Kaufberatung G320 V6 Benziner oder G500 V8 und ein paar offene Fragen
Moinsen zusammen,
wir suchen jetzt schon länger nach einem neuen G für unseren Fuhrpark. Der G500 Markt in Deutschland mit "anständigen" Angeboten wo das Preis<>Leistungsverhältnis stimmt sucht man vergeblich. Da der Markt so "leergefegt" ist, gibt es immer mehr Japan-Reimporte, was ich nicht schlecht finde. In letzter Zeit häufen sich auch immer mehr Russland- und Ukraine-Importe, bei denen man die Historie nur sehr schlecht nachvollziehen kann.
Es gab schon eine ähnlichen Beitrag 2018 hier aber dabei ging es im Vergleich um einen G320 Kurz-Version. Für mich kommt nur ein G in Lang-Version in Frage. Baujahre 2001 bis 2006 unter 150.000Kmn Automatik. Von der Ausstattung ist der G320 wie der G500 mit Ersatzrad, Leder, Fondheizung usw.
Zum Einsatz:
Der neue G wird kein Gelände-Fahrzeug, eher ein DailyDriver. Jahreseinsatz ca. 10-15.000Km. Überwiegend Landstraße und Autobahn (ca. 35km zur Arbeit und 35 zurück) und manchmal in die Stadt. Ich habe auch Zugriff auf andere Fahrzeuge in der Familie aber der G wäre dann mein Hauptfahrzeug.
Vom Motor her sind der G320 mit M112 und der G400 mit M113 sehr stark verwandt und sie unterscheiden natürlich neben dem Hubraum auch noch ca. 80PS.
Der V8 Sound im G500 ist schon etwas sehr schönes und zaubert ein Lächeln ins Gesicht. Da wäre die Frage ob man dem G320 mit entsprechender Auspuffanlage nicht etwas nachhelfen könnte, dem V8 Sound etwas näher zu kommen, um ihn nicht ganz so arg zu vermissen 🙂 Hier eine Frage an die Kenner, hat der G320 nur einen Auspuff oder wie der G500 auf beiden Seiten?
Mein aktueller Stand:
Die Vernunft sagt G320 V6 und das Herz G500 V8 😁
31 Antworten
Zitat:
@SL Teufel schrieb am 26. Mai 2023 um 16:54:10 Uhr:
Ausnahme: Wenn eine Privatperson nur vorgibt, ein Gewerbe zu betreiben. In diesem Fall hat der Händler tatsächlich Pech und muss volle Gewährleistung geben. Da gilt schlicht die Macht des Faktischen.
Hmm... noch mal damit beschäftigt und es ist doch eine kniffelige Einzelfallentscheidung. In diesem Urteil wurde zu Gunsten des Händlers entschieden:
VIII. Zivilsenats vom 22.12.2004 - VIII ZR 91/04
Zitat:
Es widerspräche Treu und Glauben, wenn der täuschende Vertragspartner sein mit der nachträglichen Aufdeckung der Täuschung nunmehr verfolgtes Ziel, sich unter Berufung auf die Verbraucherschutzvorschriften vom Vertrag zu lösen, durchsetzen könnte. Es steht dem Unternehmer deshalb frei, seinen Vertragspartner an dessen eigenen falschen Angaben - und damit an dem nicht vom Verbraucherschutz erfassten Vertrag - festzuhalten.
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...
In einem anderen Fall hat ein Geschäftsführer für seine GmbH gekauft. Später wollte dieser dennoch private Gewährleistungsansprüche geltend machen. Es wurde erklärt, dass die GmbH "nur die Anschrift" sei (verkürzt ausgedrückt), der Käufer jedoch als Privatperson agiert hätte. Damit kam der Käufer durch.
Im Einzelfall wird wohl geprüft, ob eine vorsätzliche Täuschung nachgewiesen werden kann.
Das oben verlinkte Urteil spricht den Händler jedoch grundsätzlich von der Verpflichtung, selbst prüfen zu müssen, frei.
Zitat:
@SL Teufel schrieb am 27. Mai 2023 um 10:18:34 Uhr:
Das oben verlinkte Urteil spricht den Händler jedoch grundsätzlich von der Verpflichtung, selbst prüfen zu müssen, frei.
Danke für den Input.
Genauso habe ich es auch gehört das man nicht verpflichtet ist den Status des Käufers zu überprüfen.
Das Ausland freut sich über gute, etwas ältere Gebrauchte aus D, da die Händler wegen der völlig überzogenen Gewährleistung lieber die Finger davon lassen. Es kann nicht sein, das für ein 40 Jahre altes Fahrzeug die gleiche Gewährleistung gilt wie für ein deutlich neueres Fahrzeug. Ist aber momentan genau so.