Ist das Rechtens?

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Hallo erst mal

Ich habe hier mal eine rechtliche Frage:
Entspricht es den Tatschen das für ein KFZ das zwar zugelassen ist aber keinen TÜV mehr
hat, das auf meinem Grundstück steht, also nicht im Öffentlichem Verkehr bewegt wird
ein Bußgeld verhängt werden kann?

Ich bedanke mich im Voraus

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@eva-roxi schrieb am 11. September 2018 um 07:05:15 Uhr:


Der Kennzeichenmissbrauch bezieht sich einzig und allein auf die Benutzung des KFZ im öffentlichen Raum. Auf meinen Grundstück kann ich das Auto als Gartenlaube benutzen und auch amerikanische Kennzeichen anbringen. Da würden sich ja auch all die strafbar machen, welche ihre alten Kennzeichen vergangener Fahrzeuge an die Garagentür genagelt haben.

Das ist natürlich Quatsch. Das StVG gilt überall in Deutschland. Und schon wieder vermischst du komplett verschiedene Sachverhalte. Sei so gut, wenn du keine Ahnung von Rechtsgrundlagen und deren Tatbestandsmerkmalen hast, dann schreib doch lieber nichts dazu, bevor du deine Unwissenheit hier auch noch zur Schau stellst...

Zitat:

@eva-roxi schrieb am 11. September 2018 um 07:05:15 Uhr:


TÜV braucht man erst, wenn man das Fahrzeug im öffentlichen Raum bewegt (Außer man fährt damit gerade zum TÜV). Solange man das Fahrzeug versichert hat, muss man es auch nicht abmelden.

Auch das hatten wir bereits geklärt und durch deine ständige Wiederholung wird deine Aussage auch nicht richtiger. Ein zugelassenes Fahrzeug ist HU-pflichtig, egal wo es steht. Und wenn es auf Privatgelände steht. Würde man deiner kruden Theorie folgen, könnte ich ja auf Privatgrund auch jemanden umbringen, weil dort das StGB nicht gelten würde...

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 10. September 2018 um 11:57:47 Uhr:


Der Verstoß fällt halt den lieben Nachbarn nicht auf, wenn man seine furchtbar furchtbar schlimme Freveltat dadurch verschleiert, dass man das Kennzeichen abgeschraubt und das Auto in der Garage untergestellt hat.

Wenn es dann doch jemand bemerkt, dann hat man zusätzlich zur geringfügigen OWi wegen der abgelaufenen HU noch eine Strafanzeige wegen § 22 StVG am Hals.

Ist in diesem Thema nicht auch der Umweltschutz versteckt?
Auf dem Platz eines Schrotthändlers wird unter anderem verlangt, das alle Flüssigkeiten eines Kfz. abgelassen werden müssen.

Mfg kheinz

Der Umweltschutz kommt zum Tragen, wenn entweder eine konkrete Gefährdung vorliegt oder das Fahrzeug klar erkennbar aufgegeben wurde und damit zu Abfall wird. Bevor man sich aber in solch wilden Gedankenspielchen verstrickt, könnte man auch einfach zu irgendeiner Prüforganisation fahren und die HU machen lassen. Dann lebt es sich auch viel entspannter...

Also TÜV überziehen soll illegal sein. Klar wenn ich das Fahrzeug im Straßenverkehr bewege ohne TÜV ist das strafbar. Aber solange das Fahrzeug nicht bewegt wird und auf privaten Grundstück steht, z.B. vielleicht zu einer größeren Reparatur, dann muss ich das Fahrzeug auch nicht abmelden. Der TÜV wird dann gemacht, wenn das Fahrzeug wieder fahrbereit ist.
Zum Kennzeichenmissbrauch steht im § 22 nichts zum TÜV, sondern nur, das man das Fahrzeug nicht im öffentlichen Raum bewegen darf wenn es nicht zugelassen ist oder einfach ein Kennzeichen anbringt bzw.das an einem Kraftfahrzeug angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird, gefälscht, verfälscht oder unterdrückt.
Übrigens, zu Kennzeichenmissbrauch ist mir eine schöne Geschichte passiert. Ich habe meinen Heckfahrradträger an einen Leihwagen befestigt und dabei ganz übersehen, das ich dann mit zwei verschiedenen Heck-Kennzeichen herum gefahren bin. Hat aber auch keinen interessiert und ich hab es erst am Abend selbst bemerkt.

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Zitat:

@eva-roxi schrieb am 10. September 2018 um 18:25:22 Uhr:


Also TÜV überziehen soll illegal sein. Klar wenn ich das Fahrzeug im Straßenverkehr bewege ohne TÜV ist das strafbar. Aber solange das Fahrzeug nicht bewegt wird und auf privaten Grundstück steht, z.B. vielleicht zu einer größeren Reparatur, dann muss ich das Fahrzeug auch nicht abmelden. Der TÜV wird dann gemacht, wenn das Fahrzeug wieder fahrbereit ist.

Für diese von der gängigen Meinung abweichende Vermutung hast du doch sicher auch eine rechtliche Grundlage?

Zitat:

@eva-roxi schrieb am 10. September 2018 um 18:25:22 Uhr:


Also TÜV überziehen soll illegal sein. Klar wenn ich das Fahrzeug im Straßenverkehr bewege ohne TÜV ist das strafbar. Aber solange das Fahrzeug nicht bewegt wird und auf privaten Grundstück steht, z.B. vielleicht zu einer größeren Reparatur, dann muss ich das Fahrzeug auch nicht abmelden. Der TÜV wird dann gemacht, wenn das Fahrzeug wieder fahrbereit ist.

Ein Fahrzeug, das in D zugelassen ist, ist HU-pflichtig. Wo es steht oder ob und wie es genutzt wird, spielt dabei keine Rolle. Wann es zur HU muss, ist ebenfalls geregelt. In den derzeit gültigen Gesetzen findet sich dazu allerdings nirgends die Formulierung „wenn das Fahrzeug wieder fahrbereit ist“. Ob ein Verstoß gegen die HU-Pflicht bemerkt wird bzw. bemerkt werden kann, steht auf einem gänzlich anderen Blatt...

Man darf sogar ohne Plakette noch zur Zulassungsstelle fahren, da muss ja wohl das Fahrzeug auch ohne Plakette auf privaten Grund stehen dürfen.

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 2
Zulassungsverfahren
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Zitat:

@eva-roxi schrieb am 10. September 2018 um 19:13:13 Uhr:


Man darf sogar ohne Plakette noch zur Zulassungsstelle fahren, da muss ja wohl das Fahrzeug auch ohne Plakette auf privaten Grund stehen dürfen.

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 2
Zulassungsverfahren
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

PS:
Für die Überziehung des Prüftermins wird man dann allerdings wahrscheinlich mit einen geringen Betrag zur Kasse gebeten.

Ich glaube du verwechselst die plaketten.
Das was du oben beschreibst, betrifft die zulassungsplakette vom Landratsamt und nicht die Tüv-plakette.

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 10. September 2018 um 19:15:17 Uhr:


Ich glaube du verwechselst die plaketten.
Das was du oben beschreibst, betrifft die zulassungsplakette vom Landratsamt und nicht die Tüv-plakette.

Ist die Hauptuntersuchung kein TÜV?
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden,wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Und was hat ein ungestempeltes (also noch nicht zugelassen) kennzeichen mit einem zugelassenen Fahrzeug (und abgelaufener HU) zu tun?

Das Kennzeichen muss zugeteilt und zugelassen sein, das ist Voraussetzung und in diesem Fall erfüllt. Die TÜV Plakette ist abgelaufen oder entfernt worden, aber der Versicherungsschutz besteht (Das nehme ich an). Das sind mal die Vorgaben, die zu erfüllen sind. Das Fahrzeug wurde auf privaten Grundstück abgestellt und nicht im öffentlichen Raum bewegt. Bei überzogenen TÜV wird bei Vorführung vielleicht eine geringe Gebühr fällig. Laut Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist damit alles erfüllt, wenn das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt wieder dem TÜV vorgeführt werden soll, sobald die technischen Voraussetzungen am Straßenverkehr teilzunehmen wieder erfüllt werden.
Nachzulesen in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Abschnitt 2, Zulassungsverfahren

Ich kann nicht erkennen, wo macht man sich denn nun strafbar?

Mag niemand mal ganz nah am Gesetz und ohne Geschwurbel die angeblichen Sanktionen herleiten, wenn ein angemeldeter PKW mit abgelaufener HU auf Privatgrund steht? Im Moment überzeugt mich hier noch nichts so richtig.

Zitat:

@eva-roxi schrieb am 10. September 2018 um 19:43:44 Uhr:


...

*autschn* Du wirfst hier vollkommen verschiedene Sachverhalte, die überhaupt gar nichts miteinander zu tun haben, komplett durcheinander. Kein Wunder, dass dann so ein Murks dabei rauskommt. Bei Gesetzen hilft es halt nicht, sie nur zu lesen. Man muss sie auch verstehen können und wissen, welches Gesetz zu welchem Sachverhalt passt...

Zitat:

@mick070 schrieb am 10. September 2018 um 19:47:56 Uhr:


Mag niemand mal ganz nah am Gesetz und ohne Geschwurbel die angeblichen Sanktionen herleiten, wenn ein angemeldeter PKW mit abgelaufener HU auf Privatgrund steht? Im Moment überzeugt mich hier noch nichts so richtig.

BKatV, TBNr. 186.2, Fahrzeug nicht zur HU vorgeführt. Da stehen die Regelsätze, gestaffelt nach Dauer der Überziehung. Und nochmal: das hat NICHTS damit zu tun, wo das Fahrzeug steht. Die Gesetze gelten auch auf Privatgrund...

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