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Kauf nach Leasing

Themenstarteram 19. November 2008 um 19:52

Hallo,

ich habe meinen Wagen privat geleast (Kilometerleasing) und denke jetzt zum Ende der Laufzeit von drei Jahren daran, das Fahrzeug zu kaufen.

Dazu habe ich einige Fragen:

1. Vor dem Abschluss des Vertrages ist mir trotz des Kilometer-Leasings unverbindlich ein Restwert errechnet worden. Genau den würde ich jetzt zu zahlen haben. Habe ich da angesichts der Marktsituation Verhandlungsspielraum oder besteht die Bank gegenüber dem Händler auf dem Betrag ?

2. Der Händler will mir für den Wagen keine Gewährleistung einräumen, da er ihn nur durchreichen würde. Ist das üblich? Muß ich das akzeptieren?

3. Ich hatte einen Leasingvertrag über 60.000 km geschlossen, bin aber nur 45.000 km gefahren. Vereinbart war, dass ich 4 Ct. pro Minderkilomerter rückerstattet bekomme. Die verweigert mir der Händler nun mit dem Argument, die Minderkilometer würden den Restwert erhöhen. Ich könne also die Erstattung nur erhalten, wenn ich einen höheren Kaufpreis akzeptieren würde. Stimmt das?

4. Gibt es bei dieser Konstellation sonst noch Fallstricke, an die ich denken sollte?

Vielen Dank!

Luxmann

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26 Antworten

Da bei Kauf eines Fahrzeugs aus dem Kilometerleasing der Händler der Vertragspartner ist, bestimmt er eben auch, wie die Musik spielt. Und daher auch den Preis und die Abwicklung. Dass der Händler keine Gewährleistung gewähren will, ist grober Unfug. Er ist per Gesetz zur Gewährleistung verpflichtet und hat keine Möglichkeit der Verweigerung, auch nicht schriftlich und sogar auch nicht, wenn der Käufer sich schriftlich mit dem Ausschluss einverstanden erklären würde.

Private Leasingverträge sind nicht einheitlich formuliert und der Übergang zu einer "Dreiwege-Finanzierung" sehr fliesend.

Gelegentlich gibt es sogar sog. km-Verträge, bei denen der Leasing-Geber aber zusätzlich ein Andienungsrecht hat, d.h., er dem Leasingnehmer das Fahrzeug auf´s Auge drücken kann, wenn der Restwert zu hoch ist.

Die Tatsache, dass der Händler keine Garantie übernimmt, könnte darauf hindeuten, dass es weniger ein Leasingvertrag ist, sondern eher eine Dreiwegefinanzierung:

Die "Leasing-Ablöse" ist dann nichts anderes als die Schlussrate einer Finanzierung nach drei Jahren Ratenzahlung. D.h., der eigentliche Kauf wäre schon vor drei Jahren gewesen.

In Kürze nochmals zu den einzelnen Punkten:

zu 1:

Das Autohaus bestimmt, was zu zahlen ist.

Wenn der Restwert zu niedrig wäre, wird Dir das AH das Fahrzeug vermutlich nicht zu diesem Betrag verkaufen, wenn der Restwert eher hoch ist und womöglich im Vertrag irgendetwas von Andienungsrecht steht, müsstest Du sogar das Fahrzeug zu diesem Betrag kaufen, ob Du willst, oder nicht.

zu 2:

Siehe ganz oben

zu 3:

Da hat der Händler Recht:

Der kalkulierte Restwert bezog sich auf die 60tkm, mit 45tkm wäre der Restwert höher.

Aber das ist doch egal, wenn Du den Wagen übernehmen willst, ob Du den für 60tkm vereinbarte Restwert zahlst oder Dir die Minder-km erst auszahlen lässt und dafür den höheren Restwert zahlst.

zu 4:

möglicher Fallstrick: Andienungsrecht. Gibt es tatsächlich auch bei privaten km-Verträgen.

Einfach nochmals den Vertrag genau durchlesen.

Ein Geschäftsleasing mit km-Abrechnung ist ziemlich einheitlich geregelt (auch vom Gesetz her), bei privaten Leasing-Verträgen ist mein Eindruck, dass da jeder seine eigene Suppe kocht und es sich bei vielen Verträgen eher um Finanzierungen (ggfl. mit Rückkaufsrecht) handelt, die man lieber Leasing als Finanzierung nennt, da sich der Kunde mit einem "Leasing"-Vertrag als Geschäftsmann, mit einer Finanzierung als Schuldner fühlt.

 

Also, ich denke folgendes.

Willst Du das Fahrzeug übernehmen, so war es bei mir, hat der Händler damit gar nichts zu tun.

Es geht dann ausschließlich um die Vereinbarung zwischen Dir und dem Leasinggeber. Mit dem musst Du Dich in Verbindung setzen,

und den Restkaufwert aushandeln.

Werdet Ihr Euch einig, wird die Summe XY fällig und von Dir überwiesen. Danach erhälst Du lediglich den KFZ-Brief über den Händler.

Eine Gewährleistung bzw. Garantie übernimmt der Händler nicht, da Du eine Schlussrate zahlst, und nicht einen Gebrauchten kaufst.

(@Drloest hat das schon beschrieben)

Der Händler ist Grundsätzlich nur der Mittler zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber. Dein Vertragspartner für das Leasing ist immer der Leasinggeber. Natürlich übernimmt der Händler bei Rückgabe des Fahrzeuges die Aufgaben des Bewertens und Verhandelns für den Leasinggeber.

Wenn Du ihn zurück gibst, und den Wagen dann als Gebauchten vom Händler kaufst (was finanziell sicher keinen Sinn macht, soll nur als Beispiel dienen), dann ist er gezwungen Dir 1 Jahr Gewähleistung zu geben.

Es gibt auch noch eine andere Lösung.

Wenn Du ihn behalten willst, vereinbare mit dem Leasinggeber eine Fortführung der Ratenzahlung für z.B. 2 Jahre und eine dann Fixe Restsumme.

Dabei bleiben die Kosten für Dich überschaubar, und die Schlussrate verringert sich.

 

Grüße

am 20. November 2008 um 13:39

Zitat:

Original geschrieben von Nosports

Also, ich denke folgendes.

Willst Du das Fahrzeug übernehmen, so war es bei mir, hat der Händler damit gar nichts zu tun.

Dem kann ich nur widersprechen, denn meiner Ansicht nach ist vertraglich mit dem Leasing vereinbart, dass der Händler der Bank nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug wieder abnimmt, um es dann zu verkaufen, was natürlich an den vorherigen Leasingnehmer gemacht werden kann. Dieser Rückkauf durch den Händler kann nicht ohne weiteres vom Leasingnehmer und der Bank umgangen werden, da der Grundsatz gilt, dass Verträge zu halten sind. Der Händler hat ja auch ein finanzielles Interesse, er will das Auto ja mit Gewinn erneut an den Mann bringen!

Grüße, M

Zitat:

Original geschrieben von usa2

Zitat:

Original geschrieben von Nosports

Also, ich denke folgendes.

Willst Du das Fahrzeug übernehmen, so war es bei mir, hat der Händler damit gar nichts zu tun.

Dem kann ich nur widersprechen, denn meiner Ansicht nach ist vertraglich mit dem Leasing vereinbart, dass der Händler der Bank nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug wieder abnimmt, um es dann zu verkaufen, was natürlich an den vorherigen Leasingnehmer gemacht werden kann. Dieser Rückkauf durch den Händler kann nicht ohne weiteres vom Leasingnehmer und der Bank umgangen werden, da der Grundsatz gilt, dass Verträge zu halten sind. Der Händler hat ja auch ein finanzielles Interesse, er will das Auto ja mit Gewinn erneut an den Mann bringen!

Grüße, M

Was Du sagst klingt logisch, war bei mir aber tatsächlich nicht so. Mag sein, dass Bank und Händler sich im Vorfeld geeinigt haben, aber davon habe ich nichts mitbekommen. Ich habe ich ausschließlich mit der Bank zu tun gehabt.

Zudem glaube ich, dass der Händler gerade in der heutigen Zeit nicht wirklich böse ist wenn er das Fahrzeug der Bank nicht abkaufen muß, es nicht auf dem Hof stehen hat, es nicht mit Gewährleistung verkaufen muß und nicht das Risiko tragen muß einen Ladenhüter rumstehen zu haben.

Ich denke eher das die Händler im Moment über jedes Auto glücklich sind das sie nicht auf den Hof haben.

Grüße

Es kommt immer darauf an, wo geleast wurde.

Häufig wickeln Händler die Leasings nicht mehr über die konzerneigenen Gesellschaften ab, die die Händler dann verpflichten die Fahrzeuge zurückzunehmen, sondern über große, unabhängige Unternehmen wie die ALD, GE-Cars/ALS, etc., die die Verwertung der Fahrzeuge selbst übernehmen.

Der Händler hat in diesem Falle nichts mehr damit zu tun.

Und wenn die Ablöse nur eine Schlussrate einer Finanzierung ist, auch nicht.

 

Wenn ein Km-Leasing über einen Markenhändler abgeschlossen wurde, dann wird grundsätzlich eine Rückkaufvereinbarung zwischen Händler und Leasingbank des Herstellers geschlossen. Das heißt, bei Kauf nach Ablauf des Leasings ist der Händler der Verkäufer und die rechtliche Gewährleistung greift voll. Warum sollte ein Markenhändler das Fahrzeug über eine andere Bank verleasen? Das wäre für den Händler mit finanziellen Einbussen verbunden, da ihm dann Leasingzuschüsse fehlen, der Restwert oft geringer ist und eine evtl. Restwertstützung überhaupt nicht vorhanden ist. Was bei freien Händlern läuft, weiss ich nicht. Wer einen Km-Vertrag mit Andienungsrecht unterschreibt, ist selber schuld. Und noch eines: bei Kauf eines Fahrzeuges aus einem auslaufenden Leasingvertrag wird immer ein Kaufvertrag abgeschlossen und eine Rechnung erstellt. Somit greift auch immer die gesetzliche Gewährleistung. Selbst wenn die Leasingbank das Fahrzeug direkt an den Käufer verkaufen würde, wäre die Gesetzeslage die gleiche.

Zitat:

Original geschrieben von helmutauto

Wenn ein Km-Leasing über einen Markenhändler abgeschlossen wurde, dann wird grundsätzlich eine Rückkaufvereinbarung zwischen Händler und Leasingbank des Herstellers geschlossen.

Nein, nicht grundsätzlich!

Bei den Herstellerbanken (GMAC, BMW-Financial Services, etc.) ist das zumeist so, aber genau aus diesem Grunde verleasen heute viele Markenhändler auch über freie Leasing-Gesellschaften, eben weil dann das Verwertungsrisiko bei denen liegt und sie nicht die Karre auf den Hof gestellt bekommen.

Vor allem bei Gebrauchtwagen halten sich die Herstellerbanken vornehm zurück, wenn es ums Leasing geht, die wollen ja vornehmlich, dass neue Fahrzeuge verkauft werden.

Der TE könnte aber doch endlich mal das Rätsel lüften:

Wer ist denn Leasinggeber?

 

 

Moin,

eine Frage am Rande: Was ist KM-Leasing mit Andienungsrecht?

Wie soll das denn laufen ?

Bei einem reinen KM-Vertrag ist der Restwert NICHT Bestandteil des Vertrages. Wenn also der Restwert nicht aufgeführt ist, wie kann dann ein Andienungsrecht zu einer Summe in ungeahnter Höhe ausgeübt werden.

z. B. Fahrzeugwert 30.000,- Euro, keine Anzahlung, Leasingrate 36 x 50,00 Euro, 10.000 KM p.a, = dann wird einfach das Fahrzeug dem Leasingnehmer umgebunden, zu einem Wert der zu hoch und auch gar nicht Vertragsbestandteil ist?

Verstehe ich nicht, aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren.

mfg

Gordi123

Zitat:

Original geschrieben von gordi123

Bei einem reinen KM-Vertrag ist der Restwert NICHT Bestandteil des Vertrages. Wenn also der Restwert nicht aufgeführt ist, wie kann dann ein Andienungsrecht zu einer Summe in ungeahnter Höhe ausgeübt werden.

Der TE schrieb "1. Vor dem Abschluss des Vertrages ist mir trotz des Kilometer-Leasings unverbindlich ein Restwert errechnet worden. Genau den würde ich jetzt zu zahlen haben. "

Es wurde also ein Restwert errechnen und dem Kunden mitgeteilt.

Die Frage ist, wie unverbindlich dieser ist...

Ich gehe aber nicht davon aus, dass in seinem Vertrag ein Andienungsrecht drinnen steht, es gibt aber solche.

Das ist aber natürlich Schmarrn und gibt´s nur beim Privat-Leasing.

Was habe ich neulich mal als Erklärung von "Andienungsrecht" im Privatleasing gelesen:

"Das ist das Recht, das wir Ihnen das Fahrzeug nach Ende des Leasings zum Kauf anbieten dürfen, was uns beim Geschäftsleasing aufgrund des Leasing-Erlasses nicht möglich ist"

Der Kunde ist zufrieden und freut sich, dass es das Fahrzeug später kaufen kann, es ist aber nur die halbe Wahrheit, denn Andienungsrecht bedeutet, dass er das Fahrzeug kaufen MUSS wenn er es vom Händler angeboten bekommt.

 

Aber ganz klar:

Andienungsrecht hat im km-Vertrag nichts zu suchen, gibt es aber leider hin und wieder.

Themenstarteram 21. November 2008 um 19:20

Danke für die vielen Hinweise.

Leasinggeber ist die GMAC Bank, ein Andienungsrecht ist nicht vereinbart. Der Händer hat in der Tat eine Verpflichtung, den Wagen von der Bank zu übernehmen und würde im Fall eines Kaufs auch mein Vertragspartner werden.

Inzwischen ist auch klar, dass die weniger gefahrenen Kilometer nicht vergütet werden. Weniger Kilometer würden den Restwert erhöhen, damit käme es auf´s selbe hinaus.

Einzig die Gewährleistung macht mir noch Kummer. Der Händler besteht darauf, nichts an dem Wagen zu verdienen und daher auch keine Gewährleistung geben zu können. Das kann doch eigentlich nicht sein, oder?

Luxmann

Bei der GMAC gibt es natürlich keinen solchen Schmarrn wie Andienungsrecht bei km-Vertrag.

Andererseits kann ich den Händler verstehen, wenn er Dir schon den Wagen zum kalkulierten Restwert durchschiebt, dass er nicht noch Garantie übernehmen will.

Viele Händler verlangen pauschal einen Aufschlag von ein paar Euro für die CarGarantie, wenn Sie den Wagen durchreichen. Frage doch einfach mal danach, an 200,- Euro soll´s doch nicht scheitern, oder?

Bevor jetzt von allen Seiten die schlauen Sprüche kommen, dass der Händler die Garantie gar nicht ausschließen darf und per Gesetz dazu verpflichtet ist, bitte daran denken, dass der Händler keinesfalls dazu verpflichtet ist, den Wagen zum von der GMAC kalkulierten Restwert durchzuschieben. Wenn er will, kann er problemlos 2000,- Euro draufschlagen, dann gibt´s bestimmt auch Garantie.

Also dem Händler nicht die Paragraphen um die Ohren hauen, sonst schaltet der auf Stur und gibt den Wagen nicht zum Restwert ab.

Frage ganz offen nach, was Dich die Garantieversicherung Aufpreis kostet. Dies wird mir geschätzt 100-250,- Euro sicherlich billiger sein, wie wenn Du den Wagen "regulär" beim Händler kaufst.

am 21. November 2008 um 19:42

Dann hat der Händler - auf gut Deutsch gesagt - einfach ins Klo gegriffen und ein schlechtes Geschäft gemacht.

Da du Privatperson bist, und er Unternehmer, KANN beim Verkauf einer Sache (ein Auto ist wohl unstreitig eine Sache) die Gewährleistungsfrist gemäß § 475 Abs.2 BGB nicht unter 1 Jahr verkürzt werden.

Die Vorschrift ist obligatorisch, davon kann nicht durch Vertrag abgewichen werden. Bedeutet, dass man sogar als Verbraucher zustimmen könnte, und die Klausel im Vertrag dann unwirksam wäre.

 

EDIT: Der Beitrag über mir ist "dazwischengekommen". Klar ist der Händler nicht verpflichtet, den Wagen zu diesem Preis zu verkaufen, wenn das nicht schon im ursprünglichen Vertrag steht. (ich hatte den Thread bislang so verstanden, dass das schon fest vereinbart sei). Aber die Gewährleistung (bitte von "Garantie" unterscheiden, die gibts freiwillig), KANN man nunmal nicht ausschließen.

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese

ich hatte den Thread bislang so verstanden, dass das schon fest vereinbart sei.

Zitat TE: "...unverbindlich ein Restwert errechnet..."

Wenn der TE nun den Wagen zum unverbindlich festgestellten Restwert übernehmen will, ist er auf den goodwill des Händlers angewiesen.

Das Entgegenkommen des Händlers ist, das Fahrzeug durchzureichen, das Entgegenkommen des Kunden wäre, die paar Euro für den Extra Garantieversicherung gesondert zu zahlen und alle sind glücklich.

Meine feste Überzeugung:

Der TE kommt eher/billiger ans Ziel, wenn er dem Händler fragt, was eine Garantie seperat kostet.

Die Gewährleistung kann der Händler gegenüber Privatkäufern nicht ausschließen, ist schon klar, aber er kann den Käuferkreis problemlos und legal auf Wiederverkäufer, Gewerbetreibende oder Exporteure einschränken - und der TE schaut in die Röhre.

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