Ist das Rechtens?
Hallo erst mal
Ich habe hier mal eine rechtliche Frage:
Entspricht es den Tatschen das für ein KFZ das zwar zugelassen ist aber keinen TÜV mehr
hat, das auf meinem Grundstück steht, also nicht im Öffentlichem Verkehr bewegt wird
ein Bußgeld verhängt werden kann?
Ich bedanke mich im Voraus
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@eva-roxi schrieb am 11. September 2018 um 07:05:15 Uhr:
Der Kennzeichenmissbrauch bezieht sich einzig und allein auf die Benutzung des KFZ im öffentlichen Raum. Auf meinen Grundstück kann ich das Auto als Gartenlaube benutzen und auch amerikanische Kennzeichen anbringen. Da würden sich ja auch all die strafbar machen, welche ihre alten Kennzeichen vergangener Fahrzeuge an die Garagentür genagelt haben.
Das ist natürlich Quatsch. Das StVG gilt überall in Deutschland. Und schon wieder vermischst du komplett verschiedene Sachverhalte. Sei so gut, wenn du keine Ahnung von Rechtsgrundlagen und deren Tatbestandsmerkmalen hast, dann schreib doch lieber nichts dazu, bevor du deine Unwissenheit hier auch noch zur Schau stellst...
Zitat:
@eva-roxi schrieb am 11. September 2018 um 07:05:15 Uhr:
TÜV braucht man erst, wenn man das Fahrzeug im öffentlichen Raum bewegt (Außer man fährt damit gerade zum TÜV). Solange man das Fahrzeug versichert hat, muss man es auch nicht abmelden.
Auch das hatten wir bereits geklärt und durch deine ständige Wiederholung wird deine Aussage auch nicht richtiger. Ein zugelassenes Fahrzeug ist HU-pflichtig, egal wo es steht. Und wenn es auf Privatgelände steht. Würde man deiner kruden Theorie folgen, könnte ich ja auf Privatgrund auch jemanden umbringen, weil dort das StGB nicht gelten würde...
77 Antworten
Ist doch ganz einfach! Wo kein Kläger, da kein Richter!
Erwischen lassen darfst Dich halt nicht!
Privatgrund hin oder her. Du kannst jederzeit auch raus auf die Strasse fahren damit.
Ah ok, ich hatte nur im StVG gesucht. Mehr TB-Voraussetzungen gibts da nicht, Thema ist damit ja eigentlich durch 🙂
Also solange solltest du es nicht hinaus ziehen:
329610 - den Termin für die Hauptuntersuchung um mehr als 8 Monate überschritten
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.3 BKat
60 €, 1 Punkt
Bei mir ging es so weit das ich eine Eidesstattliche Versicherung ablegen musste das der Anhänger nicht genutzt wurde bzw. nicht nutzbar war.
Nachdem ich die abgelegt hatte wurde das Verfahren komplett eingestellt. Ob das bei einem Kfz auch so laufen würde weiß ich nicht - könnte es mir aber bei defekten Fahrzeugen auch vorstellen.
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Zitat:
@Florian333 schrieb am 10. September 2018 um 17:36:28 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 10. September 2018 um 11:57:47 Uhr:
Der Verstoß fällt halt den lieben Nachbarn nicht auf, wenn man seine furchtbar furchtbar schlimme Freveltat dadurch verschleiert, dass man das Kennzeichen abgeschraubt und das Auto in der Garage untergestellt hat.Wenn es dann doch jemand bemerkt, dann hat man zusätzlich zur geringfügigen OWi wegen der abgelaufenen HU noch eine Strafanzeige wegen § 22 StVG am Hals.
Wo siehst Du da ein Problem? Der Eigentümer des Autos entfernt das Kfz aus dem öffentlichen Verkehrsaum, schraubt das Schild ab und legt es ins Auto. Erst wenn es wieder in den öffentlichen Verkehrsraum verbracht wird, dann muss zuvor das Kennzeichen auch wieder angebracht werden. Wenn die Stoßstange lackiert wird, muss man vorher auch keine Abmeldung und Entstempelung durchführen, nur weil das Schild dabei abgenommen wird.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 11. September 2018 um 00:55:00 Uhr:
Der Eigentümer des Autos entfernt das Kfz aus dem öffentlichen Verkehrsaum, schraubt das Schild ab und legt es ins Auto.
Das Abnehmen der Kennzeichen wurde empfohlen, damit man es nicht erkennen kann und das Fahrzeug nicht als angemeldet identifizieren kann. Damit sind doch die Tatbestandsmerkmale des § 22 StVG in geradezu klassischer Weise erfüllt:
"Wer in rechtswidriger Absicht
...
3. das an einem Kraftfahrzeug ... angebrachte amtliche Kennzeichen ... beseitigt ...".
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 11. September 2018 um 00:55:00 Uhr:
Erst wenn es wieder in den öffentlichen Verkehrsraum verbracht wird, dann muss zuvor das Kennzeichen auch wieder angebracht werden.
Woraus soll das nun wieder hervorgehen? Es wäre ja geradezu absurd, wenn Fahrzeuge auf Privatgelände zwar eine gültige HU, aber keine Kennzeichen benötigten.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 11. September 2018 um 00:55:00 Uhr:
Wenn die Stoßstange lackiert wird, muss man vorher auch keine Abmeldung und Entstempelung durchführen, nur weil das Schild dabei abgenommen wird.
Ist das Lackieren einer Stoßstange eine rechtswidrige Absicht?
Das Abschrauben dient dem Schutz des Kennzeichens vor unbeabsichtigter Verformung ... auch durch böse Blcke ... oder dem Reinigen. Und nu?
Du weißt selbst, dass das Unsinn ist. Muss ich ernsthaft darauf antworten?
Nach dem OLG Stuttgart liegt übrigens Kennzeichenmissbrauch vor, wenn man das Licht an seinem Auto ausschaltet, um durch die ausgeschaltete Kennzeichenbeleuchtung die Ablesbarkeit zu verschlechtern oder zu verhindern. Dass das komplette Abmontieren der Kennzeichen, um die abgelaufene HU zu verschleiern, die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllen soll, ist daher recht abwegig.
Ja das musst Du tatsäclich. Das Licht lasse ich mal an. Aber das Garagentor mache ich vorätzlich zu. Wird sonst zu kühl. Der Abstand vom Zaun zum hinteren Kennzeichen beträgt > 20m. 🙂
Der Kennzeichenmissbrauch bezieht sich einzig und allein auf die Benutzung des KFZ im öffentlichen Raum. Auf meinen Grundstück kann ich das Auto als Gartenlaube benutzen und auch amerikanische Kennzeichen anbringen. Da würden sich ja auch all die strafbar machen, welche ihre alten Kennzeichen vergangener Fahrzeuge an die Garagentür genagelt haben.
Es steht zwar im §22:
Zur Tatbestandsvollendung gemäß § 22 Abs. 1 StVG ist es nicht erforderlich, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr benutzt wird.
Aber der Absatz 1. Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG) besagt;
Kraftfahrzeugen, die einem Kennzeichenzwang unterliegen, werden durch die Zulassungsstelle amtliche Kennzeichen zugeteilt. Hierunter fallen auch rote Kennzeichen. § 22 StVG schützt die durch die Zulassungsstelle auf diese Art und Weise vorgenommene Zuordnung eines Kraftfahrzeugs in Richtung auf einen feststellbaren Halter.
Somit bezieht sich der Paragraph auf das Kennzeichen, was man an einem Fahrzeug haben muss. Das ist ja in dem genannten Fall erfüllt und somit kein Kennzeichenmissbrauch. Da steht nichts davon, das man auch den TÜV haben muss. TÜV braucht man erst, wenn man das Fahrzeug im öffentlichen Raum bewegt (Außer man fährt damit gerade zum TÜV). Solange man das Fahrzeug versichert hat, muss man es auch nicht abmelden.
Zitat:
@eva-roxi schrieb am 11. September 2018 um 07:05:15 Uhr:
Der Kennzeichenmissbrauch bezieht sich einzig und allein auf die Benutzung des KFZ im öffentlichen Raum. Auf meinen Grundstück kann ich das Auto als Gartenlaube benutzen und auch amerikanische Kennzeichen anbringen. Da würden sich ja auch all die strafbar machen, welche ihre alten Kennzeichen vergangener Fahrzeuge an die Garagentür genagelt haben.
Das ist natürlich Quatsch. Das StVG gilt überall in Deutschland. Und schon wieder vermischst du komplett verschiedene Sachverhalte. Sei so gut, wenn du keine Ahnung von Rechtsgrundlagen und deren Tatbestandsmerkmalen hast, dann schreib doch lieber nichts dazu, bevor du deine Unwissenheit hier auch noch zur Schau stellst...
Zitat:
@eva-roxi schrieb am 11. September 2018 um 07:05:15 Uhr:
TÜV braucht man erst, wenn man das Fahrzeug im öffentlichen Raum bewegt (Außer man fährt damit gerade zum TÜV). Solange man das Fahrzeug versichert hat, muss man es auch nicht abmelden.
Auch das hatten wir bereits geklärt und durch deine ständige Wiederholung wird deine Aussage auch nicht richtiger. Ein zugelassenes Fahrzeug ist HU-pflichtig, egal wo es steht. Und wenn es auf Privatgelände steht. Würde man deiner kruden Theorie folgen, könnte ich ja auf Privatgrund auch jemanden umbringen, weil dort das StGB nicht gelten würde...
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 11. September 2018 um 07:49:33 Uhr:
Zitat:
@eva-roxi schrieb am 11. September 2018 um 07:05:15 Uhr:
Der Kennzeichenmissbrauch bezieht sich einzig und allein auf die Benutzung des KFZ im öffentlichen Raum. Auf meinen Grundstück kann ich das Auto als Gartenlaube benutzen und auch amerikanische Kennzeichen anbringen. Da würden sich ja auch all die strafbar machen, welche ihre alten Kennzeichen vergangener Fahrzeuge an die Garagentür genagelt haben.
Das ist natürlich Quatsch. Das StVG gilt überall in Deutschland. Und schon wieder vermischst du komplett verschiedene Sachverhalte. Sei so gut, wenn du keine Ahnung von Rechtsgrundlagen und deren Tatbestandsmerkmalen hast, dann schreib doch lieber nichts dazu, bevor du deine Unwissenheit hier auch noch zur Schau stellst...
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 11. September 2018 um 07:49:33 Uhr:
Zitat:
@eva-roxi schrieb am 11. September 2018 um 07:05:15 Uhr:
TÜV braucht man erst, wenn man das Fahrzeug im öffentlichen Raum bewegt (Außer man fährt damit gerade zum TÜV). Solange man das Fahrzeug versichert hat, muss man es auch nicht abmelden.
Auch das hatten wir bereits geklärt und durch deine ständige Wiederholung wird deine Aussage auch nicht richtiger. Ein zugelassenes Fahrzeug ist HU-pflichtig, egal wo es steht. Und wenn es auf Privatgelände steht. Würde man deiner kruden Theorie folgen, könnte ich ja auf Privatgrund auch jemanden umbringen, weil dort das StGB nicht gelten würde...
Na dann stell dein geballtes Wissen doch einfach mal so hier hin, das es eine abschließende Aussage zu dem Problem darlegt. Wahrscheinlich hast du den Stein der Weißen, aber keiner darf daran teilhaben. Vielleicht wird dann auch dein erhabenes Wissen sich als Blödsinn herausstellen.
Zitat:
@aspergius schrieb am 10. September 2018 um 11:50:03 Uhr:
..den Kopf schütteln muß.Das ist schon erstaunlich, dass alleine das Besitzen einen Pkws ohne Tüv, auf privatem Grund verfolgt wird. Na ja, es gibt halt nichts Sonstiges zu tun für die Polizei bzw Ordnungsdienst. Und bevor sie sich langweilen, haben sie wenigstens eine Beschäftigung *IO
Das Besitzen wird überhaupt nicht verfolgt! Behaupte nicht so einen Mist und kümmer dich um die Fakten.
Zitat:
@eva-roxi schrieb am 11. September 2018 um 07:55:16 Uhr:
Wahrscheinlich hast du den Stein der Weißen, aber keiner darf daran teilhaben.
Was für ein Stein? Ein weißer Stein? Macht keinen Sinn.
Aber ein gut gemeinter Rat: bevor Du als Newbie hier austeilt, solltest Du Dich etwas einlesen. Dann wüsstest Du auch ein wenig über den beruflichen Hintergrund einiger Schreiber hier...
Zitat:
Vielleicht wird dann auch dein erhabenes Wissen sich als Blödsinn herausstellen.
Sicher nicht. Siehe Tipp oben.
Das eigene Grundstück ist übrigens öffentlicher Verkehrsraum sofern es nicht umzäunt ist und das Tor zu ist. 😉
Gruß Metalhead