Käufer hat Fahrzeug nicht abgemeldet

hallo,

ich habe mein Auto vor 2 Monaten verkauft.
Nach 2 Wochen habe ich durch Anruf bei meiner KFZ Versicherung festgestellt das der Wagen noch nicht beim Straßenverkehrsamt abgemeldet war.

Den Kaufvertrag habe ich meiner KFZ versicherung geschickt. Die haben die Versicherung aufgelöst und mir meine Restprämie ausgezahlt.

Jetzt habe ich aber einen Bußgeldbescheid bekommen.
Der Käufer fährt immer noch mit meinen Schildern und Auto rum.

Den Angaben auf den Kaufvertrag vertrau ich auch nicht wirklich.
Unter der Telefonnummer habe ich einen Unbekannten erreicht.

Die Polizei meinte ich soll zur KFZ-Zulassung und dass Auto zwangsabmelden lassen.
Hat aber die alte KFZ-Versicherung nicht schon die Behörde benachrichtigt?

Das Bußgeld muss ich ja nicht zahlen, weil auf dem Foto ja ein anderer drauf ist.

Meine frage ist kommen auf mich noch kosten zu?
Oder muss ich bei der KFZ-Stelle nur 15€ oder so für die Zwangsabmeldung bezahlen und das Thema ist erledigt?

Wenn er einen Unfall baut und von dem Fahrer werden die Personalien aufgenommen bin ich ja auch raus aus der Sache?

Ich würde auch gerne zum Käufer fahren der wohnt angeblich 50km von mir entfernt und die Schilder abnehmen.
Aber ich glaube die Fahrt wäre umsonst weil ich mein Auto nicht finden werde...

Ich weiß habe Fehler gemacht.
Hätte die Schilder behalten sollen und Ausweis abgleichen sollen.
Die Schilder hatten die schon abgenommen und mir gegeben.
Nachher meinten die wenn die abmelden kommen keine Kosten auf mich zu und ich spare mir den Weg habe sie deßhalb mitgegeben :-(
Naja, fürs nächste mal bin ich schlauer

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


Moin,

dass ist immer ein Problem, wenn das KFZ angemeldet verkauft wird.
Sei froh, dass es nicht zu eine Staftat verwendet wurde.

Nein, es ist sicher nicht

immer

ein Problem. Eigentlich ist es

gar kein

Problem ein Auto angemeldet zu Verkaufen wenn man zumindest die Identität des Käufers prüft und einen schriftlichen Vertrag mit Zeitpunkt der Übergabe verwendet.

Was der Satz mit der Straftat soll kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen.... Auch dabei gilt der Zeitpunkt des Verkaufs bzw der Übergabe.

Grüße
Steini

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Hey hab die Versicherung angerufen
Und hab ihn das gesagt das der Käufer mein Auto gekauft ist aber hab auch die kfz Zulassungsstelle
In Bad Schwalbach angerufen
Sie meinten wir haben das Auto hier nicht angemeldet es lauft immer noch auf sie.
Und haben aber die Papier nach Frankfurt geschickt
Da wo der Käufer wohnt
Und haben es dann zwangsabgemeldet
Aber trotzdem müss doch der Käufer meine Versicherung zählen oder nicht
Weil meine Versicherung will es nicht auf ihn zuschreiben weil das immer noch auf mich angemeldet ist

ZulassungsstelleundVersicherungwerdendiramTelefonschongesagthabenwiedudashättestmachenmüssenSoistesebendummgelaufenbeimnächstenVerkaufhältstdudichandieReihenfolgenundnutztdieFormularederZulassungsstellefürdieVer#oßerungsanzeigeDanngibtskeinenStressmitderVersicherungsorryspaceTastehängt

Dass die Versicherung bis zum Ummelden die Prämie noch beim Verkäufer einfordert (bzw. erst dann abrechnet) ist schon möglich.

Denn die Versicherung geht zwar mit dem Verkauf auf den Käufer über (wenn es korrekt gemeldet wird), für die Prämie bis zur Ummeldung haften Käufer und Verkäufer allerdings gesamtschuldnerisch. Das bedeutet die Versicherung kann sich aussuchen von wem sie das Geld verlangt. Und da der Verkäufer die Prämie meist bereits im Voraus bezahlt hat, dürfte es für die Versicherungen die einfachere Variante sein erst mit der Ummeldung abzurechnen.

Dem Verkäufer steht es natürlich frei die Prämie für diesen Zeitraum dann beim Käufer einzutreiben wenn der Kaufvertrag das hergibt.

Habe ich dann bisher einfach nur Glück gehabt, weil meine Versicherungen mir bis jetzt noch niemals die Tage bis zur tatsächlichen Ummeldung durch den Käufer berechnet haben?

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Das liegt immer nur an einem selbst. Korrekte Veräußerungsanzeige und dann gibts mit dem Vertragsübergang keine Probleme.

Wenn es nur darum geht, dass der Käufer das Fahrzeug überführen möchte, dann gibt es eine relativ gute Möglichkeit, diesen Missbrauch der Zulassung zu unterbinden. Man kann nämlich das Fzg einfach am Tag der Abholung abmelden. Ein abgemeldetes Fahrzeug bleibt bis zum Ablauf des Abmeldetages (23:59 Uhr) nämlich noch Amtstechnisch angemeldet, und darf bis dahin im Raum der BRD zwecks Überführung bewegt werden. Ist ein Käufer damit nicht einverstanden, kann man zu recht misstrauisch sein, und das Fzg nicht an diese Person veräußern.

Das ist richtig, man sollte nur vorher prüfen, ob auch die Versicherung diese Vorgehensweise deckt, d.h. ob sie auch am Tag der Außerbetriebssetzung noch bis 24 Uhr gültig bleibt. Und: natürlich setzt man ein Auto erst außer Betrieb, wenn der Kaufvertrag usw. wirklich abgeschlossen ist.

Also darf das Kfz in diesem Fall auch mit entsiegelten Nummernschildern verwendet werden?

Zitat:

@n.star schrieb am 2. August 2023 um 17:08:34 Uhr:


Also darf das Kfz in diesem Fall auch mit entsiegelten Nummernschildern verwendet werden?

Laut der entsprechenden Verordnung sind "Rückfahrten" mit entsiegelten Kennzeichen im Anschluss an die Außerbetriebsetzung erlaubt, sofern diese Fahrten von der Versicherung gedeckt sind. Hier wurde schon an mehreren Stellen im Forum darüber diskutiert, was unter einer "Rückfahrt" zu verstehen ist. Anders als bei Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung besteht bei solchen "Rückfahrten" keine genau bezeichnete örtliche Begrenzung. Ob es aber so gemeint ist, dass nach der Außerbetriebsetzung noch eine Überführung an den Wohnort des Käufers statt finden darf, wurde hier kontrovers diskutiert.

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 8. August 2023 um 09:04:31 Uhr:


Anders als bei Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung besteht bei solchen "Rückfahrten" keine genau bezeichnete örtliche Begrenzung.

Doch innerhalb Deutschlands und auf direktem Weg.

Gruß Metalhead

Quelle bitte? Weder "Deutschland" noch "direkter Weg" findet sich im entsprechenden Passus.

Ab 1.9 gibt's eine neue FZV, mal gucken ob das dort dann definierter steht.
Für mich ist Rückfahrt nicht die Fahrt des Erwerbers ans andere Ende der Republik, um das Fahrzeug in seine Heimat zu bringen. Das wäre für mich eine Überführung und dafür gibt's halt das KZK

Für DICH mag das so ein, andere haben andere Erfahrungen und Ansichten und in der Verordnung ist es eben etwas unscharf. Im Zweifel würde ICH es auch großzügig auslegen. Versicherungs-Schutz immer vorausgesetzt.

Die neue FZV enthält einen identischen Passus, siehe hier: https://www.recht.bund.de/.../regelungstext.pdf?...

§26, Absatz 4

Für andere ist auch das 100km/h Schild nur ein Stück reflektierendes Blech

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