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Hauptuntersuchung TÜV Nachprüfung, dadurch Verlängerung HU?

Themenstarteram 15. August 2022 um 17:56

Hallo,

Habe heute meinen Karren zur HU gebracht es wurde ein erheblicher Mangel festgestellt und die Plakette nicht erteilt. Jetzt habe ich bis zum 15.09. Zeit um den Wagen erneut vorzuführen. Meine Frage: Wenn ich mein Auto erst im September hinbringe wird dann die HU ab September 2 Jahre oder ab August erteilt?

Hoffe die Frage ist klar, leider nicht verständlich erklärt (-;

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24 Antworten

September

Hallo,

Ab September 2 Jahre.Und wenn du dein Auto erst im Oktober hinbringst dann ab Oktober.

Seelze 01

Seit einigen Jahren werden die 2 Jahre wieder ab bestandener HU gezählt.

Muss meinen Vorrednern widersprechen. Bei einer Nachkontrolle wird sich auf das Datum bzw. den Monat der ersten Begutachtung bezogen.

Stellst du das Fahrzeug im September mit behobenem Mangel vor, ist die nächste HU im August 2024 fällig

Genau, fast alle Antworten falsch.

Es wird gerechnet ab dem Monat der ersten Vorführung. Ab da gibt es zwei Jahre, egal wann die Nachprüfung war.

Zitat:

@RollerRichard schrieb am 15. August 2022 um 19:56:50 Uhr:

Hallo,

Habe heute meinen Karren zur HU gebracht es wurde ein erheblicher Mangel festgestellt und die Plakette nicht erteilt. Jetzt habe ich bis zum 15.09. Zeit um den Wagen erneut vorzuführen. Meine Frage: Wenn ich mein Auto erst im September hinbringe wird dann die HU ab September 2 Jahre oder ab August erteilt?

Hoffe die Frage ist klar, leider nicht verständlich erklärt (-;

Wenn Du eine Nachkonntrolle durchführen lässt ab Datum der ersten HU 08/24

Lässt Du im September eine vollständige HU durchführen dann 09/24

Bei der Nachuntersuchung auf jeden Fall August.

 

Nur wenn die Frist zur Nachuntersuchung überschritten wird ist eine neue HU fällig bei der es dann die vollen 24 Monate ab Durchführung gibt. Die dann aber auch wieder neu kostet.

Wie lange gilt die AU, die im August gemacht wurde, als er durchgefallen ist, wenn die Frist zur nachkonntrolle verpennt wird? @hk_do

bis zum 31. Oktober.

Nein, das ist nicht logisch.

Steht aber so in Anlage VIII Nummer 3.1.4.3 letzter Satz.

Nein, gilt bis 30.09.

Zitat:

Mit Einführung der 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde in Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 und 3.1.1.2 festgelegt, dass die eigenständigen Teile der HU (UMA, GAP) allesamt nur noch maximal einen Monat vor der HU durchgeführt sein dürfen (monatsgenau). An-dernfalls sind diese nicht mehr gültig (d.h. z.B. eine am 1. Juli durchgeführte UMA oder GAP ist bis zum einschließlich 31.08. gültig).

Da die Regelung offensichtlich trotz Nennung der Fundstelle nicht aufzufinden war zitiere ich auch:

"Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen."

Seltsame Geschichte. Kann sich nur um einen redaktionellen Fehler handeln.

Denn: käme ein Kunde zur HU mit einem 2 Monate alten AU-Bericht, dürfte man ihn nicht anerkennen. Behauptet er aber dann, er habe es im Vormonat schon einmal probiert, wäre er plötzlich gültig?

@hk_do: kann die 55. Änderungsverordnung bestätigen und habe es gerade auch nochmal nachgelesen, ist der Punkt 27.

Seit dem 1.Juli ist die AU nur noch für den Folgemonat gültig und es muss die DAkkS Akkreditierung dabei sein.

 

Zitat:

"27.

Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 3.1.1.1 und 3.1.1.2 werden wie folgt gefasst:

„3.1.1.1

Abweichend von Nummer 3.1.1 darf die Untersuchung des Motormanagements-/Abgasreinigungssystems (Inspektion im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012) der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, von einer akkreditierten Inspektionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb oder vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV) bescheinigt werden. Diese Untersuchung darf frühestens einen Monat vor der Durchführung der Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Der BIV darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn dieser gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachgewiesen hat, dass er alle Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 erfüllt.

....."

Zitat:

@nogel schrieb am 15. August 2022 um 20:44:19 Uhr:

Seltsame Geschichte. Kann sich nur um einen redaktionellen Fehler handeln.

Denn: käme ein Kunde zur HU mit einem 2 Monate alten AU-Bericht, dürfte man ihn nicht anerkennen. Behauptet er aber dann, er habe es im Vormonat schon einmal probiert, wäre er plötzlich gültig?

In unserem Rundschreiben steht, dass die bis zum 30.Juni erstellten Nachweise zu AU/AUK auch ohne DAkkS Symbol und in ihrer ausgewiesenen Gültigkeit akzeptiert werden.

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