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kaputtes Auto abmelden aber Brief bei der Bank

Themenstarteram 27. Dezember 2011 um 19:27

Hallo Leute, meine Freundin hat ein Auto mit einem Getriebeschaden welches sie nicht reparieren lassen möchte! Das Auto war ein Geschenk von der Mutter welches finanziert wurde (noch nicht abbezahlt)! Da sich nun keine Reperatur mehr lohnt möchte meine Freundin das Auto abmelden, jedoch braucht man dafür den Fahrzeugbrief und die Kennzeichen...! Die Mutter kümmert sich nicht darum und gibt uns keine Infos und meine Freundin müsste zum 1.1 Steuern + Versicherung zahlen für ein Auto welches seit dem 08.11 nicht mehr fahrtüchtig ist...! Wir suchen nach einer Möglichkeit diese Beträge nicht zu zahlen und das Auto so schnell wie Möglich loszuwerden (welches durch den Getriebeschaden nicht mehr den Wert hat, die Finanzierung abzuzahlen).

Für die Abmeldung haben wir auch kein Privatgrundstück um das Auto irgendwo abzustellen. Über jede Hilfe bin ich erfreut.

Beste Antwort im Thema

@TE

Als "Daimler-Mitarbeiter" müsste es dir doch nicht schwerfallen, den Kredit abzulösen, damit der Frieden wieder hergestellt ist.

Und wenn dir diverse Meinungen nicht passen, dann behalte deinen Familienkram bei dir. Du hast diesen Thread eröffnet - nicht wir!

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Zitat:

Original geschrieben von downforze94

Ok, dann hier extra für dich, weil du es noch nicht gerafft hast. Wenn ich das Fahrzeug z.B. meiner Mutter zur Verfügung stelle, ist SIE der Halter und nicht ich. Eigentümer bin ich, Halter aber dann nicht mehr.

Nein. Du liegst falsch. Du bist Halter und Eigentümer, wenn sie damit fahren darf, ist sie genau in dem Moment Besitzerin. Kann es sein, dass du vielleicht Halter und Besitzer durcheinander würfelst?? Falls dir der juristische Unterschied nicht geläufig ist, macht das nichts. Nur im Rechtslexikon nachzulesen bringt da auch nix, das sind zivilrechtliche Begriffe. Eine solche Unterscheidung wird aber im Zulassungsrecht nicht gemacht. Genauso wie du fälschlicherweise vom Zivilrecht eine Begründung fürs Steuerrecht ableiten willst. Du bist mit deiner derzeitigen Denke auf dem Holzweg.

Denn Fakt ist: Halter ist derjenige, auf den ein Fahrzeug zugelassen ist, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 und § 12 FZV. Steuerschuldner ist derjenige, auf den ein Fahrzeug zugelassen ist, § 7 Nr. 1 KraftStG. Steuerschuldner ist also kraft Gesetzes der Halter und NIEMAND anders. Da ändert auch die Zulassungsstelle Karlsruhe NICHTS dran. Wer im Endeffekt die Steuer letzendlich zahlt, ob Mutter, Bruder, Bürgermeister oder Papst, ist vollkommen irrelevant, das muss nicht der Steuerschuldner sein. Wurde jetzt aber auch schon x-mal erklärt...

Zitat:

Original geschrieben von downforze94

Ok, dann hier extra für dich, weil du es noch nicht gerafft hast. Wenn ich das Fahrzeug z.B. meiner Mutter zur Verfügung stelle, ist SIE der Halter und nicht ich.

Streiche "Halter" und setze "Besitzer", dann passt es.

Zitat:

Eigentümer bin ich

Das ist richtig, Du hast den Wagen je nicht verschenkt.

Zitat:

Halter aber dann nicht mehr

Nein, wer seinen Wagen vergibt meldet ihn ja nicht auf einen neuen Halter um. Du verwechselst Halter mit Besitzer.

Zitat:

. Ich zitiere mal das Rechtslexikon: "Eigentum ist nur Indiz für die Halterstellung, nicht Voraussetzung .. Es kommt nicht darauf an, wer im Fahrzeugschein eingetragen ist oder wer den Fahrzeugbrief verwahrt. "

Eigentümer ist Bank, Halter ist wegen der Versicherung die Oma, Besitzer bist Du ... das ist doch heutzutage völlig normal.

Zitat:

Original geschrieben von downforze94

Zitat:

der Halter ist der Steuerschuldner, PUNKT

falsch, PUNKT AUSRUFEZEICHEN

edit: Um auf deine Frage zu antworten. Durch die Masse an PKW, deren Eigentümer ich bin, stelle ich einen meiner Mutter zur Verfügung. Sie ist Halter, ich Eigentümer.

Sie wird aber nicht automatisch Halter, wenn sie einen Wagen von Dir übernimmt. Der Wagen ist auf Deine Mutter angemeldet, dann ist sie auch der Halter. Ganz egal wem der Wagen tatsächlich gehört.

Deswegen reicht ein Brief auch nicht als Eigentumsnachweis aus.

am 10. Januar 2012 um 17:49

Wir können uns jetzt hier noch lange streiten.

Halter eines Fahrzeuges ist nach einem Urteil des BFH vom 14.11.1973 (II R 98/72, NJW 1974, 1584) derjenige, der es für eigene Rechnung in Gebrauch hat.

Es ist damit möglich, daß Person A Eigentümer ist, Person B in der Zulassung steht und Person C die Kosten bestreitet, somit C Halter ist.

Entscheidend sind laut BFH die wirtschaftlichen Gesichtspunkte und nicht, wer in der Zulassung steht oder wer den Brief hat. Da eine Zulassung einher geht mit der Steuerpflicht.., muß der Halter nicht umbedingt der Steuerpflichtige sein.

Wenn wir jetzt alle ganz sachlich bleiben, wäre das lobenswert.

Ich finde es ehrlich gesagt ziemlich bezeichnend, dass du den Konz zitierst und zwar genau einen einzigen Satz, der übrigens nicht mal der Leitsatz des ursprünglichen Urteils ist. Die große Masse der Erläuterungen lässt du einfach mal stillschweigend unter den Tisch fallen, wohlwissend, dass dich der Rest des Textes korrigieren würde. Dann zitiere ich einfach mal weiter aus deiner Fundstelle:

Zitat:

Nach § 1 Abs. 1 KraftStG unterliegen der KraftSt die folgenden Vorgänge:

- das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen,

Fahrzeug i.S.d. KraftStG sind sowohl Kraftfahrzeuge als auch Kfz-Anhänger (§ 2 Abs. 1 KraftStG, vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr.1 bis 3 FZV). Die verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften.

[...]

Der Begriff des Haltens orientiert sich am verkehrsrechtlich gegebenen Recht auf Benutzung des Fahrzeugs (auf öffentlichen Straßen) und erfolgt durch die Zulassung des Fahrzeuges (§ 6 Abs. 3 FZV, Aushändigung des Kfz-Scheins und Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens). Bei zulassungsfreien Fahrzeugen erfolgt die Zulassung durch eine einfache Betriebserlaubnis. Hierunter fallen beispielsweise Kleinmotorräder mit einem Hubraum von bis 50 cm3. Keine Rolle für den Begriff des Haltens spielt der tatsächliche Umfang der Nutzung des gehaltenen Fahrzeuges.

Und DANN erst kommt dein einzeln herausgerissener Satz.

Woraus sich ganz klar ergibt, dass das hier

Zitat:

Original geschrieben von downforze94

Es ist damit möglich, daß Person A Eigentümer ist, Person B in der Zulassung steht und Person C die Kosten bestreitet, somit C Halter ist.

Entscheidend sind laut BFH die wirtschaftlichen Gesichtspunkte und nicht, wer in der Zulassung steht oder wer den Brief hat. Da eine Zulassung einher geht mit der Steuerpflicht.., muß der Halter nicht umbedingt der Steuerpflichtige sein.

einfach nur falsch ist. Ich sags nur noch mal der Deutlichkeit halber, du vermischst steuerrechtliche, zivilrechtliche und zulassungsrechtliche Begriffe, daraus folgt deine falsche Interpretation...

Naja, mehr Mühe werde ich mir nicht mehr machen, wenn du es nicht einsehen willst, bringt mich das auch nicht um. Ich denke, die Argumentation ist klar nachvollziehbar und jeder soll sich selbst ein Bild machen, wessen These er folgt...

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