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Hilfe betreffend Anhängerfahrverbot in Bayern

Opel Omega B

Hallo,

ich soll für einen Bekannten zwischen 5. und 8. Jänner ein Auto in Köln abholen und dieses per Anhänger nach Österreich bringen.

Zugfahrzeug: Dodge RAM 3.5t LKW typisiert

Anhänger : max. Gesamtgewicht 3,3t.

Meine Route: Köln - Frankfurt - Würzburg - Regensburg - Passau - "A"

also NRW - Hessen - Bayern - Österr.

Jetzt meine Frage:

Darf ich mit diesem Gespann am 6.Jänner durch Bayern Fahren.

Lt. § 30 StVO: Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

Abs. 3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter LKW nicht verkehren ...... bla bla ...

und weiter

Feiertage im Sinne von Absatz 3 sind:

Neujahr

Karfreitag,

Ostermontag

Tag der Arbeit (1. Mai)

Chriti Himmelfahrt .....

Das heißt für mich:

6. Jänner in NRW kein Feiertag

6. Jänner in Hessen kein Feiertag

6. Jänner in Bayern Feiertag

aber lt. obigem Text "Im Sinne von Abs 3 .......... - kein Fahrverbot

Bitte um Info - es würde mich sehr gut weiterbringen in meiner Planung.

Vielen Dank

LG robert

Infos habe ich daher, aber interpretiere ich sie auch richtig?

Beste Antwort im Thema
am 28. Dezember 2010 um 19:14

Feiertage im Sinne von Absatz 3 sind:

* Neujahr

* Karfreitag,

* Ostermontag

* Tag der Arbeit (1. Mai)

* Chriti Himmelfahrt

* Pfingstmontag

* Fronleichnam (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland)

* Tag der deutschen Einheit

* Reformationstag* (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)

* Allerheiligen (Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland)

* 1. und 2. Weihnachtstag

 

Daraus sollte die Antwort doch hervor gehen .

Ich finde dort nirgends einen Heiligen Drei Königstag als Feiertag , auch wenn die Norditaliener das als Feiertag haben. Nicht Bundeseinheitlich oder mit Ausnahme geregelt , also fahren .

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Zitat:

Original geschrieben von Rocklegende 40

Vergiss es einfach der Dogde Ram wiegt im gesamtgewicht 2,6 Tonnen,also schaffst du die 7,5 Tonnen nicht mal im einzelnen,mach dir da keine Sorgen. passiert nichts.

Du zählst nicht als LKW in diesem Fall, sondern als Gespann, PKW mit Hänger, LKW wirst du ab 7,5 Tonnen erst wenn die Zugmaschine 3,5 Tonnen + 4 Tonnen Ladung im Einzelnen. das verbot betrifft LKW's ab 10 Tonnen + Anhänger.

jede Fahrschuhe gibt dir auch Auskunft,auch die Polizei oder Zoll, Zulassungsstelle.

Da hat einer seinen Führerschein in Schuhen gemacht, wenn man nur den einen Schreibfehler betrachtet.

Das ist völliger Schwachsinn Rocklegende 40 da schreibt, selbst Sprinter und Co die gewerblich genutzt werden kommen nicht auf die 7,5to, und dürfen nicht an Sonn-/Feiertagen im Gespann fahren. Eintig ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrzeuge von Mietpools "Europcar, SIXT, Avis usw." Die bekommen bei Beantragung eine Wochenendaufhebung, was aber meist bei den Firmen als Dauergenehmigung vorliegt.

Speditionen müssen wenn sie legal fahren wollen/müssen, dies auch beantragen ist vollkomen unbürokratisch.

Dies gilt aber auch nur für verderbliche Ware + 10% Tiefkühlware, also reine Tiefkühlware darf nicht gefahren werden. Oder aber wenn aus Produktionstechnischen Gründen ein späterer Transport nicht möglich ist.

Gruss Holger

Hallo Leute,

ich habe Euch mal was raus gesucht.

Und wichtig ist dieser Satz

* Anhänger hinter Lkw, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht

es geht darum als was das Zugfahrzeug zugelassen ist (LKW oder PKW) und nicht um das zulässige gesamt gewicht!!!!!

"Fahrverbote in Deutschland
Welche Fahrzeuge sind vom Fahrverbot betroffen?
Vom Fahrverbot betroffen sind
* alle Lkw über 7,5 t

* Anhänger hinter Lkw, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht

* Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 7,5 t überschreitet.
Lkw sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs und nicht auf die Bezeichnung in den Kfz-Papieren an.
Nicht vom Fahrverbot betroffen sind
* Allein fahrende Sattelzugmaschinen
* Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-Fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
* Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
* selbst fahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Mähdrescher, Bagger)
An welchen Tagen und zu welchen Zeiten gilt ein Fahrverbot?
1. Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland.

2. Das Feiertagsfahrverbot gilt an den in § 30 III StVO genannten Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das Verbot gilt ebenfalls für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich nicht um ein regionales Fahrverbot handelt.
Feiertage im Sinne des § 30 III StVO sind:
* Neujahr
* Karfreitag
* Ostermontag
* Tag der Arbeit (1. Mai)
* Christi Himmelfahrt
* Pfingstmontag
* Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
* Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
* Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
* Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
* 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.
An allen sonstigen Feiertagen z.B. 6. Januar (Hl. Drei Könige), 15. August (Mariä Himmelfahrt), besteht in Deutschland kein Fahrverbot.
Weitere Einzelheiten erfragen Sie bitte über die Mitgliedsverbände des BGL."

Moin

So in etwa kenne ich es auch, allerdings sind die Feiertage bei uns weniger.

Nochmal zum Gewerbe:

Da steht ja nichts von Gewerbe/Privat, dies ist doch sicher nur für den Fahrtenschreiber relevant?

@Peter:

Bussgeld fürs Sonntagsfahren mit Anhänger, nach meiner Kenntnis:rolleyes:...:

40eur für den Fahrer, 200eur für den Halter und nur 200eur wenn Halter und Fahrer eine Person sind:)

Was ich noch vermisse ist der Passus einiger Bundesländer in Bezug auf Sportgeräte?

Wann wird das mal vereinheitlicht?

Danke Willy

hallo Willy,

ein Kumpel ist das mal passiert.

Er hat sich den Firmensprinter (2,8T) am Sonntag ausgeliehen und ist mit Hänger ein Auto abholen gefahren ca. 20km vor Berlin wurde er von der Rennleitung angehalten und musste den Hänger stehenlassen (Sonntagsfahrverbot) was er genau bezahlen musste weiss ich jetzt nicht war aber nicht wennig.

Zitat:

Original geschrieben von astra diesel wi

Was ich noch vermisse ist der Passus einiger Bundesländer in Bezug auf Sportgeräte?

Diesen gib es doch garnicht mehr!

Moin

Das mit Sportgeräten ist brandneu, habs erst vor kurzem gelesen, ich such das mal...

Bis gleich:)

Ps: Aus Autobild:

 

Der Bundesrat will das Sonntagsfahrverbot weiter aufweichen. Der Ausnahmekatalog in der Straßenverkehrsordnung soll erweitert werden. An Sonn- und an Feiertagen sollen Zugmaschinen, Schaustellerfahrzeuge, TV-Sendewagen, Arbeitsmaschinen (z. B. Kranwagen) sowie Lkw bis 3,5 Tonnen mit Wohnwagen oder Pferdeanhänger generell ohne Sondergenehmigung fahren dürfen. Die Länder wollen den Antrag nach der Sommerpause einbringen. Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) sperrt sich – noch. Der Bundesrat will einen Kuhhandel: Zustimmung zu den geplanten Erleichterungen für Motorradfahrer nur, wenn im Gegenzug das Sonntagsfahrverbot gelockert wird.

Also PferdeSPORT und Freizeitanhänger...da war doch was?

Gruss Willy

Hallo,

hier die offizielle Stellungnahme der APS Gersthofen:

Sehr geehrter Herr XXXXXXXXX,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bei Ihrem Dodge RAM handelt es sich um einen Pickup mit Ladefläche. D.h. das Fahrzeug ist nicht nur als Lkw zugelassen, sondern auch primär zur Güterbeförderung bestimmt. Somit hätten Sie grundsätzlich mit Ihrem Gespann die Vorschriften des § 30 StVO zu beachten. Die zulässige Gesamtmasse des Lkw wäre bei Betrieb mit Anhänger hier nicht relevant.

Der 06.Januar (Hl. 3 Könige) ist, wie Sie bereits selbst richtig festgestellt haben, kein Feiertag im Sinne des § 30 StVO.

Somit dürfen Sie zwischen 05. und 08. Januar 2011 mit Ihrem Gespann durch Bayern fahren.

 

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXXXXXXXXXXXXXX

Polizeihauptmeister

APS Gersthofen

Das und nichts anderes wollte ich bestätigt haben.

@rocklegende40

der Dodge RAM hat zul. GG 3,5 t und ist als LKW zugelassen, damit tritt das Sonn- u. Feiertagsfahrverbot mit Anhänger in Kraft (egal wie schwer die ganze Sache ist)

@BMW-biker007 / @Omega Neuling

genau den Text habe ich auch in der deutschen StVO gefunden und auch so interpretiert (siehe meine Anfrage) ich wollte nur die Bestätigung dafür haben.

Ich hoffe, dass ich auch ein wenig Klarheit hineingebracht habe,

vielen Dank an alle

LG robert

 

Moin

APS=Autobahnpolizei?

Damit kann man was anfangen:)

Gruss Willy

Zitat:

Original geschrieben von astra diesel wi

Also .....SPORT und Freizeitanhänger...da war doch was?

Gruss Willy

Das steht da aber nicht!!!

Da steht doch nur was von Pferdeanhänger und nichts von Sport usw.

Da muss man schon genau drauf achten was da wicklich bei raus kommt.

Und die anderen Fahrzeuge stehen eh schon in der STVO.

 

Nicht vom Fahrverbot betroffen sind

* Allein fahrende Sattelzugmaschinen

* Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-Fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt

* Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)

* selbst fahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Mähdrescher, Bagger)

Zitat:

Original geschrieben von astra diesel wi

Moin

APS=Autobahnpolizei?

Damit kann man was anfangen:)

Gruss Willy

------------

Im vollen Wortlaut Autobahnpolizeistation.

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