Hauptuntersuchnung - Es gibt doch immer wieder Überraschungen

Mercedes CLK 208 Coupé

Kurze Rückblende:
Mitte der 90er Jahre habe ich an einem Audi vorne zusätzliche Seitenblinker von einem Porsche 928 eintragen lassen. Damals sagte mir der TÜV Ing., dass ich am Fahrzeug so viele Blinker haben kann wie ich will, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind.
1. Die Blinkleuchte muss eine gültige KBA Nummer besitzen.
2. Sie muss innerhalb der zulässigen Abmessungen am Fahrzeug montiert sein - soweit so gut.
Vor einer Woche bin ich zur Hauptuntersuchung gewesen. Einziger Mängelpunkt - zu viele Blinkleuchten am Fahrzeug.......Ups.
Vor ca.10 Jahren habe ich die Rückspiegel gegen die des Mopf CLK getauscht. Somit habe ich seitdem pro Seite 2 Seitenblinker, was bis letzter Woche noch nie bemängelt wurde. Der Vorschlag des Prüfers......Nehmen sie die Blinker in den Kotflügeln raus und kleben sie irgendwas über die Löcher.
Ähhh ja klar, irgendwas drauf pappen...geht's noch. Ich habe ihm die Story aus den 90ern erzählt, was ihn aber nicht sonderlich interessiert hat. Er meinte, dass pro Seite nur ein Seitenblinker zulässig ist und das ich auch große Schwierigkeiten bei einer Polizeikontrolle bekommen würde. Hmm....hatte ich bis jetzt noch nie.
Ich habe dann die Blinkleuchten aus den Kotflügeln genommen und sie zu Hause wieder eingesetzt.
Das ist etwas, was mir in Deutschland zum Hals raus hängt. Die Leuchten sind Bauartgenehmigt, es hat nichts mit der Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu tun, aber an sowas zieht man sich dann hoch und macht 'ne Riesen Sache draus.

Beste Antwort im Thema

Soll wohl darin stehen oder in den dort angegebenen Links: Klick
Oder vielleicht HIER

Aber es muss wenn sowas irgendwo stehen wie, wo und warum Beleuchtungseinrichtungen auszusehen bzw anzuordnen sind.
Wir leben schließlich in Deutschland wo sich über die Biegung der Banane und die Farbe der Gurken Gedanken gemacht wird. 😛

Grüße...

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Was ich in letzter Zeit immer wieder feststelle, ist entweder Schikane, oder Unwissenheit von Lfz-Prüfern. Klar darfst Du Seitenblinker im Kotflügel UND Spiegel haben, diese müssen nur bauartgeprüft sein und eine Kennzeichnung haben.
Siehe auch hier.

Hi Andreas,
Dein link,
Siehe auch hier.
enthält den entscheidenen Satz:

"Am Kotflügel befindet sich bei den meisten Fahrzeugen ein kleiner Blinker.
Dieser kann durch einen Blinker, der im Außenspiegel integriert ist, ergänzt werden"...

Da in Andy's Fall beide Blinker "ab Werk" vorhanden sind, spricht auch nichts
gegen eine Verwendung der Beiden...

Grüße, mike. 🙂

Teilweise richtig Mike, denn Andy hat Mopf Außenspiegel montiert. Nachträglich...
Ab Werk ist immer nur Blinker an der Seite. Kotflügel oder Spiegel.

Aber ähnliches hatte ich vor ewigen Monden mit meinem 202.
Ab Werk Blinker in den Kotflügeln und dann Spiegel vom 210 mit Blinker nachgerüstet.
Ich hatte dann ab und an Diskussionen entweder mit einem Ingenieur oder einem Schutzmann.
Es ging dann um den Mindestabstand der beiden Blinker an der Seite der vorhanden sein muss/soll.
Da gibt es eine Richtlinie der EU zu, wenn ich das noch richtig im Kopf habe.

Grüße...

Hallo Toto,
ich kann zumindest dem §54 StVZO; link: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_54.php nichts Gegenteiliges entnehmen. 🙄
Allerdings hatte ich schon immer Defizite beim Verstehen solcher Texte...😁😁😁

Ich bin in diesem Fall bei Andy's Aussage:
"Das ist etwas, was mir in Deutschland zum Hals raus hängt. Die Leuchten sind Bauartgenehmigt, es hat nichts mit der Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu tun, aber an sowas zieht man sich dann hoch und macht 'ne Riesen Sache draus". 🙁

Gruß, mike. 🙂

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Kleiner Nachtrag. Ich hatte den Prüfer gefragt, ob er mir zeigen könnte wo diese Vorschrift steht.
Antwort von ihm: Das brauche ich nicht. Das ist so.

Das sagt ja schon alles

Soll wohl darin stehen oder in den dort angegebenen Links: Klick
Oder vielleicht HIER

Aber es muss wenn sowas irgendwo stehen wie, wo und warum Beleuchtungseinrichtungen auszusehen bzw anzuordnen sind.
Wir leben schließlich in Deutschland wo sich über die Biegung der Banane und die Farbe der Gurken Gedanken gemacht wird. 😛

Grüße...

Ich hätte wahrscheinlich gesagt, "Und jetzt brechen wir hier ab, ich fühle mich als Kunde nicht gut aufgehoben. Ach und keine Leistung also keine Bezahlung... Tschüss!"
Dann ab zu einem kompetenten Prüfer. Habe das schon mal gemacht. Konnte mir dann auch nicht verkneifen zu fragen ob er ein umgeschulter Bäckermeister mit Mehlallergie ist. Fand er zwar wenig lustig, aber aufgrund der Fülle an Prüforganisationen ist mir das egal. Die Diskussion die er dann anfangen wollte habe ich mit einer Handbewegung abgebrochen und bin gefahren.
Beim Nächsten gab es kein Problem und eine Plakette.

Hmm, wenn man den Paragraphen 54 StVZO so liest kommt eher die Frage in den Sinn wie die Lauflichtblinker von Audi/VW zulässig sein können?
Aber zurück zum 208, abgesehen davon das es bescheiden aussieht mit Blinkern im Spiegel und in den Kotflügeln kann es ja durch die Zusätzlichen Blinkleuchten auch zu Problemen mit dem Lampenkontrollgerät kommen.
Ich würde in dem Fall die Spiegel wieder auf die originalen zurück rüsten. Nur schon der Optik wegen. Dann gibt es bei der HU auch keine Probleme.
Selbst gemachtes Leiden m.M.n .

Zitat:

@schmiddi8181
Aber zurück zum 208, abgesehen davon das es bescheiden aussieht mit Blinkern im Spiegel und in den Kotflügeln kann es ja durch die Zusätzlichen Blinkleuchten auch zu Problemen mit dem Lampenkontrollgerät kommen.
Ich würde in dem Fall die Spiegel wieder auf die originalen zurück rüsten. Nur schon der Optik wegen. Dann gibt es bei der HU auch keine Probleme.
Selbst gemachtes Leiden m.M.n .

Probleme mit dem SG gibt es keine, warum auch, sind beides kleine Verbraucher.
Und über Aussehen und Sinn sollte, mit Verlaub, der TE entscheiden. Ich finde diese ewigen, subjektiven Kommentare, (das sieht blöd aus, das würde ich nicht machen, wie sieht denn das aus), sowas von daneben. Dem TE muß es doch gefallen, und selbst wenn er noch einen 50er Jahre B-Säulenwinker dran baut, kann es uns auch egal sein, ER muß damit rumfahren, getreu dem Motto: "Jedem Narren (Jecken) gefällt seine Kappe!"

Zitat:

@schmiddi8181 schrieb am 9. August 2020 um 11:26:16 Uhr:


Hmm, wenn man den Paragraphen 54 StVZO so liest kommt eher die Frage in den Sinn wie die Lauflichtblinker von Audi/VW zulässig sein können?

Ja, die sind zulässig und können es sein. Es gibt da eine Aktualisierung. Sofern die Lauflichter einige Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen u.a., dass sie nur von der Fahrzeugmitte nach Außen laufen dürfen und gerade sein müssen, also keine Wellenform o.ä. und dass sie bei einer Gefahrenbremsung nicht laufen dürfen, sondern komplett blinken müssen. Auch gibt es eine Vorgabe, wie schnell das Licht laufen muss/darf.

Zur eigentlichen Frage. Es darf immer nur ein Seitenblinker verwendet werden. Entweder im Kotflügel, oder im Spiegel. Beides ist nicht zulässig. Du kannst aber theoretisch, den im Kotflügel abklemmen und überlackieren, oder Folie drüber. Du musst sie sozusagen nicht ausbauen. Die können drin bleiben, müssen aber als Blinker unkenntlich gemacht werden. Da streitet man sich durchaus, ob es zum Beispiel bei einem dunklen Fahrzeug reicht, einfach dunkle Seitenblinker, in abgeklemmten Zustand, einzubauen.

Dabei geht es darum Verwechslungen zu vermeiden. So könnte ja jemand der Meinung sein, dass es sich nicht um die Anzeige einer Fahrtrichtungsänderung, sondern um eine Warnblinkanlage handelt. Das nennt man eine ,,Verfälschung des Leuchtbildes".
Das war tatsächlich lange nicht geklärt, da sich dort STVZO und EU-Recht unterschieden haben, bzw. teilweise sogar im Widerspruch standen. Aber mittlerweile ist es einheitlich so, dass es definitiv eben aufgrund der Verfälschung des Leuchtbildes nicht zulässig ist.

Aber rausbauen und Kotflügel zuschweißen, o.ä., musst du nicht! Da reicht die oben beschriebene Lösung aus und sollte eigentlich auch, von jedem halbwegs tauglichen Prüfer so anerkannt werden.

Zitat:

@Paulbo038 schrieb am 14. August 2020 um 11:29:54 Uhr:



Zitat:

@schmiddi8181 schrieb am 9. August 2020 um 11:26:16 Uhr:


Hmm, wenn man den Paragraphen 54 StVZO so liest kommt eher die Frage in den Sinn wie die Lauflichtblinker von Audi/VW zulässig sein können?

Ja, die sind zulässig und können es sein. Es gibt da eine Aktualisierung. Sofern die Lauflichter einige Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen u.a., dass sie nur von der Fahrzeugmitte nach Außen laufen dürfen und gerade sein müssen, also keine Wellenform o.ä. und dass sie bei einer Gefahrenbremsung nicht laufen dürfen, sondern komplett blinken müssen. Auch gibt es eine Vorgabe, wie schnell das Licht laufen muss/darf.

Zur eigentlichen Frage. Es darf immer nur ein Seitenblinker verwendet werden. Entweder im Kotflügel, oder im Spiegel. Beides ist nicht zulässig. Du kannst aber theoretisch, den im Kotflügel abklemmen und überlackieren, oder Folie drüber. Du musst sie sozusagen nicht ausbauen. Die können drin bleiben, müssen aber als Blinker unkenntlich gemacht werden. Da streitet man sich durchaus, ob es zum Beispiel bei einem dunklen Fahrzeug reicht, einfach dunkle Seitenblinker, in abgeklemmten Zustand, einzubauen.

Dabei geht es darum Verwechslungen zu vermeiden. So könnte ja jemand der Meinung sein, dass es sich nicht um die Anzeige einer Fahrtrichtungsänderung, sondern um eine Warnblinkanlage handelt. Das nennt man eine ,,Verfälschung des Leuchtbildes".
Das war tatsächlich lange nicht geklärt, da sich dort STVZO und EU-Recht unterschieden haben, bzw. teilweise sogar im Widerspruch standen. Aber mittlerweile ist es einheitlich so, dass es definitiv eben aufgrund der Verfälschung des Leuchtbildes nicht zulässig ist. Aber die STVZO kannst du sowieso, bei solchen Themen in die Tonne werfen, denn da steht auch drin, dass ein Blinker ausschließlich gelb Leuchten darf. Ich kann mir nicht helfen, aber ich habe noch nie ein Fahrzeug mit gelben Blinkern gesehen. Aber was solls. 🙂

Aber rausbauen und Kotflügel zuschweißen, o.ä., musst du nicht! Da reicht die oben beschriebene Lösung aus und sollte eigentlich auch, von jedem halbwegs tauglichen Prüfer so anerkannt werden.

Zitat:

@Paulbo038 schrieb am 14. August 2020 um 11:29:54 Uhr:



Zitat:

@schmiddi8181 schrieb am 9. August 2020 um 11:26:16 Uhr:


Hmm, wenn man den Paragraphen 54 StVZO so liest kommt eher die Frage in den Sinn wie die Lauflichtblinker von Audi/VW zulässig sein können?

Zur eigentlichen Frage. Es darf immer nur ein Seitenblinker verwendet werden. Entweder im Kotflügel, oder im Spiegel. Beides ist nicht zulässig. Du kannst aber theoretisch, den im Kotflügel abklemmen und überlackieren, oder Folie drüber. Du musst sie sozusagen nicht ausbauen. Die können drin bleiben, müssen aber als Blinker unkenntlich gemacht werden. Da streitet man sich durchaus, ob es zum Beispiel bei einem dunklen Fahrzeug reicht, einfach dunkle Seitenblinker, in abgeklemmten Zustand, einzubauen.

Dabei geht es darum Verwechslungen zu vermeiden. So könnte ja jemand der Meinung sein, dass es sich nicht um die Anzeige einer Fahrtrichtungsänderung, sondern um eine Warnblinkanlage handelt. Das nennt man eine ,,Verfälschung des Leuchtbildes".
Das war tatsächlich lange nicht geklärt, da sich dort STVZO und EU-Recht unterschieden haben, bzw. teilweise sogar im Widerspruch standen. Aber mittlerweile ist es einheitlich so, dass es definitiv eben aufgrund der Verfälschung des Leuchtbildes nicht zulässig ist.

Aber rausbauen und Kotflügel zuschweißen, o.ä., musst du nicht! Da reicht die oben beschriebene Lösung aus und sollte eigentlich auch, von jedem halbwegs tauglichen Prüfer so anerkannt werden.

Also war es damals, als ich die Blinkleuchten an dem Audi hab eintragen lassen erlaubt.
Wie auch immer....ich werde erst mal alles so lassen wie es ist, zumal die Blinker im Kotflügel eh schwarz eingefärbt sind und man sie optisch aus ein paar Metern Entfernung auf dem dunklen Lack gar nicht wahrnimmt.

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