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Ich bekomm die alte Feinstaubplakette nicht runter … darf ich mit 2 Plaketten fahren?

Oder gibt’s da einen Paragraphen, der das verbietet?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Du darfst auch mit zwei Stück fahren. Abmachen geht ganz gut mit Fön und nem Schaber für Ceranfelder 😉

Und nicht von Außen schaben das dauert viel zu lange bis man die Plakette abbekommt😉

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Ich hab auch 2 Plaketten kleben, weil ich keinen Bock hatte, die alte zu entfernen. Bisher (2 Jahre) keinerlei Probleme.

Kleb doch die neue einfach drüber 😁

Es gibt Urteile, daß es zu Irritationen bei Politessen führen kann wenn eine Plakette mit altem Kennzeichen im Auto klebt. Also allein.

Wie es mit 2 Plaketten ist wenn eine aktuell ist... 😕

Oder gar mit 2 unterschiedlichen Farben und gleichem Kennzeichen (Filternachrüstung)... 😁

Aber ich wäre vorsichtig - ein Amtsrichter ist da in seinen Auffassungen oftmals etwas "fremd".

Zitat:

daß es zu Irritationen bei Politessen führen kann

Was ist an zwei Plaketten irritierend, ok bei 10 kann man schon durcheinander kommen aber bei zwei?

Sagt blos ihr klebt euch diesen Mist tatsächlich in die Windschutzscheibe ?!

wohin denn sonst? Ohne Plakette kostet’s 40 € und 1 Punkt in Flensburg, drum kleb ich den Mist lieber an die Scheibe.

Ich fahre seit über einem Jahr mit drei Plaketten herum - davon einer gültigen. Ich habe mal einen Ordnungsamtsmitarbeiter in Berlin-Prenzlauer Berg darauf angesprochen, er meinte, so lange die richtige dranklebt, ist denen das egal.

Zitat:

Original geschrieben von Bayernlover


Ich fahre seit über einem Jahr mit drei Plaketten herum - davon einer gültigen. Ich habe mal einen Ordnungsamtsmitarbeiter in Berlin-Prenzlauer Berg darauf angesprochen, er meinte, so lange die richtige dranklebt, ist denen das egal.

Da ist Berlin ja richtig fortschrittlich - ausnahmsweise.

Denn, das AG Tiergarten hat die "Verkehrsteilnahme durch Parken" erfunden um damit abzukassieren.

Wäre nur folgerichtig wenn mehrere Plaketten in Berlin auch geahndet würden...

Die Urteile beziehen sich auf 1 Plakette mit altem Kennzeichen. Das wäre verwirrend bzw. zuviel Arbeit oder so ähnlich. 😁
Irgendwas Südliches, Hessen oder BaWü oder Bayern. Amtsrichter.

Ich wäre eben nur vorsichtig solange es noch nen Punkt gibt - und wozu brauch ich denn 2 Plaketten drin?

Außerdem, theoretisch ist es zur Zeit noch so, daß der Verweis auf die BIMSCHV/G fehlerhaft ist.
Theoretisch würde die Farbe reichen, also nichtmal ein Kennzeichen drin, geschweige denn das aktuelle.
Aber mach das mal nem Amtsrichter klar. 😁

Zitat:

Original geschrieben von MvM


Wenn der Wagen ein neues Kennzeichen bekommt, oder das Kennzeichen auf der Plakette unleserlich ist, dann ist die Plakette ungültig.

Das steht bitte wo?

Zitat:

Original geschrieben von Incoming



Zitat:

Original geschrieben von MvM


Wenn der Wagen ein neues Kennzeichen bekommt, oder das Kennzeichen auf der Plakette unleserlich ist, dann ist die Plakette ungültig.
Das steht bitte wo?

Es ist verwunderlich, das immer noch Leute im Internet unterwegs sind, und Suchmaschienen wie google nicht kennen. 🙄

http://www.umweltplakette.org/

Zitat:

Brauche ich eine neue Plakette, wenn ich umziehe?

In die Umweltplakette wird fest das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs eingetragen. Sobald sich also Ihr Kennzeichen ändert, benötigen Sie auch eine neue Feinstaubplakette. Ein neues Kennzeichen ist fällig, wenn sich beim Umzug Ihr Hauptwohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk verschiebt, da Sie Ihr Fahrzeug seit März 2007 immer am Hauptwohnsitz anmelden müssen.

er hätte gerne eine gesetzliche Begründung.
(daß es immer noch Leute gibt die glauben alles was sie bei google finden wäre der Weisheit letzter Schluß 🙄 )

Und da gibts keine. 😉

Momentan (das liegt im Bundesrat rum) ist sogar der Verweis falsch und es reicht die Farbe der Plakette.
Also theoretisch. Amtsrichter sehen Fehler des Gesetzgebers oftmals nicht so eng. Man sieht doch was gemeint ist. Außerdem hat man schlecht geschlafen und wohnt in dieser Stadt - geht ja mal gar nicht so ein Argument, der arme Staat. 😁

Edit:
http://www.motor-talk.de/.../...rkt-bussgeldbescheid-t3986426.html?...

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Hier sind die geänderten Vorschriften:

BKat Nr. 153:
Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen

Grundlage:
STVO § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 270.1, 270.2) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4

O.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


schön.

Und jetzt sagst du mir noch auf was sich Zeichen 270.1 oder 270.2 beziehen.
Das sollte in der Anlage 2 drinstehen unter Erläuterungen zum Schild.

Und das worauf sie sich beziehen (und nur das!) bitte verlinken.

Den nächsten Absatz von mir aus auch noch, aber darüber schreiben, darauf beziehen sich die Zeichen nicht mehr. 😉

Gunny:
keine Strafe ohne Gesetz. Wenn sich das Gesetz falsch bezieht...

Müßte man eben nochmal ändern.
Entweder den Bezug oder die direkte Strafbarkeit der BIMSCHG oder V.
Aber wer nach der StVO bestrafen will braucht auch einen Bezug zur StVO.

Also bitte in anderen Themen hier wird sich über Datenschutz und Kennzeichen filmen aufgeregt, aber falsche Gesetze sind kein Problem?

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Na gut ich machs selbst:

Erläuterung:

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess



Zitat:

44 Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten
Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nicht am Verkehr teilnehmen.

§40 (1) BImSchG

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess



Zitat:

(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Abs. 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

Ok also so darf KEINER rein.

Dafür brauchen wir das Zusatzschild auf dem steht grün gelb rot (oder weniger) frei

Erläuterung:
46 Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Verkehrsverbot:

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess



Zitat:

nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die
mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten
Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung
der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung
vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218),
die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind.

Bezug zur 35. BImSchV:
Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV)
§ 3 Kennzeichnung

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess



Zitat:

(1) Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach den Schadstoffgruppen 2 bis 4 sind nicht wiederverwendbare lichtechte und fälschungserschwerende Plaketten nach dem Muster des Anhangs 1 zu verwenden. Die Kennzeichnung der Schadstoffgruppe erfolgt durch die auf der Plakette angegebene Nummer der Schadstoffgruppe und entsprechende Farbgestaltung. Die Farbe der Plakette ist für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 rot, für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 gelb und für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 grün.

Nur das ist Bezug. Nur das ist nach der StVO eigentlich strafbar.

Tja und was nicht Bezug ist, das ist folgendes

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess



Zitat:

(2) In die Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört.

Also, die Anbringung der Plakette und das Kennzeichen ist überhaupt nicht im Bezug des Verkehrszeichens enthalten. 😁

Das ist ein handwerklicher Fehler.
Wofür zahl ich Steuern?
Man müßte nur das Absatz 1 rausnehmen aus der Erläuterung zum Zusatzzeichen zu 270.1

Quellen:
StVO
Vorschriftzeichen Anlage 2
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
laufende Nr. 44-46
Zeichen 270.1/270.2 und das
Zusatzzeichen zu 270.1

BImSchG §40

35. BImSchV §3

Und wie gesagt, Änderung (Kursivmarkierung im Text) dieses Problems wird vermutlich erst im Laufe dieses! Jahres erst kommen.

Aber Amtsrichter hats in den Urteilen die ich kenne bislang wenig interessiert.
Jeden Mist muß der Bürger haarklein beachten und wenn der Staat (der bereits einmal an dem Mist herumgespielt hat um die Verkehrsteilnahme durch Parken reinzubringen) seinen Mist nicht richtig geregelt kriegt - gehts auch zu Lasten des Bürgers.

Aber rein grundsätzlich theoretisch reicht momentan die Farbe...

OT:
Wollen wir noch darüber sprechen, daß gedruckte Plaketten nicht dem Wortlaut entsprechen? 😉
Und ab nächster Änderung damit bußgeldwürdig wären meiner Ansicht nach?
Wer findet was ich meine? Der kriegt nen grünen Gummipunkt.

Oder wollen wir darüber sprechen was Fahrzeuge sind "mit denen Sonderrechte in Anspruch genommen werden können"?
Wieder ein eklatanter Fehler des Gesetzgebers, die Ausnahmeregelung.

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Du darfst auch mit zwei Stück fahren. Abmachen geht ganz gut mit Fön und nem Schaber für Ceranfelder 😉
Und nicht von Außen schaben das dauert viel zu lange bis man die Plakette abbekommt😉

Mist, das hättste mir mal vorher sagen sollen … 😰

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


OT:
Wollen wir noch darüber sprechen, daß gedruckte Plaketten nicht dem Wortlaut entsprechen? 😉
Und ab nächster Änderung damit bußgeldwürdig wären meiner Ansicht nach?
Wer findet was ich meine? Der kriegt nen grünen Gummipunkt.

Das ist kein Problem -

hier

steht es doch:

Zitat:

Schrift: schwarz RAL 9005, mit lichtechtem Stift

😉

Zitat:

Original geschrieben von MvM


Es ist verwunderlich, das immer noch Leute im Internet unterwegs sind, und Suchmaschienen wie google nicht kennen. 🙄

Ich meinte, du solltest den entsprechenden Gesetzestext googeln, nicht irgendwelche Seiten die Informationen vom Hörensagen haben.

Scheinbar bist du aber auch einer derjenigen die alles glauben was irgendwo steht ;-).

Medienkompetenz ist bei dir Fehlanzeige.

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