1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Kfz - Eigentumsnachweis

Kfz - Eigentumsnachweis

Zulassungsbescheinigung Teil II
(Fahrzeugbrief)

C.4c -Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen.

? - Das war beim alten Kfz-Brief doch anders, da durfte der Besitzer des Kfz-Briefes doch als verfügungsberechtigter Eigentümer des Fahrzeuges angesehen weren. D. h. niemand konnte/brauchte die Eigentümerstellung des Besitzers des Kfz-Briefes bezweifeln.

Wer weiss da mehr?

Beste Antwort im Thema

Alter, was auch immer Du nimmst: nimm weniger...

31 weitere Antworten
Ähnliche Themen
31 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN



Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent


Du verwechselst m.E. Besitz und Eigentum. Nur weil das Auto irgendwo steht, bedeutet das nicht das Eigentum übergegangen ist bzw. hier nicht noch nicht übergegangen ist.
Allerdings existiert ein Anscheinsbeweis, eine sogenannte Eigentumsvermutung für Besitzer. In dieser wird "zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei."

ok... aber was hat das mit meinem Post zu tun?

Auch wenn dieser Anscheinsbeweis existiert, ändert es doch nichts an der Sachlage.

Fakt sollte in diesem Zusammenhang als Recht anerkannt sein, dass die Übergabe des Fahrzeugbriefes durch den Verkäufer an den Käufer der Verkäufer dem Käufer das Eigentum - durch schlüssiges Handeln - übereignen will; auch wenn der Brief für sich selbst kein Eigentumsnachweis darstellt, so entspricht er bzw. seine Herausgabe bzw. sein Besitz - sofern nicht rechts widrig erwirkt - dem Nachweis, dass jmd. das Eigentum übereignen wollte.

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent



sehe ich anders.
http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html
wenn beide sich einig sind, dass das Fahrzeug ins Eigentum des Käufers übergeht, sehe ich kein Problem.

Dass das Auto noch auf dem Hof steht, weil es Inspektion / TüV bekommen soll, hat nichts mit dem Eigentumsübergang zu tun. In der Regel bekommt man ja auch schon den Brief gegen die Kohle, was m.E. der vorbenannten notwendige Willenserklärung vom Verkäufer bzgl. Eigentumsübergang gleich kommt.

Du verwechselst m.E. Besitz und Eigentum. Nur weil das Auto irgendwo steht, bedeutet das nicht das Eigentum übergegangen ist bzw. hier nicht noch nicht übergegangen ist.

Eben nicht:

Der Eigentumserwerb setzt

Einigungswillen

zum Eigentumsübergang UND

Übergabe

, d.h. also den tatsächlichen Erwerb am Besitz, voraus. So steht es sinngemäß auch in dem von Dir verlinken Paragraphen 🙂 Ich halte da "Besitz" und "Eigentum" schon genau auseinander.

Generell sage ich natürlich nicht, daß es ein großes Risiko ist, im Gegenteil, man muss schon ziemlich Pech haben, wenn genau in dem (kurzen) Zeitraum eine Insolvenz eintritt, aber es ist schon vorgekommen...

Edit, ich sehe gerade: mein ursprüngliches Beispiel ist etwas ungenau, man muß es möglicherweise noch genauer unterscheiden: Bei einer sofortigen Bezahlung/Geldübergabe in bar spricht natürlich nichts dagegen, daß das Fahrzeug auch quasi gleichzeitig übergeben wird und somit der Käufter auch tatsächlich Eigentum daran erlangt. Dann ist es natürlich auch egal, wenn anschließend noch TÜV etc. gemacht werden soll. Die Fälle, die ich im Hinterkopf habe, bezogen sich auf Bezahlung per Überweisung, der Verkäufer erhält das Geld also nicht unmittelbar und wird daher (im Normalfall 😉) die Sache nicht schon mit Abschluß des Kaufvertrages übergeben wollen. In dem Fall gilt das von mir oben gesagte 🙂

Deine Antwort
Ähnliche Themen