KFZ Privatverkauf - Gewährleistungsausschluss
Hi,
ich habe einen alten Clio (EZ 2006 / > 282.000km gelaufen), den ich los werden will, da wir ein neues großes Auto gekauft haben. Mein erster möglicher PKW Verkauf.
Irgendwie machen mich diese ganzen Gewährleistungsausschluss Themen etwas bekloppt.
- das Auto hat rundum diverse Kratzer sowie auch ein paar Dellen/Beulen, die nach Einkäufen da waren
- die Lüftung geht nicht mehr auf allen Stufen
- der Softlack löst sich an einigen Kanten in der Mittelkonsole ab
- der Motor scheint Öl zu verbrauchen - seit dem letzten Ölwechsel (vor 12.000km) habe ich ca. 3l Öl nachgekippt
Sollte jeder solcher Punkte in dem Kaufvertrag aufgenommen werden?
Welche Punkte sollte ich noch in dem Kaufvertrag aufnehmen?
Auf Grund des Alters und der Laufleistung wäre es mir natürlich am liebsten, eine Gewährleistung komplett auszuschließen.
Wäre es eine Möglichkeit so ein Blödsinn aufzunehmen: Motor/Getriebeschaden?
36 Antworten
Zitat:
@servicetool schrieb am 8. Oktober 2021 um 05:54:33 Uhr:
Zitat:
@hjluecke schrieb am 8. Oktober 2021 um 01:03:06 Uhr:
Bei Verkauf von privat reicht es aus, wenn du z.B. schreibst.
(...) Da ein Verkauf von privat, jeglicher Ausschluss von Garantie und/ oder Gewährleistung.Das reicht nicht aus.
Mit dieser Formulierung ist sämtlicher Auschluss der Sachmängelhaftung sogar ungültig.
Garantie und gesetzliche Gewährleistung (Sachmängelhaftung) sind zwei ganz verschiedene Sachen.Du musst die gesetzliche Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung auschließen.
Erst der Zusatz "Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit." macht den Auschluss der Sachmängelhaftung hieb- und stichfest.
Ach! Und wo steht das geschrieben, dass meine Erklärung nicht ausreicht?
Schau mal, ob deine Erklärung reicht oder nicht, entscheidet im Zweifel ein Richter. Hier gab es doch nun genug korrekte Hinweise von Leuten, die etwas davon verstehen. Es gibt hier nicht nur Hobbyjuristen, wie weiter oben einer meinte.
Um was soll denn vor Gericht gestritten werden bei dem Haufen?
Wenn ich einen Kaufvertrag mache, und schreibe einfach rein ohne Gewährleistung, was soll denn der Richter da groß verhandeln?
Da wird es doch nie zu kommen.
Der Ausschluss der Gewährleistung mit den 5 Sätzen ist doch völliger Nonsens.
Zitat:
@servicetool schrieb am 08. Okt. 2021 um 05:54:33 Uhr:
Das reicht nicht aus.
Mit dieser Formulierung ist sämtlicher Auschluss der Sachmängelhaftung sogar ungültig.
Garantie und gesetzliche Gewährleistung (Sachmängelhaftung) sind zwei ganz verschiedene Sachen.Du musst die gesetzliche Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung auschließen.
Erst der Zusatz "Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit." macht den Auschluss der Sachmängelhaftung hieb- und stichfest.
Ist er. nicht,,ohne diesen Zusatz ist jeder Ausschluß der Gewährleistung ungültig.
Somit gilt die normale Gewährleistung,die kann gerade bei alten Karren schnell zu Ärger führen.
Da sind Mängel sicher häufiger zu finden,und zur Not kann das auch letztendlich einen Richter interessieren.
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Und was macht der Richter aus dem 500 € Auto?
Die Sache wird doch hier unnötig aufgebläht. Es ist ausgeschlossen, dass jemand ein <1000 € Fz. Gewährleistungsansprüche stellen kann.
Aber jut, ich weiß es gibt immer solche Spinner, die bei solchen "speziellen" Fahrzeugen noch Geld wollen... was anderes ist das nicht.
Und das erkennt jeder Richter 🙂
Zitat:
@hjluecke schrieb am 8. Oktober 2021 um 13:26:36 Uhr:
Zitat:
@servicetool schrieb am 8. Oktober 2021 um 05:54:33 Uhr:
Das reicht nicht aus.
Mit dieser Formulierung ist sämtlicher Auschluss der Sachmängelhaftung sogar ungültig.
Garantie und gesetzliche Gewährleistung (Sachmängelhaftung) sind zwei ganz verschiedene Sachen.Du musst die gesetzliche Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung auschließen.
Erst der Zusatz "Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit." macht den Auschluss der Sachmängelhaftung hieb- und stichfest.Ach! Und wo steht das geschrieben, dass meine Erklärung nicht ausreicht?
BGB § 309 Nr. 7a und § 309 Nr. 7b
Hat mit dem Preis oder den Zustand des Fahrzeugs nix zu tun.
Hier wird es gut erläutert.
https://rechtsklarheit.de/.../...ngsausschluss-bei-privaten-verkaeufen
Es wird nicht unnötig aufgebläht,es war vom TE danach gefragt wie man rechtswirksam eine Gewährleistung ausschließt.
Dabei ist der Wert der Karre erst einmal zweitrangig,und ob sowas vor den Kadi gehen würde spielt auch keine Rolle.
Man hat den Ärger am Hals wenn durch die Ungültigkeit des Ausschlusses berechtigte Forderungen gestellt würden,den will sicher jeder vermeiden.
Denn es wären genau Deine Spinner die sowas ausnutzen würden um Geld zu schinden,solche Fälle gab es hier schon.
Zitat:
@Turbotobi28 schrieb am 8. Oktober 2021 um 07:12:24 Uhr:
Von den Mängeln bei dem Fahrzeug oben würde ich nur den Ölverbrauch angeben, denn das ist ein Mangel den der Käufer nicht erkennen kann.
Gerade den Ölverbrauch sehe ich nicht als Mangel an, da er sich mit umgerechnet einem Viertelliter auf 1.000 km im sogar für einen Neuwagen tolerablen Bereich (so sagen es selbst die Hersteller) befindet.
Für einen alten Gebrauchtwagen mit knapp 300.000 km gilt das umso mehr.
Na ja ... Hobbyjuristen, ich hab echte Juristen in der familie ...
Wer so blöd ist und mit so einer Karre vor gericht zieht um eine Gewährleistung einzuklagen, weil der Ausschluss nicht korrekt formuliert war, wie bei einem blingbling Jahreswagen ... da können genau 2 Sachen passieren ... 1. die RSV kündigt, wenn sie da überhaupt mitmacht, oder der Kläger wird bitter zahlen müssen ... Anwälten ist es egal, für einen Wald und Wiesenanwalt gilt Kleinvieh macht auch Mist ... Der Richter denkt sich aus Höfflichkeit seinen Teil ... insgeheim ... was für Ein Dulli wegen so einen Fliegensch ... das Gericht blockiert ...
Im Eröffnungsbeitrag hat der TE deutlich gemacht, dass es sein erster möglicher PKW-Verkauf sein sollte. Vor dem Hintergrund waren seine Fragen verständlich. Nicht aber die Holzhammer-Antworten so mancher erfahrener Foristen hier.
Der TE ist nun sicherlich ermutigt sich in ähnlichen Fragen auch künftig an das Forum hier zu wenden.
Vielleicht kann uns der TE @lukestylez mitteilen, wie der Verkauf über die Bühne gegangen ist (gestern).
Zitat:
@servicetool schrieb am 9. Oktober 2021 um 06:31:50 Uhr:
Zitat:
@hjluecke schrieb am 8. Oktober 2021 um 13:26:36 Uhr:
Ach! Und wo steht das geschrieben, dass meine Erklärung nicht ausreicht?
BGB § 309 Nr. 7a und § 309 Nr. 7b
Hat mit dem Preis oder den Zustand des Fahrzeugs nix zu tun.Hier wird es gut erläutert.
https://rechtsklarheit.de/.../...ngsausschluss-bei-privaten-verkaeufen
Leider schreibt dieser Anwalt ziemlichem Unsinn zusammen. Privatverkäufe und Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 309 BGB) ohne Erläuterung in einem Zusammenhang zu bringen beschert ihm vielleicht neue Mandate, verschafft aber keine Klarheit über die Rechtslage in Fällen wie unserem.
Die Stiftung Warentest empfiehlt für Privatverkäufe:
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Ich schließe jegliche Sachmängelhaftung aus.
Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt."