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Fahrzeug abmelden , wielange noch fahren damit ?

Themenstarteram 2. Juli 2015 um 21:46

Hallo,

habe gehört , wenn ich jetzt beispielsweise mein Auto morgen um 13:00 Uhr auf der Zulassungsstelle abmelde , darf ich es dann noch bis : 23:59 Uhr nutzen darf ?!

gruß

N82

Beste Antwort im Thema

Rechtsgrundlage ist §10 Absatz 4 FZV.

Ob dein Vorhaben legal ist, hängt von zwei Dingen ab:

1. die Fahrt muss noch von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst sein

2. es muss sich um eine Rückfahrt handeln

Der erste Punkt wird relativ leicht zu klären sein, zum zweiten Punkt wirst du auf viele verschiedene Meinungen stoßen.

Meine Meinung dazu ist: Die Überführungsfahrt vom alten zum neuen Eigentümer ist keine Rückfahrt.

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Ja.

Mit den montierten entstempelten Kennzeichen darfst Du dies.

Themenstarteram 2. Juli 2015 um 22:16

ok, jetzt weiß ich nicht ob ich meine frage richtig formuliert habe ... also nochmal genauer *g*

ich möchte ein Auto kaufen ,welches ca. 300 km entfernt ist ... der Verkäufer will es aber nur im abgemeldegten Zustand verkaufen ! .... könnte ich am gleichen tag der Abmeldung mit dem Auto nach hause fahren ?

 

N82

Rechtsgrundlage ist §10 Absatz 4 FZV.

Ob dein Vorhaben legal ist, hängt von zwei Dingen ab:

1. die Fahrt muss noch von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst sein

2. es muss sich um eine Rückfahrt handeln

Der erste Punkt wird relativ leicht zu klären sein, zum zweiten Punkt wirst du auf viele verschiedene Meinungen stoßen.

Meine Meinung dazu ist: Die Überführungsfahrt vom alten zum neuen Eigentümer ist keine Rückfahrt.

am 2. Juli 2015 um 22:48

Zitat:

@newer82 schrieb am 3. Juli 2015 um 00:16:37 Uhr:

ok, jetzt weiß ich nicht ob ich meine frage richtig formuliert habe ... also nochmal genauer *g*

...........

N82

Die Antwort bleibt gleich .... Ja

Das Fahrzeug ist am Abmeldetag bis 23:59h versteuert und versichert und darf bundesweit gefahren werden.

Es sei denn .......... der Halter hat einen Versicherungsvertrag, der diese Fahrt ausschließt.

Persönlich kenne ich solche Vertragsgestaltungen nicht, die wären auch außerhalb des Standards, aber halt nicht unmöglich.

am 2. Juli 2015 um 23:01

Zitat:

@hk_do schrieb am 3. Juli 2015 um 00:46:30 Uhr:

Rechtsgrundlage ist §10 Absatz 4 FZV.

..............

2. es muss sich um eine Rückfahrt handeln

.............

Meine Meinung dazu ist: Die Überführungsfahrt vom alten zum neuen Eigentümer ist keine Rückfahrt.

Nach der alten Fassung des Absatzes 4 lagst du richtig.

Da gab es keine Trennung zwischen An und Abmeldung -> Fahrten im Zulassungsbezirk + ein angrenzender Bezirk.

Die neuere Fassung des Absatzes 4 trennt die beiden Vorgänge und damit wird deutlich das du bundesweit unterwegs sein darfst.

Rückfahrt ist halt nur ´suboptimal´ ;) ausgedrückt.

Das würde ja bedeuten, dass ein Fahrt weiterhin über dem Verkäufer seine Versicherung versichert ist?

Wenn der Käufer nun Schaden anrichtet? Oder im Versicherungsvertrag nur spezielle Fahrer eingetragen sind?

Zitat:

@sirpomme schrieb am 3. Juli 2015 um 10:56:26 Uhr:

Das würde ja bedeuten, dass ein Fahrt weiterhin über dem Verkäufer seine Versicherung versichert ist?

Das sollte sich schon mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (früher Deckungskarte) regeln lassen.

Gruß Metalhead

Hi,

sobald das Fahrzeug Ordnungsgemäß übergeben wird geht auch die Versicherung auf den Käufer über.

Das heißt kommt es zu einem Unfall muß die Versicherung des alten Besitzers zahlen, der schadenfreiheitsrabatt des Vorbesitzers wird dadurch aber nicht belastet sondern der des Käufers.

Obwohl das alles geregelt ist gibt es in der Praxis doch immer wieder mal Probleme,z.b. wenn man mit den entstempelten Kennzeichen von der Polizei angehalten wird.

Auf der sicheren Seite und flexibler weil eben 5 Tage gültig wärst du mit Kurzzeitkennzeichen. Die könntest du dir direkt nach der Abmeldung durch den Vorbesitzer auf der dortigen Zulassungsstelle besorgen. Kostet auch nicht die Welt da deine Versicherung das meistens verrechnet. Kostet dann eben nur die Kurzzeitzulassung und die Kennzeichen -> dürften insgesammt weniger als 50€ sein. Und du hast kein problem wenn du es an dem tag nicht mehr zu deiner Zulassungsstelle schaffst.

Gruß Tobias

am 5. Juli 2015 um 5:41

Zitat:

@sirpomme schrieb am 3. Juli 2015 um 10:56:26 Uhr:

Das würde ja bedeuten, dass ein Fahrt weiterhin über dem Verkäufer seine Versicherung versichert ist?

Wenn der Käufer nun Schaden anrichtet? Oder im Versicherungsvertrag nur spezielle Fahrer eingetragen sind?

Deswegen haben alle Kaufverträge einen Datum/Uhrzeit-Stempel, zu dem das Fahrzeug offiziell "übergeben" wurde. Wenn der Vertrag das nicht hat, würde ich ein anderes Formular nehmen.

Es ist übrigens auch wurscht, wenn das Fahrzeug noch angemeldet ist, hier trifft der gleiche Fall zu.

am 5. Juli 2015 um 17:57

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 3. Juli 2015 um 11:44:08 Uhr:

Hi,

sobald das Fahrzeug Ordnungsgemäß übergeben wird geht auch die Versicherung auf den Käufer über.

Sorry, aber das stimmt nicht.

Ein Käufer hat doch in dem Moment normalerweise noch keine Versicherung. Ein Käufer braucht nicht einmal einen Führerschein.

Bis 23:59 ist das Ding noch ordentlich angemeldet und läuft dann aber auf die Kennzeichen (darum müssen die auch dran), auf die Verantwortung des Verkäufers. Das ist so, als ob er dem Käufer vollkommen ohne Kauf das Auto ausleihen würde.

Es bleibt also ein Restrisiko für den Verkäufer. Aber das ist sicher überschaubar und beträgt am Ende lediglich die Hochstufung in der Haftpflicht (die er als Schaden im Zweifel beim Käufer einklagen müsste).

Da bist du falsch informiert. Das ist im Versicherungsrecht so geregelt. Meldung an die Versicherung mit Datum Ort und Uhrzeit und man ist aus der Sache raus.

Das es in der Praxis dennoch oft Probleme gibt ist typisch Versicherung aber der Verkäufer ist im recht.

Aber wie gesagt bei 300km würde ich trotzdem ein kzk empfehlen da ist man einfach flexibel falls was schief geht.

Gruß Tobias

am 5. Juli 2015 um 19:03

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 5. Juli 2015 um 20:56:17 Uhr:

Da bist du falsch informiert. Das ist im Versicherungsrecht so geregelt. Meldung an die Versicherung mit Datum Ort und Uhrzeit und man ist aus der Sache raus.

Wer soll denn "die Versicherung" sein?

Meinst du irgendeine Versicherung wird nach einem Unfall noch jemand aufnehmen und den Schaden begleichen?

So ein Fahrzeug besitzt nur einen gültigen Versicherungsvertrag und das ist der, des Verkäufers. Und wenn der Käufer um 00:01 noch meint schnell das Auto umzuparken, dann gibt es genau gar keine Versicherung mehr.

Will man als Verkäufer nicht für die Fahrt verantwortlich zeichnen bzgl. der Versicherung, dann muss man die Kennzeichen weg machen.

am 5. Juli 2015 um 19:10

Meldung an die Versicherung des Verkäufers, dass das Fahrzeug am xx.xx.xxxx um xx:xx in den Besitz einer anderen Person übertragen wurde.

Im Übrigen ist das Thema hier im Forum nicht neu:

http://www.motor-talk.de/.../...-unfall-am-naechsten-tag-t3554467.html

http://www.12gebrauchtwagen.de/.../...rkauft-was-ist-nun-zu-tun-_53668

Leider lässt der Beitrag offen was passiert, wenn der neue Besitzer gar keine Versicherung besitzt.

Aber hier noch die klare Aussage einer Versicherung:

http://www.zurich.de/.../kfz-kaufvertrag.htm

Tragen Sie im Kaufvertrag Datum und Uhrzeit der Fahrzeugübergabe ein. Dann behalten Sie Ihre Schadenfreiheitsklasse, sollte der Käufer gleich nach der Übernahme einen Unfall haben.

Bei anderen Versicherungen habe ich einen ählichen Wortlaut gefunden.

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