
und genau aus diesem Grund ist das ja auch eingeführt worden, weil der ein oder andere es nicht so genau genommen hat mit seiner Steuerpflicht.........
dem ist nichts hinzuzufügen....
und bei jemanden der es verpennt hat, wenn die kfz-steuer fällig wird (was man ja bereits 1 jahr im vorraus weiß!) für ausreichende kontodeckung zu sorgen, bei dem waage ich es sehr stark zu bezweifeln ob er die steuer sofern er sie überweisen könnte, auch pünktlich überweisen würde...........
99 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
Immer wieder herrlich wenn Leute in einem Forum halbgare Fragen stellen und dann hinterher meinen, dass sie eigentlich ja fast selbst vom Fach sind und doch sowieso Leute kennen die es besser wissen als Alle hier.Warum machst du dir und uns die Mühe wenn du doch direkt deinen Beistand hättest fragen können?
Warum fragst du nach ob du die Ermächtigung zum Einzug einer Steuer widerrufen kannst, wenn du doch selbst steuerlich so bewandert bist?Das beste was du sagtest, war dass du dich jetzt aus dem Thema raushälst und prompt, eine Stunde später, kommst du doch wieder mit schlauen Sprüchen
naja wie schon gesagt, es ist gibt mehr als nur ein Gestzt!und da soetwas nicht unbedingt was mit sterun zu tun hat...stell ich mal die Frage! Warum ich nich gleich Ihn gefragt habe?hmmm alsoi es ist samstag abend und da dachte ich das ich hier hilfe bekomme, ohne mich zurechtfertigen warum ich es nicht einziehen lassen will und ich dahcte ich lasse Ihm mal sein Wochenende!
Naja, wie schon gesagt, die Tage wird es ne erläuterung geben! Aber jetzt ist Wochenende!
So Delle jetzt reichts!
Ich hab jetzt dein Posting den Mods gemeldet.
Das ist ja gemeingefährlich. Währe fast erstickt vor Lachen 😁😁😁
Sowas gehört gesondert gekennzeichnet.
Ich mach für heute hier schluss.
Schönes WE zusammen.
MfG Zille
Schluck....🙁
weia, jetzt bekomme ich bestimmt wieder Moppen vom Mod...
Dir auch ein schönes WE.......😉
Gruß
Delle 😁
@ Eigge dir natürlich auch ein schönes WE und bleib Tapfer 😉
Zitat:
Original geschrieben von Eigge
Ja gerne^^^mein beistand ist schon scharf drauf euch vom gegenteil zu beweisen#😉
Super!
Hoffentlich bleibt es nicht nur bei dieser Ankündigung...😉
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Sorry Leute, ich will euch ja nicht den Spaß verderben, und nach den Posts des TE hege ich auch keine besondere Sympathie für ihn, aber den "Prozess" gegen das Finanzamt wird er gewinnen. Leider!
Aber man muss der Akt der Zulassung eines Fahrzeugs vom weiteren Betrieb eines Kfz unterscheiden. § 13 KfzStG besagt, dass eine Zulassung nur mit Einzugsermächtigung möglich ist. Der Verwaltungsakt der Zulassung ist aber naturgemäß mit der Zulassung des Kfz beendet. Für den weiteren Betrieb des Kfz ist es nicht notwendig, dass eine Einzugsermächtigung weiterhin vorliegt. Dazu müsste § 13 KfzStG zusätzlich beinhalten, dass die Zulassung erlischt, sobald keine Einzugsermächtigung mehr vorliegt. Dies steht aber gerade nicht in § 13. Man könnte noch überlegen, dass der der Verwaltungsakt der Zulassung widerrufen werden könnte. Dies ist aber nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.
Zusätzlich sollte man sich auch § 14 KfzStG anschauen. Der regelt die Abmeldung eines Kfz von Amts wegen. Eine Abmeldung kann nur erfolgen, wenn die Steuer nicht entrichtet wurde. Der Widerruf der Einzugsermächtigung reicht also nicht aus, um eine Abmeldung zu begründen. Erst wenn tatsächlich nicht die Steuer entrichtet wurde, kann zwangsabgemeldet werden.
Im übrigen ist es völlig egal, ob das FA den Widerruf anerkennt. Widerufen ist die Ermächtigung, auch ohne Einverständnis.
Ansonsten habt ihr natürlich völlig recht, ich kann ebenfalls das eigentliche Problem des TE nicht nachvollziehen. Der Einzug der Kfz-Steuer durch das FA ist doch auch viel bequemer (auch wenn das nicht die Intension des Gesetzgebers war), man muss selbst nicht auf den Termin achten und hat kein Problem mit Verzugszinsen.
Viele Grüße
Celeste
Wenn man die eigenen Kontodaten nicht weitergeben möchte, kann man die Einzugsermächtigung ja über das Konto eines Bevollmächtigten laufen lassen...😁
oder über seinen jurustischen Beistand 😉
@celeste
aehnlich "denke" ich auch.
hinzuzufuegen (auch um den verwaltungsaufwand zu verringern, was sicherlich auch ein hintergrund ist?!) ist sicherlich, dass die steuerschuld zum termin X nicht durch neuerlichen steuerbescheid (schriftlich) erfolgen muss.
ob gerichte so denken, ausfuehrungsbestimmungen nicht konform sind u.ä. ist natuerlich was anderes.
also sind bestimmungen zur zulassung (ummeldung/anmeldung) nicht zwingend gleichzusetzen mit : vorraussetzungen zum weiteren betrieb.
als nicht jurist, sehe ich da eben auch einen unterschied.
allerdings wäre das ja nicht das erste gesetz, welches eben "praxisfremd" formuliert ist und nachgebessert wird um dem eigentlichen grundgedanken nachträglich rechnung zu tragen.
dass sich der TE hier eher ungeschickt verhalten hat, mal aussen vor 😉
Warten wir erst einmal ab, was die angekündigte Stellungnahme zum Widerruf hier Neues bringt....😉
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Warten wir erst einmal ab, was die angekündigte Stellungnahme zum Widerruf hier Neues bringt....😉
Kommt ja auch auf den Inhalt des Schreibens des "jurustenrat" an 😎
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
§ 13 KraftStG Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung(1) Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und im Fahrzeugschein ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zulassung auch davon abhängig machen, dass
1. im Falle der Steuerpflicht
a)
die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum entrichtet ist und
Auf gut Deutsch,die Zulassungsbehörden könnten von den Landesregierungen auch angewiesen werden die Kfz-Steuer für ein Jahr gleich bei der Zulassung in Bar zu kassieren.Ob das jetzt für Fahrzeughalter mit knapper Kasse wirklich erstrebenswert wäre?
Mir persönlich wäre das zwar schnurzpiepe ob ich die Steuer bei der Anmeldung in Bar zahle,ausser das ich ungernde so viel Bares dabeihätte,das Geld selbst überweise oder die das Geld per Lastschrift einziehen.😁 Aber die Methode das sich das Finanzamt sich die Arbeit selbst machen muß wenn sie Geld von mir haben will war für micht so reizvoll das ich die Abbuchungsermächtigung freiwillig abgegeben habe.
Blödes Argument, das Geld schon vorher zu sparen.
Schließlich sind wohl die Hälfte alle Fahrzeuge in Deutschlang auf Pump gekauft.
Sollte man direkt Bar bezahlen und vorher sparen.
Nein aber es soll tatsächlich solvente Leute geben, die gar kein Konto in Deutschland haben.
Oder die sich ein Konto mit jemanden anders teilen und alle Überweisungen etc, per Homebanking und Dauerauftrag machen.
Darüberhinaus sind viele Abbuchen ebend total ungünstig vom Finanzamt. Alles bis auf 50 Euro wird bei mir am Monatsende auf ein Sparbuch gepackt und wenn das Finanzamt dort Abbuchen möchte, dann geht das nicht weil kein Geld mehr drauf ist.
Haben ja doofe Abbuchungen.
@ Celeste,
das es wohl möglich ist die Ermächtigung zu widerrufen, geht ja bereits aus dem Gerichtsurteil, bzw der Begründung dazu hervor, welches ich auf Seite 2 bereits verlinkt hatte.
Hier mal kurz eine Info aus dem Landtag von Baden-Württemberg zur Zahlungsmoral bei der KFZ-Steuer in den Jahren 1995 bis 1999:
Nicht bezahlte Steuern zum Jahresende:Entgangene Einnahmen aufgrund fehlender Einzugsmöglichkeiten:Zitat:
Zum jeweiligen Jahresende waren Kraftfahrzeugsteuerrückstände in folgender Höhe durch Rückstandsanzeigen den Vollstreckungs-stellen zur Beitreibung zugewiesen:
31.12.1995 16,6 Mio. DM
31.12.1996 16,6 Mio. DM
31.12.1997 19,1 Mio. DM
31.12.1998 19,9 Mio. DM
31.12.1999 16,9 Mio. DM.Die im Verlauf der jeweiligen Jahre den Vollstreckungsstellen zugeleiteten Rückstandsanzeigen über nicht entrichtete Kraftfahrzeugsteuer – die größtenteils in denselben Jahren aber wieder erledigt werden konnten – weisen allerdings wesentlich höhere Summen auf. So bewegen sich diese Beträge in den Jahren von 1995 bis 1999 allein im Oberfinanzbezirk Karlsruhe zwischen
36,6 Mio. DM und 49,3 Mio. DM pro Jahr. Ähnlich sind die Verhältnisse im Oberfinanzbezirk Stuttgart. Dort wurde im Jahr 1999 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 51,0 Mio. DM in Rückstandanzeigen aufgenommen.
Zitat:
Wegen fehlender Beitreibungsmöglichkeiten wurden in den jeweiligen Jahren folgende Beträge niedergeschlagen:
1995: 7,7 Mio. DM
1996: 7,8 Mio. DM
1997: 7,3 Mio. DM
1998: 12,0 Mio. DM
1999: 11,1 Mio. DM.Die Niederschlagung von Steuerrückständen bewirkt, dass in derartigen Fällen keine Beitreibungsmaßnahmen mehr ergriffen werden.
Zu dem o. a. Schaden der niedergeschlagenen Kraftfahrzeugsteuer kommen noch die mit der Festsetzung und den Beitreibungsversuchen zusammenhängenden Kosten sowie die Zinsverluste.
Und das ist nur ein Bundesland. Und wer kommt für die Kosten auf, nur weil einige Meinen sie müssten Auto fahren obwohl sie es sich nicht leisten können? Klar doch. Der Steuerzahler.
Von mir aus können die auch gerne die Barzahlung einführen. Bei jeder TÜV Vorführung wird auch sofort die KFZ Steuer für 2 Jahre in bar fällig. Kein Geld - keine Plakette. Fertig.
Für mich gibt es nur einen logischen Grund vom ELV zurückzutreten: Mann hat nicht das Geld um zu zahlen und probiert so die Zahlung zu verzögern. Das ganze gerede von Datenschutz und Kontrolle des eigenen Bankkontos sind nur vorgeschobene Gründe, die jeder Logik entbehren. Wenn zuviel abgebucht wird kann ich 6 Wochen lang rückbuchen lassen. Meine Daten hat das Amt sowieso.
Sollte es möglich sein zurückzutreten, sollte §13 so schnell wie möglich angepasst werden um dies zu verhindern.
MfG Zille
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
........Für mich gibt es nur einen logischen Grund vom ELV zurückzutreten: Mann hat nicht das Geld um zu zahlen und probiert so die Zahlung zu verzögern. Das ganze gerede von Datenschutz und Kontrolle des eigenen Bankkontos sind nur vorgeschobene Gründe, die jeder Logik entbehren. Wenn zuviel abgebucht wird kann ich 6 Wochen lang rückbuchen lassen. Meine Daten hat das Amt sowieso.
Sollte es möglich sein zurückzutreten, sollte §13 so schnell wie möglich angepasst werden um dies zu verhindern.
MfG Zille
Dem kann man sich nur anschließen...
Gruß
Delle