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ID4 GTX Welche Ausstattung?

VW ID.4 (E2)
Themenstarteram 2. November 2021 um 10:57

Hallo Community,

hab eine Frage an euch, ich bekomme nächstes Jahr ein neues Firmenfahrzeug. Ich muss mich jetzt entscheiden ob ich die elektrischen Sportsitze nehme oder das Fahrwerk und die Wärmepumpe zur Reichweitenoptimierung. Was wäre euch persönlich wichtiger?

Kann leider nicht alles nehmen da ich sonst mit den Kosten über 60.000€ liege und es dann weniger steuerliche Vorteile bringt.

Danke euch schon mal.

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109 Antworten

Laut Google würde ich mal von 1,5-2,5% ausgehen.

Das wären dann ja rund 1,5K bedeutet das jetzt bei 58.500€ Schluss wäre.

Schon knapp :rolleyes:

So einfach kannst du das nicht rechnen.

Stichwort ist Nachweisführung der Elektromobilität :-)

Was hat denn letztere mit der Dienstwagen Versteuerung zu tun? ;)

Wenn du über 60k bist, landest du bei der 0,5 statt 0,25% Besteuerung

Also, ich habe heute beim Verkäufer nachgefragt und er sagt, es gilt der Preis bei Kauf des Fahrzeuges.

Das müssen die auch des öfteren für die Lohnbuchhaltung ausweisen.

 

Ehrlich, für mich klingt das auch logisch, alles andere ist ja schwer kalkulierbar.

 

Werde morgen noch in unserer Lohnbuchhaltung nachfragen.

Also ich habe die Erfahrung gemacht, das die Verkäufer da relativ wenig Ahnung von haben.

Frag sonst Mal lieber bei deinem Finanzamt nach.

Themenstarteram 5. November 2021 um 6:18

So Leute danke für eure Meinungen die haben mir wirklich geholfen. Hab jetzt die "normalen" Sitze drin dafür das Fahrwerk genommen, die Wärmepumpe und von der Farbe Stonewashed Blue. Jetzt schauen wir mal, wann VW liefern kann :-D. Lustig ist das genau an dem Tag auch noch der ID5 vorgestellt wurde. Aber ich schwenke jetzt nicht mehr um ;-).

Sehr gute Community hier. Habt ein schönes Wochenende alle.

Zitat:

@Melmo33 schrieb am 4. November 2021 um 21:54:21 Uhr:

Also, ich habe heute beim Verkäufer nachgefragt und er sagt, es gilt der Preis bei Kauf des Fahrzeuges.

Das müssen die auch des öfteren für die Lohnbuchhaltung ausweisen.

Ehrlich, für mich klingt das auch logisch, alles andere ist ja schwer kalkulierbar.

Werde morgen noch in unserer Lohnbuchhaltung nachfragen.

es gilt der Preis bei Vertragsabschluss.

Ich habe am 4.10. bestellt und das Auto kommt in KW36 (202?), egal, was es dann kostet

Zitat:

@Schmecklecker137 schrieb am 5. November 2021 um 09:37:11 Uhr:

Zitat:

@Melmo33 schrieb am 4. November 2021 um 21:54:21 Uhr:

Also, ich habe heute beim Verkäufer nachgefragt und er sagt, es gilt der Preis bei Kauf des Fahrzeuges.

Das müssen die auch des öfteren für die Lohnbuchhaltung ausweisen.

Ehrlich, für mich klingt das auch logisch, alles andere ist ja schwer kalkulierbar.

Werde morgen noch in unserer Lohnbuchhaltung nachfragen.

es gilt der Preis bei Vertragsabschluss.

Ich habe am 4.10. bestellt und das Auto kommt in KW36 (202?), egal, was es dann kostet

Das ist ein wunderbar verbreiteter und durchaus auch angewandter Mythos. Es gilt der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung, NICHT der Bestellung. Nachzulesen in §8 Abs.2 Sätze 2 und 3 EStG in Verbindung mit §6 Abs.1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Eine ausführliche Stellungnahme der Finanzverwaltung findet sich in der entsprechenden Richtlinie (R8.1 Abs.9 EStR)

 

Ein bestes Beispiel hierfür ist das 2 Halbjahr 2020. hier wurde die USt von 19% auf 16% abgesenkt, was zur Folge hatte, dass sich der Bruttolistenpreis entsprechend verminderte.

Zulassung zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 -> Glück gehabt

Zulassung vorher oder nachher -> Pech gehabt

Der Zeitpunkt der Bestellung oder der Händlerpreis war und ist nach wie vor völlig unerheblich. Diese Regelung gilt nebenbei bemerkt auch für Gebrauchtwagen.

 

Mir ist klar, dass der Unterschied bisher (also von Bestellung bis Zulassung) kein großes Thema war und die Betriebsprüfer auch kein allzu großes Augenmerk auf die paar Euro Unterschied gelegt haben. Das ändert sich aber mit den Regelungen für die Elektromobilität. Hier gibt es bei 60 TEUR BLP einen Kipppunkt, ab dem sich die Bemessungsgrundlage verdoppelt. Und dann wird’s interessant für die Finanzbehörden….

 

Danke Raider13, sehr gut zusammengefasst.

Da kann man leider sehr schnell auf die Schnauze fallen, wenn man entsprechend knapp kalkuliert hat.

Zitat:

@Raider13 schrieb am 5. November 2021 um 10:18:37 Uhr:

Zitat:

@Schmecklecker137 schrieb am 5. November 2021 um 09:37:11 Uhr:

 

es gilt der Preis bei Vertragsabschluss.

Ich habe am 4.10. bestellt und das Auto kommt in KW36 (202?), egal, was es dann kostet

Das ist ein wunderbar verbreiteter und durchaus auch angewandter Mythos. Es gilt der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung, NICHT der Bestellung. Nachzulesen in §8 Abs.2 Sätze 2 und 3 EStG in Verbindung mit §6 Abs.1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Eine ausführliche Stellungnahme der Finanzverwaltung findet sich in der entsprechenden Richtlinie (R8.1 Abs.9 EStR)

Ein bestes Beispiel hierfür ist das 2 Halbjahr 2020. hier wurde die USt von 19% auf 16% abgesenkt, was zur Folge hatte, dass sich der Bruttolistenpreis entsprechend verminderte.

Zulassung zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 -> Glück gehabt

Zulassung vorher oder nachher -> Pech gehabt

Der Zeitpunkt der Bestellung oder der Händlerpreis war und ist nach wie vor völlig unerheblich. Diese Regelung gilt nebenbei bemerkt auch für Gebrauchtwagen.

Mir ist klar, dass der Unterschied bisher (also von Bestellung bis Zulassung) kein großes Thema war und die Betriebsprüfer auch kein allzu großes Augenmerk auf die paar Euro Unterschied gelegt haben. Das ändert sich aber mit den Regelungen für die Elektromobilität. Hier gibt es bei 60 TEUR BLP einen Kipppunkt, ab dem sich die Bemessungsgrundlage verdoppelt. Und dann wird’s interessant für die Finanzbehörden….

Das kann ich so nicht bestätigen:

- in 03/2018 den aktuellen Dienstwagen via Portal direkt bei Audi geordert und 24h später die Bestätigung erhalten

- in 01/2019 zugelassen mit Preisupdate NACH der bestellung.

- Besteuerungsgrundlage war der Preis aus 03/2018 für mich ggü. der Firma und ich habe das Dokument gesehen, auch der Firma ggü. Audi

--> Es gab KEINE Preisanpassung.

Und auch jetzt werde ich exakt den Betrag in 2021 versteuern, der am 4.11.2020 in meiner vertraglichen Nebenabrede steht.

Zitat:

@Schmecklecker137 schrieb am 5. November 2021 um 12:57:54 Uhr:

Zitat:

@Raider13 schrieb am 5. November 2021 um 10:18:37 Uhr:

 

Das ist ein wunderbar verbreiteter und durchaus auch angewandter Mythos. Es gilt der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung, NICHT der Bestellung. Nachzulesen in §8 Abs.2 Sätze 2 und 3 EStG in Verbindung mit §6 Abs.1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Eine ausführliche Stellungnahme der Finanzverwaltung findet sich in der entsprechenden Richtlinie (R8.1 Abs.9 EStR)

Ein bestes Beispiel hierfür ist das 2 Halbjahr 2020. hier wurde die USt von 19% auf 16% abgesenkt, was zur Folge hatte, dass sich der Bruttolistenpreis entsprechend verminderte.

Zulassung zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 -> Glück gehabt

Zulassung vorher oder nachher -> Pech gehabt

Der Zeitpunkt der Bestellung oder der Händlerpreis war und ist nach wie vor völlig unerheblich. Diese Regelung gilt nebenbei bemerkt auch für Gebrauchtwagen.

Mir ist klar, dass der Unterschied bisher (also von Bestellung bis Zulassung) kein großes Thema war und die Betriebsprüfer auch kein allzu großes Augenmerk auf die paar Euro Unterschied gelegt haben. Das ändert sich aber mit den Regelungen für die Elektromobilität. Hier gibt es bei 60 TEUR BLP einen Kipppunkt, ab dem sich die Bemessungsgrundlage verdoppelt. Und dann wird’s interessant für die Finanzbehörden….

Das kann ich so nicht bestätigen:

- in 03/2018 den aktuellen Dienstwagen via Portal direkt bei Audi geordert und 24h später die Bestätigung erhalten

- in 01/2019 zugelassen mit Preisupdate NACH der bestellung.

- Besteuerungsgrundlage war der Preis aus 03/2018 für mich ggü. der Firma und ich habe das Dokument gesehen, auch der Firma ggü. Audi

--> Es gab KEINE Preisanpassung.

Und auch jetzt werde ich exakt den Betrag in 2021 versteuern, der am 4.11.2020 in meiner vertraglichen Nebenabrede steht.

Das ist mit Sicherheit schön für Dich, meines Erachtens ist hier aber die Gesetzeslage eindeutig. Nur weil etwas immer so gemacht wird heißt es ja nicht, dass es richtig ist. Meine Beschreibung lässt sich auch in diversen Steuerberaterforen oder Publikationen nachvollziehen. Wenn Deine persönliche Erfahrung anders ist dann ist das so.

Bis jetzt war das insgesamt ein absolut untergeordnetes Thema. Hat sich beispielsweise bei einem Fahrzeug für 50.000 EUR (BLP) der Preis bis zur Erstzulassung im 3% (was viel ist) erhöht, so hat das bei 1%-Pauschalierung (ohne Fahrtweg) gerade einmal 15 EUR in der Bemessungsgrundlage ausgemacht und führte selbst im Höchstsatz der Einkommensteuer nur zu einem Mehrertrag von 6,30 EUR/Monat für die Finanzbehörden. Also unerheblich.

Mit der Veränderung Bemessungsgrundlage im Rahmen der Elektromobilität verdoppelt sich aber der zu versteuernde geldwerte Vorteil ab 60.000 EUR BLP. Und dann sieht die Geschichte anders aus.

Bsp.:

BLP bei 59.999 EUR : 4 = 15.000 EUR x 1% = 150 EUR zu versteuernder geldwerter Vorteil => bei Höchstsatz Einkommensteuer daher 63 EUR Steueraufwand

BLP bei 60.001 EUR : 2 = 30.000 EUR x 1% = 300 EUR zu versteuernder geldwerter Vorteil => bei Höchstsatz Einkommensteuer daher 126 EUR Steueraufwand

Hat man unter Umständen noch einen Fahrtweg zu versteuern wird das Ganze noch extremer. Ich persönlich gehe davon aus, dass das ein interessantes weil einfaches Spielfeld für Betriebsprüfungen in Zukunft wird. Der gelackmeierte ist im Übrigen dann nicht das Unternehmen sondern der Arbeitnehmer. Der ist der Steuerschuldner und darf dann nachzahlen... Wie gesagt bei E-Autos, bei Verbrennern wird sich wegen des zu geringen Ertrags meiner Meinung nach nichts bewegen.

Sehr interessant, danke erstmal an alle.

Mein Verkäufer sagt, Datum der Bestellung zählt

Lohnbuchhaltung sagt das selbe.

Vielleicht sollte man noch auf dem FA nachfragen.

 

Wie schon gesagt wurde, hier geht es um ordentlich Geld und die Konfi ist meistens ganz knapp unter der magischen Grenze.

Das ist schwer zu kalkulieren, Preise - Wartezeiten .

Wer weiß denn genau wie die Preise steigen, das beste Beispiel sind im Moment die Gaspreise.

Eigentlich sollte das angepasst werden, alles andere ist doch unseriös

Also es zählt wahrscheinlich wirklich das Datum der Zulassung, also ist Rätselraten angesagt, so was hohles gibt es nur hier.

@Melmo33

Die ca. 1 mal jährlich angepassten Preise der Autohersteller mit den Tagespreisen von Gas zu vergleichen ist ein klein wenig weit hergeholt.

Und das es "so was hohles" nur in D gibt, ist in soweit richtig, dass es eine so extremst attraktive Dienstwagenregelung (nur 1/4 des BLP mit 1% zu versteuern bei BEV-Listenpreis unter 60k) eben auch nur in D gibt.

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