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Ich bekomm die alte Feinstaubplakette nicht runter … darf ich mit 2 Plaketten fahren?

Themenstarteram 1. März 2013 um 21:38

Oder gibt’s da einen Paragraphen, der das verbietet?

Beste Antwort im Thema
am 2. März 2013 um 12:21

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Du darfst auch mit zwei Stück fahren. Abmachen geht ganz gut mit Fön und nem Schaber für Ceranfelder ;)

Und nicht von Außen schaben das dauert viel zu lange bis man die Plakette abbekommt;)

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gibt das Gesetz aber so nicht her...

Was natürlich nen Richter draus macht... :rolleyes:

Zitat:

Original geschrieben von joschi67

Dazu noch ein paar Mautvignetten, ADAC-Lichttestaufkleber 2008-2013, Aufkleber mit ADAC-Tel-Nr, Aufkleber mit Herstellerpannenservice-Nr.

Wen schon, dann Richtig :D

Solange noch ein Sehschlitz von 10 x 15 cm für die Fahrbahn frei ist, ist doch alles ok.

:D

Ich hab auch noch Klebereste aus 2011 vom Vorbesitzer... und demnächst ziehe ich in einen neuen Zulassungsbezirk... hui, große Freude an der Scheibe. :)

cheerio

Zitat:

Original geschrieben von Incoming

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Es ist verwunderlich, das immer noch Leute im Internet unterwegs sind, und Suchmaschienen wie google nicht kennen. :rolleyes:

Ich meinte, du solltest den entsprechenden Gesetzestext googeln, nicht irgendwelche Seiten die Informationen vom Hörensagen haben.

Scheinbar bist du aber auch einer derjenigen die alles glauben was irgendwo steht ;-).

Medienkompetenz ist bei dir Fehlanzeige.

Unter Meidenkompetenz verstehe ich, das man Medien sinnvoll einsetzt, auch wenn sie Fehler enthalten können. Jeder sollte wissen, das Gesetzestexte ebenfalls voller Fehler sind. Auf einer Seite steht was, und an einer anderen Stelle steht was anderes. Um da wirklich durchzublicken sollte man schon ein Anwalt sein. Und selbst Anwälte werfen manchmal mit Gesetzestexten um sich, wie ein Kneipengänger, der sein Halbwissen verbreitet.

In diesem Fall geht es nur um die Vermeidung eines Knölchens, und nicht um eine Beanstandung. Deshalb ist die schnelle Suche im Internet nun mal vollkommen angemessen.

Ich richte mich nach der Kompetenz der Gesetzesvertreter, die ich so miterlebt habe. Da es Politessen gibt, die auf eine ungültige Feinstaubplakette achten, wenn sie ihr Tagessoll nicht erreicht haben, sollte bekannt sein. In Düsseldorf wird drauf geachtet, und wenn man einen Einspruch macht, dann wird er abgelehnt. Ein Gang zum Rechtsanwalt ist praktisch unausweichlich, aber die Rechtschutzversicherrung hat den Fall eines Arbeitskollegen nicht übernommen, weil die Gesetzeslage klar sei. Da war das Knöllchen für ihn erschwinglicher, als in Vorkasse zu gehen.

Wer Lust drauf hat, sich mit den Behörden auseinander zu setzen, darf gerne mit einer (eventuell) ungültigen Plakette fahren. Es gibt ja Leute, die da Spaß dran haben, eine Vorreiterrolle zu haben. Ich habe besseres zu tun, als mich mit den Behörden zu prügeln. Der Stundenlohn, wenn ich um mein Recht kämpfe ist nun mal sehr gering, deshalb juckts mich nicht, ob dies rechtmäßig erlaubt ist. Mein Arbeitskollege ist nun hoffentlich auch vorsichtiger, da er nun weiß, das selbst eine Rechtschutzversicherrung keine 100%ige Hilfe ist.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Klar...

"Hiermit teile ich Ihnen mit, daß ich der verantwortliche Fahrzeugführer/Absteller des Fahrzeuges bin. Es gibt damit keinen Grund die Kosten des Verfahrens per §25a StVG dem Halter aufzuerlegen.

Weiterhin teile ich Ihnen mit, daß mit diesem Fahrzeug jederzeit von einem Mitglied der freiwilligen Feuerwehr, einer Berufsfeuerwehr oder einem Polizeibeamten Sonderrechte in Anspruch genommen werden können.

Gemäß Anhang 3, Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1

(zu § 2 Abs. 3), der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes fallen diese Fahrzeuge

Zitat Anfang:

7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,

Zitat Ende

nicht unter die Plakettenpflicht.

Nach StVO §35 Absatz 1 können Feuerwehr und Polizei Sonderrechte in Anspruch nehmen.

Dies ist nicht zu vergleichen mit StVO §35 Absatz 5a in dem Fahrzeuge des Rettungsdienstes genannt sind. Sondern Feuerwehr und Polizei haben dagegen nach Absatz 1 diese Sonderrechte "am Mann".

Daher ist mein Fahrzeug jederzeit ein Fahrzeug mit dem von diesen Personengruppen Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch genommen werden können.

Weiterhin sind die Fahrzeuge des Rettungsdienstes bereits in Punkt 5 des Anhang 3, Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1

(zu § 2 Abs. 3), der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beschrieben.

Daher sind diese Fahrzeuge nicht von Punkt 7 betroffen sondern es muß sich bei Punkt 7 allgemein um Fahrzeuge mit denen Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden können - wie z. B. mein Fahrzeug - handeln. Dieses Fahrzeug ist daher von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn es nicht gemäß Absatz 1 mit einer Plakette gekennzeichnet ist.

Ich bitte um Einstellung des Verfahrens."

Mal schnell hingeschmiert. ;)

Das ist zu einfach. Bei der Prüfung deines Einwandes wirst du aufgefordert denjenigen zu benennen, der das Fahrzeug dort hin gefahren hat. Später wird dan geprüft, ob derjenige die Sonderrechte beanspruchen durfte. Die Polizei darf ja auch nicht das Blaulicht einschalten, wenn sie gerade Lust hat. ;)

Mein Arbeitskollege hatte das Pech, das er beim Einparken im Halteverbot von einer Politesse gesehen wurde, und als das Knöllchen nach wenigen Sekunden geschrieben wurde, da kam er auch schon wieder zurück. Es ist schon scheiße, das die Plakette in Wischernähe ist, und ein unterschiedliches Kennzeichen sofort auffällt. Wäre er später wiedergekommen, wenn die Politesse weg ist, dann wäre es deutlich günstiger geworden. :mad:

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Das ist zu einfach. Bei der Prüfung deines Einwandes wirst du aufgefordert denjenigen zu benennen, der das Fahrzeug dort hin gefahren hat. Später wird dan geprüft, ob derjenige die Sonderrechte beanspruchen durfte. Die Polizei darf ja auch nicht das Blaulicht einschalten, wenn sie gerade Lust hat. ;)

Nein, lies dir mal durch.

Mir gehts da um was anderes.

 

Nämlich die Frage was sind "Fahrzeuge mit denen Sonderrechte in Anspruch nehmen können".

Und das ist sogar dein Fahrzeug. ;)

Es geht nicht um Fahrzeuge mit denen Sonderrechte in Anspruch genommen werden. (von Personen die Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch nehmen (können) )

Es geht auch nicht um Krankenwagen die die Sonderrechte am Fahrzeug haben, die sind bereits anderweitig beschrieben.

Steht alles fix drin. Könnte man noch etwas schöner machen.

 

Aber die Frage, welcher Richter folgt dem Argument. ;)

Also wir haben Sie abgeknibbelt und den Rest mit nagellackentferner beseitigt. Da manche Leute es hier sehr genau nehmen, hab ich es leiber geändert, auch wenn ich den Wagen jetzt wieder verkaufe. Hoffe ich bekomme keine Ärger, weil ich die Plakette falsch eingeklebt habe.

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Du darfst auch mit zwei Stück fahren. Abmachen geht ganz gut mit Fön und nem Schaber für Ceranfelder ;)

Ja, ich habe jetzt doch auch mal so ein Cerankochfeld Schaberdingens für sowas benutzt.

Gehen Autobahnvignetten und irgendwelche Plaketten wunderbar ab.

Sieht auch gleich besser aus, so ohne zu viel Lametta. :D

cheerio

am 30. Juli 2013 um 8:02

Warum fragt mal niemand erst mal WO der TE wohnt? Wenn in seinem Umkreis von sagen wir mal 500KM keine Umweltzone ist, er auch nicht die Absicht hat in eine zu fahren, braucht er auch keine Umweltplakette ... Denn, wo keine Zone auch keine Plakette. Denn die Plakette ist ja nur für die Befahrung einer Umweltzone vorgeschrieben, aber weder in der Wüste noch am Nord sowie Südpol. Auch nicht in den unendlichen Weiten von MeckPom.

Die Frage, wie man die Plakette abbekommt ist ja schon ausreichend beantwortet worden. Eine fehlt noch: AUTO tauschen.:cool:

Vielleicht arbeitet er bundesweit und ist dementsprechend reisetätig.

Selbst an meinem Saisonauto habe ich jetzt notgedrungen eine. Damit ich nicht zum Termin irgendwo mit Umweltzone hinfahre und hinterher kommt das böse Erwachen.

Wenn jemand hier eine Frage stellt, halte ich denjenigen für intelligent genug, dass ich das nicht hinterfragen muss. Ich bin ja kein Grüner, der Anderen vorschreiben muss, was und ob sie was in die Scheibe zu kleben... oder sonst irgendwie zu machen haben.

Das Blöde ist ja, man kriegt Punkte auf dieses opferlose "Verbrechen", das vor allem bei LPG-verbrennenden Saugrohreinspritzern total sinnvoll ist... weil die ja so massiv Feinstaub erzeugen (= gar keinen Feinstaub).

Also muss man das Drecksding aufkleben... Amtsschimmel.

cheerio

am 30. Juli 2013 um 8:08

Ok, ich schrieb ja bereits WENN er in eine Umweltzone fahren muß, was ja noch zu klären wäre. Aber Punkte für KEINE Plakette? Die Diskussion war doch schon mal an andere Stelle, dass dies NICHT so wäre. WAS stimmt denn nun? Oder war es wegen eines falschen Kennzeichen auf der Plakette?

Falsche Plakette, nicht aufgeklebte oder gar keine Plakette sind immer noch mit 40 Euro und einem Punkt in Flensburg behaftet, wenn man in eine Umweltzone mit entspr. Plakettenpflicht einfährt.

Und mit der neuen Punkteregelung ab 2014 leider auch. Alles, was bisher einen bis drei Punkte zur Folge hatte, wird nach dem neuen 8 Punkte System pauschal einen Punkt erhalten. Also im Prinzip bekommt der Feinstaubplakettensünder die gleiche Punktzahl wie jemand, der 31 bis 40 km/h außerorts zu schnell fährt.

Ob das, je nach Verhältnismäßigkeit, angemessen ist, darüber kann man sicherlich in entsprechenden Threads diskutieren.

cheerio

am 30. Juli 2013 um 11:00

DANKE für die Info!!!

Hallo, där Kapitän,

nach meinem Kenntnisstand soll ein Verstoß bzgl. Umweltplakette im neuen System nicht mehr mit Punkten belegt werden.

Viele Grüße,

Uhu110

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