Ist das Rechtens?

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Hallo erst mal

Ich habe hier mal eine rechtliche Frage:
Entspricht es den Tatschen das für ein KFZ das zwar zugelassen ist aber keinen TÜV mehr
hat, das auf meinem Grundstück steht, also nicht im Öffentlichem Verkehr bewegt wird
ein Bußgeld verhängt werden kann?

Ich bedanke mich im Voraus

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@eva-roxi schrieb am 11. September 2018 um 07:05:15 Uhr:


Der Kennzeichenmissbrauch bezieht sich einzig und allein auf die Benutzung des KFZ im öffentlichen Raum. Auf meinen Grundstück kann ich das Auto als Gartenlaube benutzen und auch amerikanische Kennzeichen anbringen. Da würden sich ja auch all die strafbar machen, welche ihre alten Kennzeichen vergangener Fahrzeuge an die Garagentür genagelt haben.

Das ist natürlich Quatsch. Das StVG gilt überall in Deutschland. Und schon wieder vermischst du komplett verschiedene Sachverhalte. Sei so gut, wenn du keine Ahnung von Rechtsgrundlagen und deren Tatbestandsmerkmalen hast, dann schreib doch lieber nichts dazu, bevor du deine Unwissenheit hier auch noch zur Schau stellst...

Zitat:

@eva-roxi schrieb am 11. September 2018 um 07:05:15 Uhr:


TÜV braucht man erst, wenn man das Fahrzeug im öffentlichen Raum bewegt (Außer man fährt damit gerade zum TÜV). Solange man das Fahrzeug versichert hat, muss man es auch nicht abmelden.

Auch das hatten wir bereits geklärt und durch deine ständige Wiederholung wird deine Aussage auch nicht richtiger. Ein zugelassenes Fahrzeug ist HU-pflichtig, egal wo es steht. Und wenn es auf Privatgelände steht. Würde man deiner kruden Theorie folgen, könnte ich ja auf Privatgrund auch jemanden umbringen, weil dort das StGB nicht gelten würde...

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Zitat:

@Florian333 schrieb am 11. September 2018 um 15:44:09 Uhr:


Wird denn die Garage oder der Garagenvorplatz eines Einfamilienhauses mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt? Nein, also nicht öffentlich.

Sicher nicht zum parken (weil Besitzstörung) aber zum wenden beispielsweise.

Nach meiner Kenntnis (und so verstehe ich das verlinkte Urteil auch) ist jede Fläche, auf die ich ohne weiteres mit meinem Fahrzeug einfahren kann, öffentlicher Verkehrsraum.

Man darf auf solchen Flächen ja auch nicht ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führen.

Gruß Metalhead

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 11. September 2018 um 15:51:46 Uhr:


Nach meiner Kenntnis (und so verstehe ich das verlinkte Urteil auch) ist jede Fläche, auf die ich ohne weiteres mit meinem Fahrzeug einfahren kann, öffentlicher Verkehrsraum.
Man darf auf solchen Flächen ja auch nicht ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führen.

So ist es nicht. Es geht nicht um die theoretisch vorhandene Möglichkeit, dass irgendein Fremder einfahren könnte, es reicht auch nicht, dass dort im letzten Jahr mal einer gewendet hat. Der Verkehr muss für jedermann "eröffnet" sein, entweder ausdrücklich oder stillschweigend. Es gibt natürlich private Plätze, Wege, Höfe und dergleichen, wo das der Fall ist. Die Einzelgarage eines Einfamilienhauses und der Vorplatz gehören aber ganz bestimmt nicht dazu.

https://community.beck.de/.../...r-beim-bgh-ffentlicher-stra-enverkehr

Zitat:

Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein be-stimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tat-sächlich so genutzt wird (Senatsurteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625; SSW-StGB/Ernemann, § 142 Rn. 9). Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.)abzustellen.

Das ein Schild reicht wusste ich jetzt auch nicht (scheint aber so zu sein).

Gruß Metalhead

Der wichtigere Satzteil ist:
"für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird". Das trifft doch nicht mal ansatzweise auf die Fläche eines Einfamilienhauses zu.

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Zitat:

@Florian333 schrieb am 11. September 2018 um 16:09:14 Uhr:


... und auch tatsächlich so genutzt wird".

Und wie soll man das feststellen bzw. erkennen können wie oft etwas genutzt wird?

Gruß Metalhead

Ich als Eigentümer meines Einfamilienhauses weiß, dass dort nicht jedermann oder eine größere Personengruppe meine Garage tatsächlich nutzt. Ob und wie das andere erkennen, ist mir ja egal. Die sollen und dürfen meine Garage ja gerade nicht benutzen.

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