Hoher Schaden - was nun?

Hallo,

ich hab unverschuldet mit meinem BMW 320 BJ 2007 einen Schaden von 7000 € brutto. Das hat der BMW Händler so ermittelt. Der Unfallverursacher hat das HUK Coburg gemeldet und die haben die Eintrittspflicht bereits schriftlich bestätigt.

Die Fahrer-Seite ist ziemlich demoliert - ich fahre damit aber noch problemlos rum, sieht eben wenig schick aus.

Da das Auto wohl einen Wert noch um die 10000 € hatte (vor dem Unfall), weiß ich nicht recht wie ich weiter machen soll. Das Auto wollte ich eigentlich in ca. 1 Jahr verkaufen.

Hab ich das Recht die 7000 € abzüglich MWSt. mir auszahlen zu lassen und dann damit noch ein wenig rumzugurcken und wenn ich ein neues gefunden haben, verkaufe ich mein altes unrepariert?

Oder würde hier die Versicherung auf einen Restwertgutachten pochen und wir dann evtl. nur 4500 € auszahlen??

Oder wäre es geschickter das Auto gleich über den Versicherer zu verkaufen?

Danke und Grüße

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von VersVor

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler
 
Überheblich bist du gar nicht oder?

Nein.

Zitat:

Original geschrieben von VersVor

Zitat:

Was fällt dir eingentlich ein, Hafi hier fachliche Unfähigkeit zu unterstellen.

Ich habe nicht unterstellt, sondern nachgewiesen und was mir einfällt musst Du schon mir überlassen.

Zitat:

Original geschrieben von VersVor

Zitat:

Bist du noch ganz frisch in der Birne !

Ich schon !

Zitat:

Original geschrieben von VersVor

Zitat:

Und wer sich hier lächerlich macht, die Entscheidung überlasse mal den Usern.

Mach ich.
 
MfG

Soso........du Geschichtenerzähler hast hier die Unfähigkeit von Hafi "nachgewiesen" 

LOL......😁

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Zitat:

Original geschrieben von Hafi545



Zitat:

Original geschrieben von Turbotobi28



Das ganze gillt dann auch für extremere Fälle (die so in der Praxis wohl eher selten sind)

WBW 20t€
Restwert 10t€

Reparaturkosten 16t€

Die Versicherung würde in diesem Fall allen ernstes die reparatur von 16t€ bezahlen wenn der Besitzer das möchte!?

Nur, wenn er wirklich repariert.
Bei fiktiver Abrechnung gibt es 10.000

Lassen wir mal die Weiternutzungsvarianten außen vor, sonst wird es ganz durcheinander.

@Hafi: so hab ich das auch verstanden. Konnte man aus meinem Post vielleicht nicht ganz klar raus lesen sorry...

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545



Es gibt bei fiktiver Abrechnung, wenn die Rep Kosten zwar unterhalb des WBW aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands liegen NiCHT die ganzen Rep Kosten, sondern nur die Rep Kosten bis zur Höhe des WBW abz. RW !!

Turbotobi lag also nicht daneben. Ich habe mich auf VErsVor bezogen, der hier, wenn ich mich recht entsinne, meint, dass es bei dieser Konstellation die gesamten netto Rep Kosten gibt. Das ist nicht richtig.

Hallo,

da Du mich so nett darum bittest, stelle ich richtig und erkläre es zum wiederholten mal:

1. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Bruttoreparaturkosten + evtl. Minderwert höher sind, als der Bruttowiederbeschaffungswert (der Restwert spielt bei der Definition keine Rolle).

2. Wenn kein Totalschaden vorliegt, hat der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Nettoreparaturkosten, wenn er sein Fahrzeug für mind. 6 Monate weiternutzt.

3. Die Entschädigung ist nur dann auf die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands begrenzt, wenn der Restwert tatsächlich realisiert wird.

Die hier mehrfach gemachte Aussage, die Entschädigung sei auf die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands begrenzt, ist definitiv falsch.

MfG

@ VersVor

Wie kommst du zu deiner 1. Aussage?

Wo ist der Begriff "Wirtschaftlicher Totalschaden" denn genau defniert?

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Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72



Wo ist der Begriff "Wirtschaftlicher Totalschaden" denn genau defniert?

Durch ständige Rechtsprechung der Gerichte, z. B. BGH

MfG

Aktenzeichen?

Hier z.B. ein BGH Urteil zur Thematik.

MfG

Meine Frage war, wie der Begriff "wirtschaftlicher Totalschaden" genau definiert wird.

In dem Urteil wird kein einziges mal der Begriff "wirtschaftlicher Totalschaden" vom Gericht verwendet.

Ich bin der Meinung, dass sobald die Reperaturkosten höher als der Wiederbeschaffungsaufwand sind, man auch schon von einem "wirtschaftlichen Totalschaden" spricht.

Wird auch durchaus überall so gesehen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Totalschaden

http://www.ra-bielefeld.de/.../totalschaden.html

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72


Meine Frage war, wie der Begriff "wirtschaftlicher Totalschaden" genau definiert wird.

Ich bin der Meinung, dass sobald die Reperaturkosten höher als der Wiederbeschaffungsaufwand sind, man auch schon von einem "wirtschaftlichen Totalschaden" spricht.

Wird auch durchaus überall so gesehen.

"Überall" ist sicher etwas völlig Anderes.

Eine gesetzlich festgelegte genaue Definition gibt es nicht, deshalb schrieb ich auch von ständiger Rechtsprechung.

Die von Dir bevorzugte Variante ist eher Ausdruck der Versicherungswirtschaft.

Es ist im Übrigen nicht verboten, den eigenen Verstand zu gebrauchen. Wenn Du mal ernsthaft darüber nachdenkst, was der Begriff aussagt, wirst Du hoffentlich selbst darauf kommen.

Er bedeutet nämlich, daß es unwirtschaftlich wäre, mehr an Reparaturkosten aufzuwenden, als den Wert des Fahrzeugs vor dem Schadenereignis. Ein evtl. Restwert darf bei der Betrachtung keine Rolle spielen, da dies dem Geschädigten aufzwingen würde, den Restwert zu realisieren.

MfG

Eben. Genau deshalb ist meiner Meinung nach bereits bei höheren Reparaturkosten als der Wiederbeschaffungsaufwand von einem wirtschaftlichen Totalschaden zu sprechen.

Schließlich gehts hier um materielle und nicht liebhaber Werte.

Ein Auto kann jederzeit in Deutschland gleichwertig ersetzt werden.

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72


Eben. Genau deshalb ist meiner Meinung nach bereits bei höheren Reparaturkosten als der Wiederbeschaffungsaufwand von einem wirtschaftlichen Totalschaden zu sprechen.

Vergiss es. Entweder er kapiert es wirklich nicht, oder er versucht bewusst, die falschen Informationen zu streuen.

Fakt ist, dass der Geschädigte zwischen zwei Formen der Schadensbeseitigung wählen kann, wenn die Reparturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen: Reparatur oder Verkauf des beschädigten Fahrzeugs.

Erstattet bekommt er den jeweils geringeren Betrag, soweit das tatsächliche Integritätsinteresse nicht entgegensteht.

Sprich: Wird das Fahrzeug verkauft, gibts WBW abz. RW.
Wird repariert, gibt es die Reparaturkosten.

Dann gibt es noch Sonderfälle, von denen hier gerade einer zum Normalfall erhoben werden soll, was natürlich falsch ist.

Daher nochmal ganz deutlich, auch wenn manch einer es nicht wahrhaben will.

NUR in dem Fall, dass das Auto fahrbereit und verkehrssicher ist oder gemacht wird UND wenn es aufgrund es Integritätsinteresses nachweislich mindestens 6 Monate weiter genutzt wird, gibt es die netto ReP Kosten, obwohl sie höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand (aber natürlich unterhalb des Wiederbeschaffungswerts liegen).

Was soll das also, hier immer so zu tun, als gäbe es die Rep Kosten in diesen Fällen immer?

Wen willst Du eigentlich für dumm verkaufen? Hälst Du die User für so blöd, Deine Polemik nicht zu durchschauen?
Du bestätigst genau das, was ich gesagt habe und behauptest gleichzeitig, daß meine Aussage falsch sei.
Du beweist hier, wieder mal, daß niemand eine Schadenregulierung ohne Rechtsanwalt durchführen sollte, solange Leute wie Du in Schadenabteilungen sitzen.

MfG

Ich verkaufe niemenden für blöd. Und wen ich hier für unfähig halte, wissen die regelmäßigen User schon selber...

Ich weise darauf hin, dass Du bewusst -dessen bin ich mir jetzt sicher- falsche Behauptungen aufstellts.

Und wenn Du es noch fünfmal wiederholst.
Es bleibt Unsinn, dass nur wenn die Rep Kosten über dem WBW liegen, der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten ist, weil nur dann ein Totalschaden vorliegt, und sonst bei fiktiver Abrechnung immer die Rep Kosten gefordert werden können.

Auch wenn Du das gerne so hättest, ist es falsch und schon gar nicht entspricht es ständiger Rechtsprechung!!

Dass es eine Konstellation gibt, bei der es so ist, habe ich nie bestritten (siehe weiter oben) verwehre mich aber dagegen, dass das der NORMALFALL sein soll.

Ist das echt zu hoch für dich?

Und wenn Du meine Aussage noch 5 mal verfälschst, und mir Dinge unterstellst, die ich nie gesagt habe, ändert das nichts an den Fakten.
Du machst Dich einfach nur noch lächerlich.

MfG

Ja genau. 
Und jetzt geh woanders spielen.

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