Kaufvertrag

BMW 3er F31

Habe Anfang Feb.13 F31 335x Modern Line mit prov. Konfiguration bestellt, um mir die baldige Auslieferung zu sichern (alter 328i Touring hat den Geist aufgegeben). Vereinbart war, dass bis ca. 6 Wochen vor Produktionsbeginn= Woche 16, alle Details noch umbestellt werden können. Nach Bestätigung des Verkäufers, dass nach Augenschein am Salon in Genf, Änderungen noch möglich sind, habe ich am 15.03.13 meine definitive Wunschkonfiguration mit neu Sport Line, Leder opalweiss und Sportbremse bestellt und es wurde gegenseitig ein neuer Vertrag unterschrieben. Am 18.03 erhielt ich bei meiner Tel. Anfrage wegen einem unklaren Punkt, nebenbei die Auskunft, dass die Konfiguration des neuen Vertrages nicht mehr durchführbar sei, da der Status bereits auf 120 sei und ich die erste prov. Bestellung annehmen müsse. Für mich ein totaler Schock, da ich ja nie gewarnt wurde und immer selbst nachfragen musste, ob Änderungen noch möglich sind und jetzt für einen beinahe sechsstelligen Betrag (CHF) ein Auto fahren soll, dessen Innenausstattung mir nicht gefällt.

Bin der Meinung, dass der neue Vertrag maßgebend ist und ich auf einer Neubestellung bestehen kann, da von meiner Seite kein Fehlverhalten vorliegt. Frage: Weiß jemand, wie die Rechtslage ist (Schweiz). Der Verkäufer sieht sich geschädigt, weil er ein Fahrzeug an Lager nehmen muss und ich weil wir mindestens weitere 2-3 Monate auf unser Wunschauto warten müssen.

Gute Fahrt

Thomas

Beste Antwort im Thema

Herzlichen Dank an alle Forumskollegen, die auf mein Thema geantwortet haben. Ich bin überrascht, wie stark die Geschichte interessiert und bin überwältigt, mit wie viel Mühe und Akribie sich Einzelne mit der Problematik und meinem "Schicksal" befasst haben.

Für mich ist der 2. Vertrag mit dem Titel "Fahrzeug Kaufvertrag" eine klare Aenderungsbestellung, da ja der Wechsel von Modern auf Sport Line und die Sonderaustattung mit dem höheren Kaufpreis neu aufgelistet und vom Verkäufer und mir unterzeichnet wurde.

Werde mich am Montag mit Autohaus zwecks einer einvernehmlichen Lösung in Verbindung setzen und falls diese hoffentlich besiegelt werden kann, darüber hier berichten.

In der Hoffnung, dass weitere Forumskollegen sensibilisiert und dadurch vor so einer ungemütlichen Situation bewahrt bleiben, wünsche ich gute Fahrt

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In der Schweiz scheint das Zustandekommen eines Vertrages ein wenig anders zu sein. Hierfür ist für einen Abschluss grundlegend einmal die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der involvierten Beteiligten erforderlich. Zudem müssen diese handlungsfähig sein, das heisst in diesem Fall zum Beispiel wie in anderen Beiträgen erwähnt, dass der Verkäufer auch im Namen des Autohauses unterzeichnungsberechtigt sein muss. Die Form eines Kaufvertrages ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Gültiger Bestandteil eines Solchen sind sowohl mündliche, schriftliche und in bestimmten Fällen auch stillschweigende Vereinbarungen. Die schriftliche Form ist natürlich hinsichtlich der Beweisbarkeit die beste Variante.

Diese Grundbedingungen scheinen erfüllt zu sein. Das Kaufobjekt wurde definiert und festgehalten. Sofern kein Vorbehalt festgelegt wurde, dass dieser erst nach einer definitiven Bestätigung seitens des Lieferanten gegenüber dem Verkäufer Gültigkeit erlangt, ist er sofort rechtlich bindend. Es sei denn es handelt sich um einen Leasingvertrag. In diesem Fall würde dem Käufer ein unabdingbares Widerrufsrecht von sieben Tagen zustehen. Dem Verkäufer obliegt im Rahmen des Verkaufsvertrages hauptsächlich die Pflicht, das vereinbarte Objekt in der festgelegten Konfiguration zu einem bestimmten Preis und Zeitpunkt zu liefern. Der Käufer als Gegenpartei hat dieses zu den vereinbarten Bedingungen dem Verkäufer abzunehmen, sprich es zu bezahlen und zu übernehmen.

Vertragsparteien dieses Kaufvertrages sind der Verkäufer und der Käufer. Dies ist wichtig festzuhalten, da aus Sicht des Käufers nur der Verkäufer bei einem nicht vertragsmässigen Ablauf belangt werden kann. Das heisst zum Beispiel, dass bei einer Falschlieferung der Käufer sein Recht nur gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann und nicht direkt beim Fahrzeughersteller. Dieser Punkt wird etwas später eine wesentliche Rolle spielen.

Im vorliegenden Fall scheint der Verkäufer ein Änderungsrecht gewährt zu haben, welches bis zu einem definierten Zeitpunkt (Kalenderwoche 16/2013) Gültigkeit hat. Der Käufer wiederum hat dieses im vereinbarten Zeitrahmen in Anspruch genommen und seine gewünschten Anpassungen am Kaufobjekt angebracht. Infolgedessen wurde ein neuer Vertrag aufgesetzt, welcher auch von beiden Parteien unterschrieben wurde.

Die entscheidende Frage ist meiner Meinung nach nun ob es sich hierbei um eine Vertragsänderung oder um einen gänzlich neuen und unabhängigen Vertrag handelt. Aus diesem Grund habe ich in meinem ersten Beitrag auch gefragt ob in dem Vertrag vom 15. März 2013 festgehalten wurde ob dieser denjenigen vom Februar ersetzt.

Ist dies der Fall und es wurde kein anderer Vorbehalt bezüglich der neuen Fahrzeugkonfiguration festgehalten, ist diese Kaufobjektdefinition gültig und für den Verkäufer bindend. Das bedeutet für den Käufer, dass er auf dieser bestehen kann, selbst wenn BMW als Hersteller dem Verkäufer gegenüber mitteilt, dass eine solche Änderung nicht mehr möglich ist. Da wie oben erwähnt die Gegenpartei für den Käufer der Händler ist und zwischen diesen beiden Vertragsparteien nur die im Verkaufsvertrag vereinbarten Bestimmungen Gültigkeit haben, betrifft ihn dies nicht. Dies wäre eine Sache, welche zwischen dem Händler und BMW, im Rahmen des Liefervertrages zu klären wäre.

Falls das Ersetzen nicht festgehalten wurde wird es etwas schwieriger. Dies hauptsächlich deshalb, weil der Käufer beweisen muss, dass es sich um einen Vetragsersatz handelt und auch, dass ihm ein Änderungsrecht zugestanden wurde. Wurde dies nicht schriftlich festgehalten und es existieren keine zulässigen Zeugen wird dies kein einfaches Unterfangen sein. Eine Chance sehe ich aber dennoch, da es Indizien gibt welche auf eine Vertragsanpassung schliessen lassen. Einerseits hat der Verkäufer ja offenbar versucht die Änderung auch zu platzieren und andererseits scheinen sich die Parteien einig zu sein, dass ein und nicht zwei Fahrzeuge bestellt werden sollen. Daher kann es sich eigentlich nur um eine Anpassung handeln und der Erstabgeschlossene wäre, sofern in der Version vom März nicht spezifische Vereinbarungen daraus als weiterhin gültig erklärt wurden, nichtig.

Da es immer zwei Dinge sind das Recht auf seiner Seite zu haben und dieses auch durchsetzen zu können, würde ich wie bereits empfohlen unbedingt nochmals mit deinem Händler zusammensitzen und mit ihm eine Lösung suchen. Mit ein wenig Vorbereitung, sodass Du ihm bei Bedarf auch signalisieren kannst, dass Du durchaus rechtliche Chancen hättest wird er höchstwahrscheinlich an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sein.

Zitat:

Original geschrieben von PushThePedal


In der Schweiz scheint das Zustandekommen eines Vertrages ein wenig anders zu sein. Hierfür ist für einen Abschluss grundlegend einmal die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der involvierten Beteiligten erforderlich. Zudem müssen diese handlungsfähig sein, das heisst in diesem Fall zum Beispiel wie in anderen Beiträgen erwähnt, dass der Verkäufer auch im Namen des Autohauses unterzeichnungsberechtigt sein muss.

Da ist alles in D auch so. Der Punkt ist aber der, dass im Autohaus kein Kaufvertrag unterschreiben wird, sondern eine Bestellung.

Zitat:

Original geschrieben von Jens Zerl



Zitat:

Original geschrieben von PushThePedal


In der Schweiz scheint das Zustandekommen eines Vertrages ein wenig anders zu sein. Hierfür ist für einen Abschluss grundlegend einmal die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der involvierten Beteiligten erforderlich. Zudem müssen diese handlungsfähig sein, das heisst in diesem Fall zum Beispiel wie in anderen Beiträgen erwähnt, dass der Verkäufer auch im Namen des Autohauses unterzeichnungsberechtigt sein muss.
Da ist alles in D auch so. Der Punkt ist aber der, dass im Autohaus kein Kaufvertrag unterschreiben wird, sondern eine Bestellung.

In der Schweiz gibt es eine Bestellung im Zusammenhang mit dem Vertragsrecht in der Rechtsdefinition nicht. Allenfalls ist ein Antrag zum Vetragsabschluss gemeint. Dies müsste dann aber in diesem Sinne auch explizit so ausgeführt sein. Dies war zumindest bei mir ganz klar nicht der Fall. Unterschrieben habe ich einen Kaufvertrag. Und da dies auch bei Personen die ich kenne so war, nehme ich einmal an, dass dies beim Forumseröffner auch der Fall ist. Zugebenermassen kann dies aber nur von ihm selber schlüssig beantwortet werden.

In meinem Vertrag ist auf jeden Fall kein Vorbehalt aufgeführt, dass BMW zuerst die vereinbarte Konfiguration bestätigen muss. Es ist lediglich vermerkt, dass sich BMW gegenüber dem Verkäufer (Vertragsbeziehung Händler <-> BMW) vorbehält, Änderungen auf den neuesten Entwicklungsstand vorzunehmen und dass diese auch vom Käufer (Vertragsbeziehung Händler <-> Käufer) zu akzeptiert sind.

Zitat:

Original geschrieben von PushThePedal



Zitat:

Original geschrieben von Jens Zerl


Da ist alles in D auch so. Der Punkt ist aber der, dass im Autohaus kein Kaufvertrag unterschreiben wird, sondern eine Bestellung.

In der Schweiz gibt es eine Bestellung im Zusammenhang mit dem Vertragsrecht in der Rechtsdefinition nicht. Allenfalls ist ein Antrag zum Vetragsabschluss gemeint. Dies müsste dann aber in diesem Sinne auch explizit so ausgeführt sein.

So ist es hier auch und das, was man beim Händler unterschreibt nennt sich "Antrag". Keine Ahnung wie es beim TE ist, aber da er die Klausel genau unter dem Punkt gefunden habe unter dem ich sie auch gefunden habe, hörte es sich so an als ob es das selbe wäre.

Letztenendes ist es aber auch egal, denn er hat ja die Bestätigung scheinbar bekommen.

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Werde mich am Montag mit Autohaus zwecks einer einvernehmlichen Lösung in Verbindung setzen und falls diese hoffentlich besiegelt werden kann, darüber hier berichten.

In der Hoffnung, dass weitere Forumskollegen sensibilisiert und dadurch vor so einer ungemütlichen Situation bewahrt bleiben, wünsche ich gute Fahrt

Zitat:

Original geschrieben von F31335x


Herzlichen Dank an alle Forumskollegen, die auf mein Thema geantwortet haben. Ich bin überrascht, wie stark die Geschichte interessiert und bin überwältigt, mit wie viel Mühe und Akribie sich Einzelne mit der Problematik und meinem "Schicksal" befasst haben.

Für mich ist der 2. Vertrag mit dem Titel "Fahrzeug Kaufvertrag" eine klare Aenderungsbestellung, da ja der Wechsel von Modern auf Sport Line und die Sonderaustattung mit dem höheren Kaufpreis neu aufgelistet und vom Verkäufer und mir unterzeichnet wurde.

Werde mich am Montag mit Autohaus zwecks einer einvernehmlichen Lösung in Verbindung setzen und falls diese hoffentlich besiegelt werden kann, darüber hier berichten.

In der Hoffnung, dass weitere Forumskollegen sensibilisiert und dadurch vor so einer ungemütlichen Situation bewahrt bleiben, wünsche ich gute Fahrt

Hallo

Habe mich soeben mit meinem Autohaus geeinigt und mein F31 335 xdrive mit meiner Wunschkonfiguration wird Morgen nochmals neu bestellt und soll in der Woche 20 produziert werden. Das heisst nochmals einen Monat länger warten, dafür ist dann alles stimmig.

Viel Freude beim Fahren wünscht euch

Thomas

Ich freue mich mit Dir, dass nach all der nachvollziehbaren Aufregung alles in Deinem Sinne abgeschlossen werden konnte! Vor diesem Hintergrund lohnt sich auch die noch einmal verlängerte Wartezeit!

Herzliche Grüße in die Schweiz

TriTam

Freut mich zu hören, dass Du Deinen Wagen doch noch in der von Dir gewünschten Konfiguration erhälst. Da lohnt es sich sicherlich auch noch etwas auf das Traumauto zu warten.

Grüsse und möge die Zeit bis zur Auslieferung wie im Fluge vergehen...

Die Vorfreude ist sowieso die schönste Freude! 🙂

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