Hilfe bei Lichtschalter und TLF!!!!

VW Golf 4 (1J)

Hallo Forum

vielleicht kann mir einer helfen von euch!!! habe mir TLF lampen eingebaut und angeklemmt an TFL am Lichtschalter!!! soweit ist das nun auch kein Problem!
die Funktion ist voll da!!!

Was ich aber noch gerne machen möchte ist:

das die lampen auch angehen wenn ich abblendlich einschalte!!!!
wie belege ich das???

habe mal an 56 angeschlossen (nur eine seite) und dann geht das parklicht an (kleine licht)!

wie müsste ich das anschliessen, das bei normaler zündung TFL an ist und dann noch anbleibt bei einschalten auf Abendlicht????
ohne das vorher im scheinwerfer noch die kleinen lampen brennen????

gruss und vielen dank!!!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Fatalegrande


Für das TFL gibts Richtlinien...was bedeutet, dass bei einschalten des Lichts diese ausgehen müssen.

Von der Regel hält Audi aber nicht viel... 😉

Alle neuen Modelle von Audi die mit TFL Serienmässig ausgestattet ist, haben dieses auch bei Licht zusätzlich an...

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Haben die TFL eigentlich auch eine Zulassung für Standlicht?

Hallo erst mal.Wenn deine TFL`s mit dem Lichteinschalten aus gehen sollen,dann mußt du dir ein Modul besorgen,welches dann die Schaltung so steuern tut.
( Zündung an -- TFL an ------ Licht an -- TFL aus ).
Gruß

Zitat:

Original geschrieben von GOLFIV 16V


Haben die TFL eigentlich auch eine Zulassung für Standlicht?

Klare Antwort: NEIN!

Für das TFL gibts Richtlinien...was bedeutet, dass bei einschalten des Lichts diese ausgehen müssen. Nicht ohne Grund ist die Beschaltung am Lichtschalter so.

Wieso fragen einige das eigentlich? Würde man das Word TagFahrLicht mal Analysieren, so würde einem klar werden, dass es aus dem wichtigen Bestandteil TAG besteht und man in der Regel am Tage (unter der Vorraussetzung es ist am Tage auch hell) kein Licht an hat.

es gibt aber auch welche die gedimmt werden! Wie z.B. die von Nolden oder Hella!
Es ging jetzt nur um die TFL vom TE!

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Zitat:

Original geschrieben von Fatalegrande


Für das TFL gibts Richtlinien...was bedeutet, dass bei einschalten des Lichts diese ausgehen müssen.

Von der Regel hält Audi aber nicht viel... 😉

Alle neuen Modelle von Audi die mit TFL Serienmässig ausgestattet ist, haben dieses auch bei Licht zusätzlich an...

wenigstens einer der sich da auch mit auskennt😉

Ja! Ausnahmeregelung.

Bei Nachrüstsätzen , wo die TFL´s in extern verbaut werden gilt: Licht an! TFL aus!
...mir ist es persönlich sowieso egal...und wie es die in Grün/Blau sehen, wird sich dann zeigen.

...im übrigen gilt: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe 😉

Sollte man immer bedenken!

Manche nachrüst TFL haben eine Zulassung für Standlicht!
Dort ist dann auf der Scheibe R87 für TFL und A für Standlicht!
Die dürfen dann mit gedimmter Funktion bei eingeschaltetem Licht mit leuchten!

Und das bei externen TFL!

Jetzt warten wir erstmal ab was der TE für TFL hat!!

Da gebe ich dir Recht, aber wie ich ja schon sagte, das funktioniert nach STVZO nur dann, wenn diese vom Werk aus so ausgeliefert wurden (Fahrzeug) oder in den Lampen integriert sind.

Hier gibt es im übrigen eine klare Regelung (STVZO §49a)

Daher auch mein Bedenken, ob es zulässig ist...zudem habe ich mir den Rat einiger befreundeter Polizeibeamter eingeholt und konnte in Erfahrung bringen, dass bei Feststellung, dass TFL in Verbindung mit Normalen Stand- oder Fernlicht genutzt wurde, zumindestens eine Verwarnung ausgesprochen wurde, wenn nicht sogar eine Mängelanzeige geschrieben wurde.

Bei TFL´s in Scheinwerfern ist die Funktion soweit mir bekannt so, dass das TFL bei Zuschalten des Stand- oder Fernlichtes gedimmt wird. Der Faktor ist mir allerdings unbekannt.

Hier mal die STVZO §49a...

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.

(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtunen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

Parkleuchten,

Fahrtrichtungsanzeiger,

die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

Arbeitsscheinwerfer an

land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und

land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,

Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.

(9) Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenbeleuchtung sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei

Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,

Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),

Anhägern zur Beförderung von Booten,

Turmdrehkränen,

Förderbändern und Lastenaufzügen,

Abschleppachsen,

abgeschleppten Fahrzeugen,

Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,

fahrbaren Baubuden,

Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e,

angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,

Nachläufern zum Transport von Langmaterial.

Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.

(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweisein die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchten erfolgen.

(10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.

(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.

Es gibt jedoch TFL's die in Verbingung mit Standlicht und Abblendlicht benutzt werden dürfen...

Jedoch muß man dann ne ECE R87 "RL" Kennzeichung haben...

siehe hier http://cgi.ebay.de/...327QQcmdZViewItemQQptZAutoteile_Zubeh%C3%B6r?...

Kann ja sein, aber mein Wissenstand ist der obige.

Ich hoffe, dass sich da mal langsam aber sicher Klärung einstellt, damit man nun tatsächlich weiss, wass zulässig ist und was nicht.
Was ebayer mir erzählen ist mir wurst, denn die erzählen viel wenn der Tag lang ist, wenn sie damit dann Geld machen können!

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