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Ist bei LKW zulassung Trenngitter pflicht?

VW Caddy 3 (2K/2C)
Themenstarteram 26. Januar 2014 um 9:36

Hallo,

kann mir jemand sagen, ob bei einer LKW zulassung (jedoch keine gewerbliche Nutzung) das Trenngitter (Post-Caddy) zum Laderaum Pflicht ist..würde es gerne entfernen?! soweit ich sehen kann ist dies nicht eingetragen...Weiss da jemand bescheid?

vielen dank im vorraus!

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18 Antworten

Hallo

Wenn das Fzg. weiterhin beim Finanzamt als LKW besteuert werden soll ist diese Pflicht.

MFG

am 26. Januar 2014 um 10:26

Das kann man so pauschal nicht sagen,es gibt da bei den Finanzämtern durchaus unterschiedliche Auffassungen zu.

LKW Kastenwagen gibt es auch ohne Trenngitter, es gibt schließlich auch andere Möglichkeiten zur Ladungssicherung. Dem TÜV sollte es daher egal sein.

Die Meinung der Finanzämter wurde schon beschrieben. Und wenn die meinen, es ist ein 2 Sitzer PKW, weil sie keine Laderaumabtrennung sehen, hast du ohne Trennwand kaum eine Chance, der PKW Steuer zu entgehen.

 

Wenn du schon eine LKW Zulassung und Besteuerung hast, das Trenngitter aber nicht eingetragen ist, kann es nach meiner Meinung auch raus. Du musst dann nur irgendwie anders dafür sorgen, dass dir die Ladung nicht um die Ohren fliegt beim Bremsen. Im Konfigurator gibt es die Option, die Trennwand des Caddy Kasten abzuwählen. Zulassungstechnisch bleibt er auf jeden Fall ein LKW.

 

Auch zu beachten:

Die Versicherung als LKW ist sehr teuer bei Fahrzeugen unter 1t Nutzlast. Die gelten als Risiko, weil sie so oft in Unfälle verwickelt sind. Möglicherweise spar man mit Zualssung als PKW trotz höherer Steuer doch noch Geld. Ob der Postcaddy einfach zu PKW umrüstbar ist, weiß ich nicht.

 

Gruß, Bernhard

 

 

Themenstarteram 26. Januar 2014 um 11:30

ok, vielen dank soweit! also ein wenig zwiespältig :)

naja ich lass sie erstmal drin, es geht um einen camper/bett umbau,

und ich brauch die trennwand nicht zur ladungssicherung...

Zum Thema Versicherung:

Ich bin bei der HUK und habe meinen Caddy da als Lieferwagen versichert.

Im ersten Jahr hat mich da der Caddy 950€ gekostet. bei 100% (Teilkasko)

Bin jetzt im zweiten Jahr und zahle glaube 650€. (Teilkasko)

Geht da bei der HUK glaube im dritten oder vierten Jahr bis auf 400 Euro runter.

Das schöne an der Lieferwagenversicherung bei der HUK ist:

Es gibt keinerlei Beschränkungen wer damit fährt. Es spielt keine Rolle wie alt der Fahrer ist oder wie viele Kilometer damit gefahren werden, alles völlig egal.

Einzig der Landkreis in dem das Fahrzeug zugelassen wird spielt eine Rolle bei den Kosten. Hätte ich das Fahrzeug hier in München auf mich zugelassen, hätte mich das Fahrzeug im ersten Jahr 1500 Euro gekostet. Daher läuft das Fahrzeug jetzt auf meine Mutter in Sachsen ;)

Achja Trennwand habe ich einfach rausgebaut, der Mann vom Tüv meinte zwar das es wegen Finanzamt Pflicht ist, mir aber egal. Den Tüvprüfer hat das bei der Prüfung nicht mal ansatzweise interessiert, steht ja nicht im Schein. Wenn das Fahrzeug einmal als LKW zugelassen ist, sehe ich auch keinen Grund mehr warum das Finanzamt das Fahrzeug sehen will...

 

Steuern werden halt beim LKW nach Gewicht ermittelt, hab da laube letzes Jahr 122€ bezahlt, statt 500 irgendwas bei Euro 3. Das ausbauen des KAT dürfte ja dann keine Steuerhinterziehung mehr sein, ist es dann eine Ordnungswiedrigkeit oder unter was läuft das dann? :D

Themenstarteram 26. Januar 2014 um 13:45

guter punkt mir der versicherung/bundesland! dank dir!

Es gibt da auch innerhalb des Bundeslandes große Unterschiede. In Dresden kostet er zum Beispiel ~1200€ im ersten Jahr. Einfach mal im Onlinekonfigurator der HUK durchtesten.

Zitat:

Ist bei LKW zulassung Trenngitter pflicht?

Darauf kann man antworten....Jain

Finanzamt ist Ländersache.

Einigen Finanzämtern ist es egal ob Trennwand oder nicht.

Andere bestehen darauf. - Je nach Mitarbeiter.

Bei den Seitenscheiben ist es genau so.

Dieser Beitrag der Dekra sagt eigentlich alles.

http://www.dekra.de/de/1478

Das "Schönste" am deutschen Land ist, dass das Finanzamt nicht an die zulassungsrechtlichen Vorgaben gebunden ist. Heißt: zugelassene und entsprechend versicherte LKW dürfen trotzdem als PKW besteuert werden. Ebenso werden pkw-ähnlich eingerichtete Fahrzeuge (idR Kastenwagen/Transporter mit zusätzlichen Sitzplätzen, welche als LKW zugelassen sind) für die 1%-Besteuerung herangezogen.

am 26. Januar 2014 um 21:23

Leider richtig...

Bei mir im Landkreis OHA gibt es für privat zugelassene Pickup oder Transporter ohne Gewerbeschein grundsätzlich die PKW-Steuer...

Nachbarkreis GS schaut das ganze schon anders aus.

Und auch da entscheidet der Sachbearbeiter...

Themenstarteram 6. Februar 2014 um 21:00

hm hab jetzt einige gefunden im netz ohne trennwand

bei campingausbauten eh, aber auch "neue" transporter...

z.b. http://www.nfm-verlag.de/.../kangoo_laderaum.jpg

der tüv mann meinte zu mir auch sie sei pflicht bei lkw zulassung, glaub aber ich nehm sie auch raus bei mir...

zur not, bei ämter stress, tuts dann auch ein gepäck netz als trennwand?

Zitat:

Original geschrieben von PIPD black

Das "Schönste" am deutschen Land ist, dass das Finanzamt nicht an die zulassungsrechtlichen Vorgaben gebunden ist. Heißt: zugelassene und entsprechend versicherte LKW dürfen trotzdem als PKW besteuert werden. Ebenso werden pkw-ähnlich eingerichtete Fahrzeuge (idR Kastenwagen/Transporter mit zusätzlichen Sitzplätzen, welche als LKW zugelassen sind) für die 1%-Besteuerung herangezogen.

Das ist seit 12.12.2012 Geschichte. Das Finanzamt hat sich an die zulassungsrechtlichen Vorgaben zu halten.

War auch höchste Zeit...

Das steht wo?

Edit: Das gilt für die Kfz-Steuer, aber nicht für die Versteuerung (Einkommensteuer/Lohnsteuer) der Privatfahrten und auf die hatte ich mich bezogen.

Zitat:

Die Vorschrift der 1-%-Regelung findet deshalb bereits bisher keine Anwendung auf Lkw und Zugmaschinen, weil diese typischerweise nicht (auch) der privaten Nutzung dienen. Diese für den Bereich der betrieblichen Gewinnermittlung getroffene Regelung ist für die Firmenwagenbesteuerung beim Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden. Die Rechtsprechung erweitert den Fahrzeugkreis, der nicht unter die private Firmenwagenbesteuerung fällt, um die sog. Werkstattwagen, die regelmäßig von Kundendienstmitarbeitern für ihre Außendiensttätigkeit zur Verfügung stehen. Entscheidend ist dabei nicht die kraftfahrzeugsteuerliche oder verkehrsrechtliche Klassifizierung als Lkw, sondern die objektive Beschaffenheit und Einrichtung des Fahrzeugs. Die 1-%-Methode ist aus diesem Grund für Kombinationskraftwagen (hier: Geländewagen) – ungeachtet ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als (gewichtsbesteuerte) "andere Fahrzeuge" – anzuwenden, wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen. Dasselbe gilt für sog. Pickup-Trucks. Ebenso handelt es sich bei Campingfahrzeugen, die nach dem Kraftfahrsteuergesetz als Sonderfahrzeuge und damit ebenfalls als "andere Fahrzeuge" gelten, lohnsteuerlich um Firmenwagen, bei denen die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung nach der 1-%-Methode zulässig ist.

Liebe Mitforisten,

ich plane den Kauf eines gebrauchten Caddy Kastenwagens und den Umbau zum Micro-Camper. In einem solchen "Wohnmobil" finde ich die Trennwand sehr störend bzw. überflüssig. Kann man die einfach ausbauen oder gibt das Probleme beim TÜV? Alternative wäre evtl. eine Trennwand mit Tür, damit man aus dem Kasten von innen auf den Fahrersitz kommt. Aber gibt es sowas überhaupt?

Bin gespannt auf Eure Antworten!

Viel Spaß beim Reisen G.

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Caddy Kastenwagen: Trennwand ausbauen?' überführt.]

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