HUK24 lehnt Zahlung im Diebstahlfall ab
Hallo an alle )
Habe folgendes Problem und hoffe einige Anregungen für die Vorgehensweise zu bekommen.
Bei einem Aufenthalt in der Ukraine ist mir mein Fahrzeug entwendet worden (Diebstahl).
Das Fahrzeug war in meinem Besitz seit 1,5 Jahre und von anfang an mit TK versichert.
Nun lehnt die HUK24 nach überprüfung die Regulierung ab, da sie "nicht vom Vorliegen eines eintritspflichtigen Diebstahlschadenereignisses überzeugt" ist.
Eine Begründung deren Entscheidung haben die nicht mitgeteilt. Auf mein Anruf beim Sachbearbeiter meinte der, dass es keine Erklärung sonst gibt und es stehe mir freu dagegen vorzugehen.
Eine Rechtsschutzversicherung habe ich leider nicht.
Fahrzeug BMW 750i, BJ 1999. Von mir geschätzter Wert ca. 5.000 €.
Wie gehe ich in diesem Fall vor?
Möchte auch nicht Tausende von Euros in Gerichtskosten stecken, um am Ende feststellen, dass die Versicherung doch am "längeren Hebel" sitzt.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Jupp78 schrieb am 1. März 2017 um 14:35:27 Uhr:
Ansonsten ist der Versicherungsnehmer übrigens verpflichtet belastbare Fakten auf den Tisch zu legen und nicht die Versicherung.
Du hast Dein Auto irgendwo, ordnungsgemäß geparkt, abgestellt. Als Du nach 3 Stunden wieder dorthin kommst, ist es weg. Was könnte passiert sein?
In der Reihenfolge der Wahrscheinlichkeit:
- Das Auto wurde von der Polizei abgeschleppt. (Ist überprüft, fällt aus).
- Das Auto ist in den 3 Stunden vollständig zu Staub zerfallen.
- Das Auto hat in der Zeitung einen Bericht über autonomes Fahren gelesen, hat sich gedacht, das kann ich auch und da es schon immer nach Litauen wollte, hat es sich auf den Weg gemacht.
- Das Auto hat vorbeifliegende Vögel beobachtet, fand das toll und ist mit ihnen davongeflogen.
- Das Auto wurde gestohlen.
95 Antworten
...und damit wird die Versicherung irgendwie auch zu einem "Betrüger"... kassiert die Prämien und leistet im Schadensfall nicht...
@moonwalk:
Dass ein Schadensfall vorliegt, ist durch den Versicherungsnehmer zu beweisen. Falls ein Schadensfall vorliegen sollte, wird die Versicherung auch regulieren.
Des Weiteren würde dazu raten, die Begrifflichkeiten "Betrüger" und "Betrug" nachzulesen, denn in diesem Kontext, obwohl umgangssprachlich häufig so verwendet, ist die Verwendung inkorrekt.
Die Grenzen sind schon ein wenig "fließend". 😉
Deswegen schrieb ich's ja auch in Anführungszeichen. Und die Versicherungen haben eben auch eigene Geschäftsmodelle... Ich durfte nun schon zweimal miterleben, wie die "Hoffentlich A***** versichert.." ein Gutachten akzeptiert, den Schaden mit der Werkstatt reguliert und beim Wertverlust 30-50% einfach "kürzt". Auf kritische Rückfrage kommt dann meist 50% der Differenz.... 😮
Ähnliche Themen
Nach meinen bisherigen Erfahrungen "optimieren" die Versicherungen vor allem bei fiktiven Abrechnungen, genauso wie die Geschädigten versuchen, das Optimum für sich heraus zu holen.
Bei meinen bisherigen Unfällen ohne eigene Schuld und Reparatur in der Fachwerkstatt wurde alles korrekt abgerechnet und auch meine Wertverluste wurden laut Gutachten reguliert. Da waren u.a. die A...... dabei, aber auch die L.. und die H.. ......
Bei meinen bisherigen Unfällen und fiktive Abrechnung wurde auch bei mir gekürzt, aber nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt alles im mehr oder weniger rechtlichen Rahmen.
Zitat:
@hydrou schrieb am 28. Februar 2017 um 09:40:46 Uhr:
Des Weiteren würde dazu raten, die Begrifflichkeiten "Betrüger" und "Betrug" nachzulesen, denn in diesem Kontext, obwohl umgangssprachlich häufig so verwendet, ist die Verwendung inkorrekt.
Natürlich ist die Bezeichnung korrekt, wenn hier ein KFZ-Diebstahl vorliegt.
Wenn jemand eine Leistung verspricht, sich dafür vorab bezahlen läßt und diese Leistung nicht erbringt, liegt ein Betrug im Sinne des Strafgesetzbuchs vor. Der zutreffende Terminus ist "Leistungsbetrug".
Zitat:
@hydrou schrieb am 28. Februar 2017 um 10:09:15 Uhr:
Nach meinen bisherigen Erfahrungen "optimieren" die Versicherungen vor allem bei fiktiven Abrechnungen, genauso wie die Geschädigten versuchen, das Optimum für sich heraus zu holen.
Bei meinen bisherigen Unfällen und fiktive Abrechnung wurde auch bei mir gekürzt, aber nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt alles im mehr oder weniger rechtlichen Rahmen.
Es gibt keinen rechtlichen Rahmen für Kürzungen.
Wenn ein Diebstahl in der Tat vorliegt und dies durch den Versicherungsnehmer bewiesen wurde und dann die Versicherung nicht zahlen sollte, dann ist es ggf. ein Leistungsbetrug.
Bisher unterstellt die Versicherung aber dem Versicherungsnehmer wohl Unterschlagung des Fahrzeuges, wofür auch die Vernehmung auf einer Polizeidienststelle in Deutschland spricht. Also wäre eher die Begrifflichkeit "Betrüger" für die andere Seite in Betracht zu ziehen.
Zitat:
@hydrou schrieb am 28. Februar 2017 um 11:00:52 Uhr:
Wenn ein Diebstahl in der Tat vorliegt und dies durch den Versicherungsnehmer bewiesen wurde
Für einen behaupteten Kfz.-Diebstahl genügt der Versicherungsnehmer zunächst seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er Anzeichen behauptet und gegebenenfalls beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergeben. Dieses äußere Bild eines Diebstahls ist im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (BGHZ 130, 1, 3; 132, 79, 81; VersR 1993, 571, 572; Römer/ Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rdnr. 20). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (BGHZ 132, 79, 82).
Zitat:
und dann die Versicherung nicht zahlen sollte, dann ist es
ggf.ein Leistungsbetrug.Bisher unterstellt die Versicherung aber dem Versicherungsnehmer wohl Unterschlagung des Fahrzeuges, wofür auch die Vernehmung auf einer Polizeidienststelle in Deutschland spricht. Also wäre eher die Begrifflichkeit "Betrüger" für die andere Seite in Betracht zu ziehen.
Eine bloße Unterstellung ist natürlich nicht ausreichend. Hier müssten schon fundierte Anhaltspunkte und Verdachtsmomente vorliegen. Im Gegenteil, eine unsubstantiierte Verdächtigung wäre eine weitere Straftat.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 28. Februar 2017 um 11:19:38 Uhr:
Eine bloße Unterstellung ist natürlich nicht ausreichend. Hier müssten schon fundierte Anhaltspunkte und Verdachtsmomente vorliegen. Im Gegenteil, eine unsubstantiierte Verdächtigung wäre eine weitere Straftat.
Sorry, aber deine Definitionen gehen deutlich zu weit.
Ein Betrug ist in erster Linie gekennzeichnet von einer Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen um jemand gezielt zu täuschen.
Einfach einen Anspruch offen heraus nicht anzuerkennen, hat nichts mit einer Täuschung zu tun.
Genauso wenig ist das eine falsche Verdächtigung.
Ob ein Versicherungsnehmer seine Ansprüche ausreichend dargelegt hat, entscheidet im Zweifel ein Gericht. Aber auch nach einer solchen Entscheidung ist der Umkehrschluss unzulässig. Das bedeutet, lehnt ein Gericht die Ansprüche des TE ab, heißt das nicht im Umkehrschluss, dass er seine Versicherung betrogen hat.
Zitat:
@Jupp78 schrieb am 28. Februar 2017 um 16:20:42 Uhr:
Sorry, aber deine Definitionen gehen deutlich zu weit.
Das sind nicht meine Definitionen, sondern die des Strafgesetzbuchs.
Zitat:
Ob ein Versicherungsnehmer seine Ansprüche ausreichend dargelegt hat, entscheidet im Zweifel ein Gericht. Aber auch nach einer solchen Entscheidung ist der Umkehrschluss unzulässig. Das bedeutet, lehnt ein Gericht die Ansprüche des TE ab, heißt das nicht im Umkehrschluss, dass er seine Versicherung betrogen hat.
Es gibt nur zwei Möglichkeiten:
1. Es liegt ein Diebstahl vor. Dann muss die Versicherung vertragsgemäß leisten und den Schaden zahlen. Weigert sie sich, liegt eindeutig Betrug vor.
2. Der Diebstahl ist vorgetäuscht. Dann liegt Betrug des Versicherungsnehmers vor.
Halbschwanger gibt's nicht...😁
Natürlich gibt es hier auch halbschwanger (außer bei digitalen Hirnen).
Ein Diebstahl kann vorgetäuscht sein, aber der Richter gibt dem VN trotzdem Recht.
Der Diebstahl hat stattgefunden, aber der Richter wertet was auch immer gegen den VN.
Der Volksmund nennt das "Recht haben heißt nicht Recht bekommen" oder auch "auf hoher See... "
Zitat:
@situ schrieb am 28. Februar 2017 um 16:55:31 Uhr:
Natürlich gibt es hier auch halbschwanger (außer bei digitalen Hirnen).
Ein Diebstahl kann vorgetäuscht sein, aber der Richter gibt dem VN trotzdem Recht.
Der Diebstahl hat stattgefunden, aber der Richter wertet was auch immer gegen den VN.
Der Volksmund nennt das "Recht haben heißt nicht Recht bekommen" oder auch "auf hoher See... "
Das hat dann aber nichts mehr mit Recht und Gesetz zu tun, sondern nur mit unfähigen Richtern...
zurück zum Thema:
Für mich ist die Sache klar: Der Versicherer hat hier von etwas Kenntnis oder glaubt von etwas Kenntnis zu haben, was für selbigen dem ersten Anschein nach als ein "Ass im Ärmel" empfunden wird. Es ist durchaus üblichen, dass man sich dieses "Ass" für den Prozess / Klageerwiderungsschrift aufspart, damit die Gegenpartei sich nicht darauf vorbereiten kann.
Wenn der Versicherer "nur" gelauben würde, dass der VN lügt, würde er sich nur ärgern, wenn er es denn nicht beweisen kann, aber zähneknirrschend regulieren (müssen).
Was genau der Versicherer hier für ein Verdachtsmoment hat und wie sie meint diesen untermauern zu können, ist unklar. Allenfalls könnte der TE von dies wissen, wissen können oder ggf. erahnen, wenn er im Ansatz Kenntnis von etwas hat, was für den Otto-Normal-Menschen merkwürdig erscheinen würde.
Naja, mal schauen, wie es weiter geht.
Alles Gute von meiner Seite aus.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 28. Februar 2017 um 17:01:36 Uhr:
Das hat dann aber nichts mehr mit Recht und Gesetz zu tun, sondern nur mit unfähigen Richtern...
Unfähige Richter, unterschiedliche Beweiswürdigung, unterschiedliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, sich widersprechende Gutachten (alle von renommierten Gutachtern selbstredend), eigener schwacher Anwalt, im Zweifel für den Angeklagten .....
Danke für die Hinweise und Überlegungen.
Bin auf der Suche nach einem Anwalt.
Werde über den weiteren Gang der Dinge berichten )