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Kaufvertrag

BMW 3er F31
Themenstarteram 23. März 2013 um 9:49

Habe Anfang Feb.13 F31 335x Modern Line mit prov. Konfiguration bestellt, um mir die baldige Auslieferung zu sichern (alter 328i Touring hat den Geist aufgegeben). Vereinbart war, dass bis ca. 6 Wochen vor Produktionsbeginn= Woche 16, alle Details noch umbestellt werden können. Nach Bestätigung des Verkäufers, dass nach Augenschein am Salon in Genf, Änderungen noch möglich sind, habe ich am 15.03.13 meine definitive Wunschkonfiguration mit neu Sport Line, Leder opalweiss und Sportbremse bestellt und es wurde gegenseitig ein neuer Vertrag unterschrieben. Am 18.03 erhielt ich bei meiner Tel. Anfrage wegen einem unklaren Punkt, nebenbei die Auskunft, dass die Konfiguration des neuen Vertrages nicht mehr durchführbar sei, da der Status bereits auf 120 sei und ich die erste prov. Bestellung annehmen müsse. Für mich ein totaler Schock, da ich ja nie gewarnt wurde und immer selbst nachfragen musste, ob Änderungen noch möglich sind und jetzt für einen beinahe sechsstelligen Betrag (CHF) ein Auto fahren soll, dessen Innenausstattung mir nicht gefällt.

Bin der Meinung, dass der neue Vertrag maßgebend ist und ich auf einer Neubestellung bestehen kann, da von meiner Seite kein Fehlverhalten vorliegt. Frage: Weiß jemand, wie die Rechtslage ist (Schweiz). Der Verkäufer sieht sich geschädigt, weil er ein Fahrzeug an Lager nehmen muss und ich weil wir mindestens weitere 2-3 Monate auf unser Wunschauto warten müssen.

Gute Fahrt

Thomas

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 24. März 2013 um 8:41

Herzlichen Dank an alle Forumskollegen, die auf mein Thema geantwortet haben. Ich bin überrascht, wie stark die Geschichte interessiert und bin überwältigt, mit wie viel Mühe und Akribie sich Einzelne mit der Problematik und meinem "Schicksal" befasst haben.

Für mich ist der 2. Vertrag mit dem Titel "Fahrzeug Kaufvertrag" eine klare Aenderungsbestellung, da ja der Wechsel von Modern auf Sport Line und die Sonderaustattung mit dem höheren Kaufpreis neu aufgelistet und vom Verkäufer und mir unterzeichnet wurde.

Werde mich am Montag mit Autohaus zwecks einer einvernehmlichen Lösung in Verbindung setzen und falls diese hoffentlich besiegelt werden kann, darüber hier berichten.

In der Hoffnung, dass weitere Forumskollegen sensibilisiert und dadurch vor so einer ungemütlichen Situation bewahrt bleiben, wünsche ich gute Fahrt

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Es gibt keine provisorische Bestellung. Deine erste BEstellung war eine ganz normale Bestellung, die wahrscheinlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt wurde. War irgendwo schriftlich vereinbart, dass die Konfig bis genau 6 Wochen vor Produktionsbeginn geändert werden kann oder war das eine Aussage "üblicherweise ist es so, dass...".

Bei Deinem zweiten Vertrag stellt sich mir die Frage, ob der Vertrag zustande kommt, wenn Du ihn unterschreibst, oder ob er zustande kommt, wenn das Werk ihn bestätigt. Im ersten Fall müsstest Du auf ein neues Auto bestehen können, im zweiten eher nicht.

Ist im Gegenseitig unterzeichneten Vertrag vom 18.03.2013 erwähnt, dass dieser den oder die Vorgängigen ersetzt? Wenn dem so ist, solltest Du keine Probleme haben Dein Recht auch durchzusetzen. In dem Fall wäre es dann Sache des Händlers mit seinem Lieferanten, sprich BMW, das Problem zu lösen.

Sollte dies nicht der Fall sein wird es etwas schwieriger. Dies aufgrund der Tatsache, dass Du beweispflichtig bist, weil Du und nicht etwa der Händler (welcher übrigens Deine Gegenpartei ist und nicht etwa BMW selber) ein Recht ableiten will. Für einen Kaufvertrag ist prinzipiell keine bestimmte Form vorgeschrieben, d.h. auch mündliche Vereinbarungen sind möglich und rechtlich bindend. Das Problem ist diese zu beweisen. Da Du jedoch zwei unterzeichnete Verträge über das annähernd dasselbe Auto in einer sehr kurzen Zeitspanne hast sehe ich hier durchaus eine Chance, dass Du auch in diesem Fall zu Deinem Recht kommst. Besser wäre es natürlich, wenn Du die gemachten Vereinbarungen bezüglich Änderungsrecht auch in schriftlicher Form zur Verfügung hättest. Oder hast Du zumindest einen zulässigen Zeugen, der die gemachten Aussagen bestätigen kann?

Die verlängerte Lieferfrist müsstet Du höchstwahrscheinlich jedoch ohne Entschädigung schlucken. Selbst wenn Dein Händler Dir einen nachweislich, definitiven Liefertermin zugesichert hat. In diesem Fall steht zumeist im Kaufvertrag festgeschrieben, welche Möglichkeiten dem Kunden zustehen. In der Regel muss er dem Lieferanten eine Mahnung mit Nachfrist (meistens 60 Tage) zustellen. Nach Ablauf derselben ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Ich nehme mal an, dass Du das jedoch nicht möchtest da Du ansonsten noch länger auf Deinen Traumwagen warten müsstest.

Fazit: Ich würde zuerst nochmals mit dem Händler sprechen und ihm falls er nicht von seinem Standpunkt abweichen will zu verstehen geben, dass Du auf dem Rechtsweg sehr gute Chancen hast Dein Recht durchzusetzen. Oftmals versuchen Verkäufer erstmals die Einschüchterungstaktik, von welcher sie aber schnell abkommen, wenn sie merken, dass der Kunde rechtlich etwas bewandert ist. Falls er kein Einsehen hat, dann kontaktiere Deine Rechtsschutzversicherung oder einen Anwalt. Diese können dann den Händler ebenfalls nochmals kontaktieren und ihm die Rechtslage erklären. Spätestens zu diesem Zeitpunkt zeigen sich die Meisten kompromissbereit da sie unweigerlich feststellen, dass es die Gegenpartei ernst meint und sich nicht scheut den Fall an die nächste Rechtsstelle weiterzuziehen.

P.S.: Dass der Händler allenfalls ein Fahrzeug auf Lager nehmen muss, da er anscheinend sein Versprechen gegenüber Dir nicht mit BMW abgesprochen hat, ist in jedem Fall nicht Dein Problem und auch nicht Bestandteil vom Rechtsfall zwischen Dir und ihm. Dies muss er mit seinem Lieferanten klären.

Hoffe Du kommst zu einer schnellen und für Dich zufriedenstellender Lösung!

Jens dürfte in Bezug auf das Zustandekommen eines rechtsgültigen Vertrags in Deutschland Recht haben. Im Allgemeinen (nicht nur bei BMW) kommt ein solcher erst nach der Auftragsbestätigung zustande. Den Kaufvertrag für meinen neuen F31 habe ich am 27.02. unterzeichnet. Eine Woche später später habe ich die Auftragsbestätigung durch den Händler erhalten. Am 7.3. habe ich einige kleine Veränderungen in der Ausstattung vorgenommen, die Auftragsbestätigung für diese modifizierte Bestellung ging am 9.3. bei mir ein. Produziert wird mein Wagen in der KW 14 (d.h. die Woche nach Ostern), die Auslieferung ist für KW 16 vorgesehen.

Auf der Webseite von BMW habe ich dazu folgende Information gefunden: "Änderungswünsche... können bis rund eine Woche vor Montagebeginn berücksichtigt werden."

Nach meinen Kenntnissen ist das Statuscode 150 (150 Rohbaueinplanung (Änderungsstopp). Der von Dir angemerkte Statuscode 120 ist mir leider völlig unbekannt.

Welche Regeln in der Schweiz gelten, ob es gar andere Statuscodes gibt, ist mir jedoch nicht bekannt.

Ergänzung: Wenn ich mich nicht vertan habe, war Deine Veränderung am 15.3. im Blick auf die KW 16 leider auch nicht die von Dir erwähnten ca. 6 sondern lediglich 5 Wochen vorher. Genaugenommen sogar 4, da die KW 16 bereits am 15.04. beginnt. Dies völlig unabhängig von der Zusicherung in der von mir zitierten Auskunft von BMW selbst.

Herzliche Grüße

TriTam

Habe mal nachgeschaut. In meinem Vertrag heißt es "Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist...".

Von daher dürfte der zweite Vertrag nicht zustande gekommen sein und der TE kann sich nur auf die (mündliche?) Nebenabrede beim ersten Kaufvertrag berufen, was natürlich schwierig zu beweisen ist.

Das beachtenswerte an der Sache ist, dass der Verkaufsberater eigentlich gar keine Verträge absschließen kann, von daher ist auch die Frage, ob er berechtigt ist mündliche Nebenabsprachen zu treffen. Ein Vertrag dürfte nur über das zustande gekommen sein, was von BMW bestätigt wurde.

In der Tat: beide Auftragsbestätigungen sind von meinem Verkaufsberater u n d dem Geschäftsführer meines Autohauses unterzeichnet.

Gruß TriTam

Zitat:

Original geschrieben von TriTam

In der Tat: beide Auftragsbestätigungen sind von meinem Verkaufsberater u n d dem Geschäftsführer meines Autohauses unterzeichnet.

Was ich meinte war aber, dass es völlig unerheblich ist, wer im Autohaus alles unterschreibt. Wenn BMW den Vertrag nicht annimmt (=bestätigt) kommt er nicht zustande. So verstehe ich zumindest die Formulierung im Vertrag.

Dann habe ich Dich missverstanden. Das tut mir leid. In meiner Auftragsbestätigung gibt es außer dem obgligatorischen Dank und der Bestätigung für das gewünschte Fahrzeug keinerlei weitere Informationen, die über eine Aufstellung der Ausstattung hinausgehen. Auch in meiner Bestellung finde ich keinen Hinweis auf die beschränkten Möglichkeiten meines Verkaufsberaters. Im Anhang der Bestellung, bei den Verkaufsbedingungen, finde ich unter I.1 (hieraus ist ja Dein Zitat entnommen) lediglich den Terminus Verkäufer. Ich habe darüber hinaus noch bei keiner Bestellung (einschließlich Cooper S ist das mein dritter Neuwagen von BMW) eine Auftragsbestätigung durch BMW erhalten, sondern ausschließlich durch das Autohaus, so dass für mich in diesem Moment ein rechtskräftiger Vertrag zustandegekommen ist. Bislang sind meine Fahrzeuge auch immer in der von mir bestellten Konfiguration geliefert worden.:-)

Herzliche Grüße

TriTam

Zitat:

Original geschrieben von Jens Zerl

Zitat:

Original geschrieben von TriTam

In der Tat: beide Auftragsbestätigungen sind von meinem Verkaufsberater u n d dem Geschäftsführer meines Autohauses unterzeichnet.

Was ich meinte war aber, dass es völlig unerheblich ist, wer im Autohaus alles unterschreibt. Wenn BMW den Vertrag nicht annimmt (=bestätigt) kommt er nicht zustande. So verstehe ich zumindest die Formulierung im Vertrag.

Da der TE von einem Auto von fast sechsstelligem Wert in CHF spricht, dürfte das ganz in der Schweiz passiert sein.

Auseinander halte muss man drei Dinge: (zumindest hier in D)

1. Die Bestellung - die ist erst mal nur für den Besteller verbindlich. Es reicht, wenn da die Unterschrift des Käufers drauf ist. Das ist noch kein Vertrag.

2. Bestelleingang / Bestellbestätigung vom Händler - wie 1, da steht im Grunde nur, das der Händler die Bestellung auch erhalten (aber noch nicht angenommen) hat und was der Händler an BMW zur Bestätigung weiter gegeben hat und das ist auch noch kein Vertrag. Lediglich darauf vermerkte Zusatzvereinbarungen mit dem Händler, die BMW (also Werk bzw. Importeur) selbst nicht betreffen, sind damit mit dem Händler vereinbart.

3. Die Auftragsbestätigung - erst damit ist der Vertrag über das Neufahrzeug wirksam zustande gekommen und was da drin steht, das gilt.

Allerdings finde ich, dass wenn man sich ein so teures Auto bestellt, sich auch die Mühe machen sollte, es so wie es einem gefällt, bei der Bestellung auch zu Ende zu konfigurieren und bei Bedarf später etvl. noch Kleinigkeiten zu ändern, wenn es dann noch geht. Man bekommt ja keine Vorwarnung, wenn die Statusänderung da ist, dann ist sie da.

am 23. März 2013 um 12:54

Im BMW Vertrag steht aber generell auch immer der ungefähre Wortlaut, dass es keine mündlichen Nebenabsprachen gelten, solange Sie nicht schriftlich fixiert worden sind.

Zitat:

Original geschrieben von TriTam

Dann habe ich Dich missverstanden. Das tut mir leid. In meiner Auftragsbestätigung gibt es außer dem obgligatorischen Dank und der Bestätigung für das gewünschte Fahrzeug keinerlei weitere Informationen, die über eine Aufstellung der Ausstattung hinausgehen. Auch in meiner Bestellung finde ich keinen Hinweis auf die beschränkten Möglichkeiten meines Verkaufsberaters. Im Anhang der Bestellung, bei den Verkaufsbedingungen, finde ich unter I.1 (hieraus ist ja Dein Zitat entnommen) lediglich den Terminus Verkäufer. Ich habe darüber hinaus noch bei keiner Bestellung (einschließlich Cooper S ist das mein dritter Neuwagen von BMW) eine Auftragsbestätigung durch BMW erhalten, sondern ausschließlich durch das Autohaus, so dass für mich in diesem Moment ein rechtskräftiger Vertrag zustandegekommen ist. Bislang sind meine Fahrzeuge auch immer in der von mir bestellten Konfiguration geliefert worden.:-)

Hast recht - die Auftragsbestätigung kommt vom Autohaus. Aber ist die bei dir für den zweiten Vertrag gekommen? Falls nicht ist der zweite Vertrag nicht zustande gekommen.

Zitat:

Original geschrieben von Macintosh

Zitat:

Original geschrieben von Jens Zerl

 

Was ich meinte war aber, dass es völlig unerheblich ist, wer im Autohaus alles unterschreibt. Wenn BMW den Vertrag nicht annimmt (=bestätigt) kommt er nicht zustande. So verstehe ich zumindest die Formulierung im Vertrag.

Da der TE von einem Auto von fast sechsstelligem Wert in CHF spricht, dürfte das ganz in der Schweiz passiert sein.

Auseinander halte muss man drei Dinge: (zumindest hier in D)

1. Die Bestellung - die ist erst mal nur für den Besteller verbindlich. Es reicht, wenn da die Unterschrift des Käufers drauf ist. Das ist noch kein Vertrag.

2. Bestelleingang / Bestellbestätigung vom Händler - wie 1, da steht im Grunde nur, das der Händler die Bestellung auch erhalten (aber noch nicht angenommen) hat und was der Händler an BMW zur Bestätigung weiter gegeben hat und das ist auch noch kein Vertrag. Lediglich darauf vermerkte Zusatzvereinbarungen mit dem Händler, die BMW (also Werk bzw. Importeur) selbst nicht betreffen, sind damit mit dem Händler vereinbart.

3. Die Auftragsbestätigung - erst damit ist der Vertrag über das Neufahrzeug wirksam zustande gekommen und was da drin steht, das gilt.

Genau - so ist es gut erklärt. Was man im Autohaus unterschreibt ist eigentlich nur die Bestellabsicht, nicht die Zusage, dass auch geliefert wird.

@ Jens

Ja, die Auftragsbestätigung ist für den geänderten Vertrag eingegangen. Es scheint in diesem Prozess zwei unterschiedliche Verfahrensweisen zu geben. Leider sind mir die jeweiligen Fachbegriffe wieder entfallen (in meinem Fall hat sich mein Verkaufsberater bei einem Kollegen rückversichert, welche der Alternativen von Relevanz ist). So gibt es wohl ein Verfahren für Änderungen, wenn die Bestellung schon an BMW weitergeleitet worden ist. Eine andere Vorgehensweise ist wohl erforderlich, wenn der Vertrag bislang nur intern im Autohaus bearbeitet worden ist. Bei mir war Letzteres der Fall.

Herzliche Grüße

TriTam

Zitat:

Original geschrieben von TriTam

@ Jens

Ja, die Auftragsbestätigung ist für den geänderten Vertrag eingegangen.

Achso. Wenn es die Auftrags- und nicht die Bestellbestätigung ist wäre mir alles andere egal und ich würde auf das bestehen, was bestätigt wurde. Dann sitzt du eindeutig am längeren Hebel.

Zitat:

Original geschrieben von Jens Zerl

Zitat:

Original geschrieben von TriTam

@ Jens

Ja, die Auftragsbestätigung ist für den geänderten Vertrag eingegangen.

Achso. Wenn es die Auftrags- und nicht die Bestellbestätigung ist wäre mir alles andere egal und ich würde auf das bestehen, was bestätigt wurde. Dann sitzt du eindeutig am längeren Hebel.

Ich habe bei meinem Auto auch was geändert, teils noch am Schreibtisch des Verkäufers, weil was falsch aufgenommen wurde und hatte daher auch mehrere Bestellbetätigungen, aber nur eine Auftragsbestätigung.

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